Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard zu Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren

Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren

Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren

 

Was tun bei Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren?

Sie haben einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erhalten? Oder eine Anklage wegen Steuerhinterziehung? Ihnen flattert ein Vermögensarrest wegen Steuerhinterziehung ins Haus? Sie haben mit Postzustellungsurkunde einen Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung gerade entgegengenommen?

Horrorszenario: wirtschaftliche Illiquidität und Lähmung

Ihre Bankkonten sind gesperrt? Auf allen Immobilien sind Zwangssicherungshypotheken eingetragen? Droht Ihnen nun die Insolvenz? Mit welchem Geld können Sie noch tanken gehen oder Lebensmittel kaufen? Läuft jetzt die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht?

Handy und PC weg

Ihr Handy, Laptop und PCs sind ohnehin beschlagnahmt. Schon bei der Durchsuchung ist das alles mit eingepackt worden und soll in den nächsten Tagen oder Wochen Ihnen zurückgegeben werden. Sie sind genervt, dann wieder frustriert, dann ohnmächtig in diesem Problemkreis zwischen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.

Autos mit Pfandsiegeln beklebt

Der Porsche und der Lamborghini sind ebenfalls beschlagnahmt und mit Pfandsiegeln beklebt. Sie können das schon alles nicht mehr sehen und wollen die Worte Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren auch gar nicht mehr hören. Wenn das doch alles aus Ihrem Leben ginge – am Liebsten so schnell, wie es über Sie hereinbrach.

Welche Fristen laufen?

Welche Fristen laufen? Was können Sie tun? Läuft jetzt die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht?

Privat: alles eine Katastrophe

Und privat lassen sie alle fallen wie eine heiße Kartoffel. Ihr Banker spricht nicht mehr sonderlich freundlich mit Ihnen. Sie werden um kopiert in die Rechtsabteilung der Bank. Täglich platzen 5-15 Lastschriften. Die Bank fordert sie auf, das Problemszenario zu lösen. Der Steuerfahnder bietet Ihnen ein Geständnis an, das wäre das Beste für Sie. Er wolle für Sie dann auch ein gutes Wort beim Staatsanwalt einlegen …

Die Ehefrau zieht zu den Schwiegereltern

Ihre Frau hat einen Heulkrampf und droht mit Scheidung. Die Kinder sind völlig aus dem Wind. Ihr Ältester legt Ihnen den Überweisungsträger für den Ski-Schulausflug vor und fragt, ob er nun etwa nicht mehr mit den Anderen in den Skiurlaub fahren darf… Er hätte sich doch so sehr darauf gefreut. Ihre Frau packt die Kinder ein und geht erst mal zu den Schwiegereltern. Ihr Schwiegervater brüllt Sie am Telefon an, dass er schon immer gewusst habe, was für eine Idiot Sie sind und wie Sie das nur seiner Tochter antun konnten. Und das alles nur wegen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.

Im Betrieb

Was denken die Mitarbeiter? Kündigen die jetzt alle? Was sagt Ihre Sekretärin? Was sagen die Kunden? Sollten Sie jetzt erst mal zu Hause bleiben? Sich im Bett verkriechen? Sich für ein paar Tage krank schreiben lassen? Sie fühlen sich ohnehin saumäßig.

Alkohol

Sie greifen zur Flasche, trinken einen Whisky … stellen den dann aber wieder weg. Alkohol hilft auch nicht bei Ihren Problemen mit  Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.

Haft?

Droht vielleicht sogar eine Verhaftung? Sind die Vorwürfe der Steuerhinterziehung oberhalb von 800.000 €? Nach der Rechtsprechung des BGH droht zwingend bei einer Verurteilung wegen Steuer der Ziehung ab 1 Mio. € mehr als zweijährige Haftstrafe, die natürlich dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Denn bewährungsfähig sind noch Haftstrafen bis zu exakt zwei Jahren. Mancherorts werden allerdings schon Haftstrafen von oberhalb zwei Jahren auch bei niedrigeren Hinterziehungen verhängt. Insoweit ist die Millionengrenze sozusagen eine absolute Grenze, bei der nach der BGH-Rechtsprechung zwingend Haft zu verhängen ist. Dies heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei einer Hinterziehung von 500.000 € oder 700.000 € Steuern nicht ebenfalls je nach lokalen Ressourcen einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden könnte.

Hinterziehungssumme über 1 Mio. €?

