Abdeckrechnungen
Abdeckrechnungen
Sie haben ein Problem mit Abdeckrechnungen (Scheinrechnungen)? Sie haben eine Firma mit zwölf Angestellten und hin und wieder haben Sie Auftragsspitzen, die Sie durch Subunternehmer (Nachunternehmer) abfangen. Das ist günstiger, als weitere Mitarbeiter einzustellen mit dem Risiko diese nicht weiter ganzjährig beschäftigen zu können und diese dann entlassen zu müssen.
Bewerbungsmappen von arbeitssuchenden Subunternehmerfirmen
Da sich immer wieder Subunternehmer bei Ihnen entweder persönlich oder durch die Einreichung von Bewerbungsmappen oder per E-Mail bewerben und um Subunternehmeraufträge nachfragen, haben Sie eine ganze Kiste mit aktuellen Bewerbungsmappen. Manche fragen auch telefonsich nach … die verweisen Sie darauf, dass sie sich mit den üblichen Unterlagen schriftlich bewerben müssen um eine Chance zu haben ….
Sie beauftragen einen Subunternehmer aus dieser Kiste, der die Gewerbeanmeldung, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der AOK und eine Bescheinigung in Steuersachen gleich beigelegt hat. Der sieht seriös und zuverlässig aus. Sie rufen ihn an und besprechen mit ihm das Gewerk. Er scheint Ahnung vom Bau zu haben. Dieser Nachunternehmer hat auch Zeit. Er kann gleich nächste Woche anfangen. Momentan hat aber nur 3 Mitarbeiter, die er bei Ihnen einsetzen kann. Wenn aber die andere Baustelle fertig wird, kann er mehr Mitarbeiter schicken, bis zu 10 sagt er.
Pauschalpreis
Sie machen einen Pauschalbetrag aus, um nicht das Risiko zu haben, wenn seine Mitarbeiter langsam und unfähig sind und nur sehr schleppend arbeiten. Nach Stunden wollen Sie unter keinen Umständen mit ihm abrechnen. Das erfordert viel zu viel Kontrolle und ist streitanfällig. Ihr Subunternehmer will zunächst nach Zeitaufwand bezahlt werden, da er den Umfang der Arbeiten schlecht abschätzen kann, sagt er. Das ist zwar verständlich, aber Sie diktieren die Konditionen. Festpreis und pauschal oder gar nicht. Dann nehmen Sie halt einen anderen aus der Kiste. Er will schließlich den Auftrag, also willigt er ein. Also einigen Sie sich mündlich auf Festpreis und pauschal.
Ordnungsgemäße Rechnungen nach §§ 14, 15 UStG
Nach erbrachter Arbeitsleistung erhalten Sie von ihm eine Rechnung mit ausgewiesener Vorsteuer. Die Rechnung beinhaltet alle wesentlichen Bestandteile nach §§ 14, 15 UStG. Sie ist vertragsgemäß. Als Leistungsbeschreibung steht dort das Bauvorhaben, mit Ort und Straße und „Trockenbauarbeiten, ca. 570 qm, pauschal wie vereinbart.“ Alles sieht für Sie korrekt aus. Also bezahlen Sie diese Rechnung. Bei der nächsten Voranmeldung machen Sie die Vorsteuern daraus geltend.
Sechs Folgeaufträge
Da Sie insgesamt relativ zufrieden waren und der Subunternehmer auch nachfragt, ob er den wieder für sie arbeiten dürfen, beauftragen sie Ihnen bei der nächsten Gelegenheit wieder. So haben Sie den Subunternehmer insgesamt sieben Mal in diesem Jahr beauftragt.
Festpreise und pauschal
Es sind 2 verscheiedene Baustellen, meist Trockenbauarbeiten, einmal auch Baustellenreinigung. Immer im Vorhinein verhandelte Festpreise, immer pauschal. Das vermeidet Ärger. Die Leistungsbeschreibungen ähneln sich.
Bargeld statt Überweisung
Einmal wollte er Bargeld, weil er dringend seine Mitarbeiter bezahlen müsse, sagte er. Das haben Sie aber abgelehnt, aber dafür eine Blitzüberweisung an ihn durchgeführt.
Unterschiedliche Mitarbeiter
Er erledigte die ihm übertragenen Aufgaben mit 3-5 Mitarbeitern. Die Mitarbeiter wechseln bei ihm häufig. Er behauptet, er habe ca. zehn Leute und setzt unterschiedliche Mitarbeiter bei Ihnen ein.
Namen der Mitarbeiter nicht erfasst, keine Rapportzettel
Die Namen seiner Mitarbeiter erfassen Sie nicht. Manchmal schnappen Sie Vornamen der Mitarbeiter auf, sie klingen rumänische, teilweise polnisch, manchmal auch türkisch. In den Rechnungen sind die Namen der Mitarbeiter nicht erwähnt. Rapportzettel oder Stundenzettel liegen nicht bei. Das ist auch wegen des vereinbarten Pauschalpreises ohnehin nicht nötig. Anstellungsverträge oder weitere Unterlagen, dass diese Mitarbeiter bei Ihrem Subunternehmer aktuell beschäftigt sind und von ihm bezahlt werden, fordern Sie nicht an und erhalten Sie auch nicht.
keine Schreiben, nicht mal whatsapp
Korrespondenz über die Ausführung der einzelnen Gewerke gibt es nicht. Das läuft alles mündlich. Nicht einmal whatsapp-Nachrichten. Sie sind mit den Arbeitsleistungen des Subunternehmers zufrieden.
Alles nur telefonisch
Einmal hat in Subunternehmer zwei Mitarbeiter dabei, die nicht ordentlich arbeiten. Sie sprechen insoweit immer daraufhin an und der tauscht die beiden Mitarbeiter aus. Eine Abmahnung haben sie damals nicht geschrieben. Auch das ging alles telefonisch.
Vorsteuern und Betriebsausgaben aus den Eingangsrechnungen der Subunternehmer
Jeweils mit der Abnahme erhalten Sie seine Rechnung. Sie überweisenden Betrag. Auch hier machen Sie wieder der nächsten Voranmeldung die Vorsteuern geltend. Beim Jahresabschluss machen sie die Betriebsausgaben geltend.
Häufiger Wechsel der Subunternehmer
So geht es nun ca. 13 Monate. Dann erledigt der Subunternehmer einen Auftrag weniger zuverlässig mit schlechteren Mitarbeitern. Sie sprechen darauf an. Er spricht von Preisdruck und will über die Preise verhandeln. Nachdem Sie darauf nicht eingehen, kommt es zu keinen weiteren Beauftragung. Dafür gibt es genug andere. Sie beauftragen also einen weiteren Subunternehmer. Es gibt so ähnlich weiter wie mit dem ersten. Nach neun Monaten ist mit dem Schluss. Dann nehmen Sie den nächsten. Usw.
Wo liegt der Fehler?
Sie haben sich nicht hinreichend abgesichert. Im Hinblick auf die tatsächliche Leistungserbringung durch diesen Nachunternehmer fehlen Ihnen die Beweise. Wo ist das Problem, fragen Sie mich. Das machen doch alle so, sagen Sie. Das stimmt vielleicht und ist auch kein Problem, so lange der Sub seriös ist und alle Umsätze erklärt, seine Mitarbeiter angemeldet hat und zu der Auftragserfüllug Ihnen gegenüber steht, nicht verstirbt oder abtauscht. Kurzum: Wenn alles gut geht und der Nachunternehmer die Umsätze anmeldet und steuerlich erklärt, wenn er seine Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet hat, ist alles in Ordnung. Dann brauchen Sie nicht mehr dokumentieren. Natürlich brauchen sie zivilrechlich keine schriftlichen Verträge für Baulsietunegn oder Subunternehgmerleistungen. Die meisten Verträge sind formfrei zulässig und wirksam. Aber was ist, wenn das Finanzamt die Leistungserbingung bestreitet? Was ist, wenn der Subunternehmer später die Leistungserbringung bestreitet und behauptet, es wären nur Abdeckrechnungen gewesen? Ohne Belege und absicherung kann das also sehr riskant für Sie werden. Denn wie beweisen Sie Jahre später, dass der nämliche Rechnungsaussteller mit seinen Leuten die fakturierten Leistungen ausführte?
Existiert der Subunternehmer wirklich?
Existiert der Subunternehmer wirklich? Ja, als Person schon … wenn er nicht abgetauscht ist. Haben Sie ihn geshen? Mit ihm gesprochen? Wer war ihr Ansprechpartner? Eine Handy-Nummer? Gibt es auch einen Festnetz- und Fax-Anschluss. Mit wem haben Sie wirklich kommuniziert? Nur ein Handy-Anschluss – ein pre-paid-handy, bei dem zumindest früher der Inhaber nicht identifizierbar war. Wessen Handy haben Sie angerufen? Existiert Ihr Vertragspartner auch steuerlich? Hat er wirklich einen Betrieb? Waren Sie mal dort? Haben Sie Fotos? Sind die Umsätze mit Ihnen von ihm steuerlich erklärt? Gibt es ihn aber wirklich als Unternehmer oder ist das alles nur Schein?
Strohmann? Alle Unterlagen echt?
Ist der Nachunternehmer ggf. nur Strohmann oder einfach nur steuerlich unehrlich und hat die Umsätze mit Ihnen nicht erklärt? Sind die Ihnen vorgelegten Unterlagen echt oder gefälscht? Waren das wirklich seine eigenen Mitarbeiter? Oder hat er eine schwarze Kolonnen geschickt oder Leiharbeiter ohne eine Entleih-Erlaubnis zu haben? Und wenn das seine Leute waren, waren die wirklich (korrekt) angemeldet? Bei Ihnen haben die Vollzeit geschafft. Waren die auf Vollzeit angemeldet? Könnte da ein Lohn-Splitting vorliegen? Sie haben keine Ahnung und wischen diese Gedanken weg. Was soll da schon sein, fragen Sie sich genervt, halb verärgert über sich und so blöde Gedanken. Sie haben doch eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung und die Beträge immer überwiesen. Sie verdrängen etwaige Sorgen, die hier aufkommen könnten. Das machen doch alle so. Auch Ihr Steuerberater hat nichts zu Ihnen gesagt. Also ist es doch so in Ordnung. Oder?
An Abdeckrechnungen denken Sie gar nicht. Abdeckrechnungen kommen Ihnen gar nicht in den Sinn … es ist doch klar, dass der Sub die Leistungen erbracht hat. Dafür haben Sie doch Nachweise: seine Rechnung und die Überweisungen. Da ist doch alles klar … denken Sie ….
Keine Barzahlungen, Identifikation ihres Vertragspartners über § 154 AO durch Überweisung auf sein Konto
Gut ist, dass sie nicht nur bar gezahlt haben und nur Barquittungen haben. Aber Überweisungen helfen Ihnen auch nicht weiter. Zwar ist ihr Vertragspartner von seiner Bank identifiziert worden. Das folgt aus der Verpflichtung der Bank, nur konnten auf überprüfte natürliche Personen oder überprüfte Firmen zu führen. Das ist die sogenannte Kontenwahrheit nach § 154 AO. Konnten auf Fantasienamen oder nicht existierende Personen oder Firmen dürfen in der Bundesrepublik nicht geführt werden. Insoweit können Sie sicher sein, dass ihr Vertragspartner auch tatsächlich sich dort ausgewiesen hat und existiert und er die Gelder auch bekommen hat. Insgesamt fühlen Sie sich relativ sicher und denken, Sie haben alles notwendige veranlasst.
Prüfungsanordnung
Eines Tages erhalten Sie eine Prüfungsanordnung. Das ist normal. Sowas bekommt auch jeder, denken Sie. Was soll der Prüfer schon finden. Also Augen zu und durch. Nach den der Prüfer zwei Tage geprüft hat, meint er, er hätte im Amt eine Sonderaufgabe bekommen und käme die nächste Zeit nicht mehr. Es könne etwas dauern, bis er sich wieder melden können.
Unterbrechung der Prüfung
Tatsächlich vergehen ca. zwölf Wochen. Dann kommt der Prüfer wieder – allerdings mit 17 Fahndern und einem Durchsuchungsbeschluss. Sie haben den Prüfer in dem Getümmel gar nicht erst erkannt. Vor ihnen steht natürlich der Fahndungsleiter, der Ihnen den Durchsuchungsbeschluss präsentiert und sie belehrt, während er mit Ihnen in die Wohnung geht und die anderen Fahnder einrücken. Zu Hause sind auch Fahnder. Beim Steuerberater auch.
Durchsuchungsbeschluss: Es geht um den Verdacht von Scheinrechnungen
Es geht um die Subunternehmer. Sie haben Fremdleistungen in den letzten Jahren geltend gemacht und einige der Firmen stehen auf der schwarzen Liste des Finanzamts: Zoll und Finanzverwaltung führen Listen bzw. Dateien mit aufgefallenen Firmen, die Scheinrechnungen erstellen. Mehrere der von Ihnen beschäftigten Subunternehmer gehören dazu. Sie beteuern zwar, dass die Subunternehmer die Leistungen ausgeführt hätten. Der Fahndungsleiter schüttelte aber den Kopf und meint, das kann gar nicht sein, da diese Firmen keine eigenen Mitarbeiter gemeldet und damit gar kein Personal hätten, um die Arbeiten zu erfüllen. Er sieht alles danach aus, dass Sie Scheinrechnungen gekauft haben.
Sub-Subs?
Dann haben die eben ihrerseits Subunternehmer beauftragt, vermuten Sie laut denkend. Das ist doch zulässig. Wieder schüttelt der Fahndungsleiter traurig den Kopf. Das haben wir auch schon geprüft. Wir haben die Inhaber der Subunternehmerfirmen befragt und die haben ausgesagt, dass sie nie Leistungen erbracht hätten, sondern vielmehr die auf den Konten erhaltenen Gelder gleich wieder abgehoben hätten und den Auftraggebern zurückbezahlt hätten. In allen Fällen. Also auch in dem Ihren. Sie hätten lediglich 5-8 % Provision erhalten. Sie hätten weder eigene Mitarbeiter, noch Subunternehmer. Die Leistungen wären zumindest nicht von den die Rechnungen ausstellenden Firmen erbracht. Verdutzt schauen Sie den Fahndungsleiter an. Das kann doch nicht sein, sagen Sie. Die haben doch immer auftragsgemäß die Mitarbeiter gebracht.
Vernehmungsprotokoll
Der Fahndungsleiter macht sich ein paar Stichpunkte und fasst das zusammen, was Sie gesagt haben. Sie unterschreiben das. Es stimmte auch so. Später im Gespräch frage ich sie, ob sie denn belehrt wurden. Daran können sie sich nicht erinnern. Bei der späteren Akteneinsicht sehe ich, dass hier ein vorgedrucktes Vernehmungsprotokoll ausgefüllt wurden, bei dem vorgedruckt eine standardisierte Belehrungen behauptet wird. Dieses Protokoll haben Sie unterschrieben. Das war ihnen sogar nicht mehr erinnerlich. Aber es ist Ihre Unterschrift. Dann stimmt das Wohl.
Alles nur mündlich bzw. telefonisch geregelt
Da fragt der Verhandlungsleiter wieder traurig den Kopf schüttelnd: Können Sie beweisen, dass diese Firmen die Leistungen erbracht haben? Sind die Rechnungsaussteller auch die nämlichen Leistungserbringer? Haben Sie die Namen deren Mitarbeiter? HKönnen Sie die Anstellungsverträge in Kopie vorlegen? Haben Sie schriftliche Absprachen über Arbeitsbeginn und Zeiterfassungen, Mängelrügen, Abmahnungen, Reklamationen, Aufmaße o. ä. mehr? Sie schütteln den Kopf: Bei Pauschalverträgen braucht man das doch nicht. Und wenn es was zu meckern gab, haben wir das immer gleich mündlich bzw. telefonisch geregelt. Haben Sie Bescheinigungen vom Steuerberater, wie viele Mitarbeiter diese Firmen angemeldet hatten in Vollzeit oder Teilzeit, fragt der Fahndungsleiter weiter. Hatten Sie sich Versicherungsausweis oder Versicherungskarten zeigen lassen und diese kopiert oder fotografiert? Haben Sie Stundenaufzeichnungen und vollständigen Namen, nicht nur Spitznamen oder Vornamen von den Mitarbeitern der Subunternehmer?
Beweislast: wer muss eigentlich beweisen, dass die erschienenen Mitarbeiter tatsächlich Mitarbeiter des Unternehmers waren?
So langsam wird ihnen ganz übel. Wie sollen sie für die letzten Jahre diese Beweise erbringen? Warum hat der Steuerberater nichts zu ihnen gesagt? Sie wissen zwar das die Subunternehmer geleistet haben. Aber Sie wissen nicht wirklich, ob es deren eigene Mitarbeiter waren oder Subunternehmer der Subunternehmer oder vielleicht tatsächlich eine schwarze Kolonnen oder Leiharbeiter. Mehr muss eigentlich beweisen, dass die erschienenen Mitarbeiter tatsächlich Mitarbeiter des Unternehmers waren? Äußerlich sei das doch so aus.
Keine Lichtbilder von Transportern und Arbeitskleidung der Mitarbeiter der Subunternehmer
Aber mit einem beschrifteten Lieferwagen oder Transporter kamen die nicht. Auch hatten die keine Arbeitskleidung an, auf den ein Firmenname stand. Aber das würde jetzt auch nichts mehr helfen, da Sie damals keine Lichtbilder von den PKWs bzw. Transportern oder den Mitarbeitern des Subs gemacht haben. Aber beweisen denn die Rechnungen und die Bezahlung nicht, dass diese Firmen die Leistungen erbracht haben, fragen die den Fahndungsleiter. Wenn die Leistungen nicht erbracht worden wären, hätten Sie doch nicht überwiesen … Da lacht der Fahndungsleiter. Das ist ja gerade der Trick bei der Abdeckrechnung: Sie überweisen und bekommen das Geld gleich wieder zurück. Äußerlich sieht das tatsächlich so aus, als hätten Sie bezahlt. Das ist aber eben nur der Schein. Das gilt natürlich nicht. Die Rechnung deckt daher den wahren ganz anderen Sachverhaklt ab: der tatsächlich leistende kann keine Rechnung erstellen. Also haben Sie sich eine Abdeckrechnung besorgt und das so frei werdende Geld an den richtigen echten Leistenden bezahlt, vielleicht auch einen Teil des Geldes für sich behalten und ein paar Prozent hat derjenige kassiert, der die Abdeckrechnung geschrieben hat, erklärt Ihnen der Fahndungsleiter.
Durchsuchungsbeschluss
In dem Durchsuchungsbeschluss, den Ihnen der Verhandlungsleiter ausgehändigt hat, steht, dass sie Scheinrechnungen gekauft hätten. 1,9 Millionen sollen es sein. So viel? Sie versuchen sich zu konzentrieren und die Aufträge im Kopf zu addieren. Das bekommen Sie aber in dieser Stresssituation nicht hin.
Die Subunternehmer behaupten, sie hätten die eigene aber der Garten hätten die Leistungen erbracht
Ihr Argument, dass jedoch die ganzen Beträge an die Subunternehmer überwiesen haben, hilft Ihnen nicht weiter. Der Verhandlungsleiter lächelte Sie an und meint, die Gelder seien unverzüglich abgehoben worden, wie in solchen Fällen üblich und offenbar an Sie zurückgezahlt worden. Zumindest behauptet das der vermeintliche Subunternehmer. Er habe nur die Provision behalten dürfen. Diese sei am Anfang bei 8 % gewesen und später wegen des Mengenrabatts auf 5 % gesunken.
Beweislast?
Das ist alles Quatsch und alles gelogen, sagen Sie dem Fahndungsleiter. Der schaut Sie mit großen Augen an und fragt, ob Sie das beweisen können.
Sie brauchen Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard
Sie brauchen einen sehr guten Anwalt. Da ist Dr. Jörg Burkhard der richtige. Dr. Jörg Burkhard ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Der Spezialist bei Betriebsprüfungen, Steuerfahndung, Zollfahndung. Der Steueranwalt für Selbstanzeige, Tax Compliance, Steuerstrafrecht, Kasse, Abwehr unberechtigter Steuerforderungen. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main: 0611-890910 oder 069-87005100