So hob der BGH 2012 das Urteil gegen einen ehemaligen Unternehmer aus Bayern auf, der insgesamt mehr als 1,1 Mio. Euro an Steuern hinterzogen hatte und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. In dem damaligen Fall hatte die Verteidigung alles erdenklich Mögliche getan um Strafmilderungsmöglichkeiten einzubauen. Eine aktive Mitwirkung bei der Aufklärung, die vollständige schnellstmögliche Schadenswiedergutmachung, die geständige Einlassung usw. Die Strafmilderungsgründe waren vorbildlich durch die Verteidigung eingearbeitet. Es half aber nichts. Die Strafzumessung sei in diesem Fall fehlerhaft, so die Richter vom BGH (Urt. v. 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11). Sie hoben das Urteil auf. Die Strafe war zu niedrig. Sie hatten kurz zuvor das Limit einfach festgelegt, dass ab einer Hinterziehung von 1 Million € Steuern zwingend einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu verhängen sei, die eben nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Da beißt nun die Maus keinen Faden ab. Die Grenze von 1 Mio. € steht so nicht im Gesetz. Aber der BGH hat sie 2008 so festgelegt. Warum 1 Mio. €? Das weiß keiner. Dafür gibt es keine logische Begründung. Das war eben damals die Entscheidung der damals zuständigen Richter. So gesehen ist die Grenze willkürlich. Das war eben damals die Stimmung und die Entscheidung in dem zuständigen Senat. Irgendwo muss schließlich die Grenze liegen. Der damals zuständige BGH-Senat hat sie eben bei 1 Mio. € gezogen. So gilt sie bis heute. Ob es irgendwann eine inflationsbedingte Anpassung gibt? Denn die 1 Mio. € aus 2008 wären doch heute vielleicht 1,2 Mio. € …? Ob und wann es eine solche Anpassung vielleicht mal gibt, weiß auch keiner.

Steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Analyse

Auch hier sehen Sie, gleichgültig ob es sich um Schätzungsfehler oder um andere steuerliche Probleme handelt, dass die Verteidigung hier im Steuerrecht stattfindet. Die Frage ist doch, ob tatsächlich der vorgeworfene Betrag hinterzogen ist oder ob vielleicht auch andere Fehler darin enthalten sind, die zwar steuerlich nicht korrekt erklärt wurden, aber vielleicht außerhalb eines Hinterziehungsvorsatzes. Insoweit ist natürlich dann, wenn etwa aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung mehr als 1 Million € Steuern zu zahlen sind, keineswegs die logische Folge, dass nun eine Haftstrafe zwingend verhängt werden müsste. Denn natürlich kann die Steuerfahndung auch in dem Bericht Sachverhalte aufgreifen und würdigen, die eben nicht von einer Steuerhinterziehung umfasst sind. Dann ist schon die Frage, ob es überhaupt Änderungsmöglichkeiten steuerlich gibt. Erst recht sind zwar steuerliche Falschbehandlungen zu korrigieren, aber wenn sie eben nicht von einem Hinterziehung Vorsatz umfasst waren, natürlich steuerstrafrechtlich nicht relevant.

Verteidigung beginnt sofort bei Durchsuchung oder Verfahrenseinleitung

Bei Ihnen war die Steuerfahndung und Sie brauchen einen hervorragenden Steuerstrafrechtler? Sie brauchen nicht nur irgend einen Strafverteidiger. Sie brauchen im Steuerstrafrecht jemanden, der Steuerrecht und Strafrecht in sich vereint. Im Steuerstrafrecht sind ca. 80-90 % Steuerrecht. Die Strafverteidigung beginnt schon unmittelbar bei Beginn der Fahndungsdurchsuchung. Meistens sind die betroffenen Steuerpflichtigen derart verdutzt, dass sie keinen Fachanwalt für Strafrecht mit hinzuziehen. Teilweise haben sie auch den Eindruck, dass sie gar nicht telefonieren dürfen oder dies wird Ihnen sogar fälschlicherweise so von den Steuerfahndern gesagt. Richtig ist natürlich, dass der betroffene Steuerpflichtige als Beschuldigter in jedem Stadium des Verfahrens einen Anwalt seiner Wahl hinzuziehen kann. Dann besteht aber häufig das Problem, dass man nicht weiß wen. Wenn dann noch der eigene Steuerberater nicht erreichbar ist, läuft häufig eine Fahndungsdurchsuchung ohne den richtigen fachlichen Beistand ab. Natürlich kann man auch irgend einen Anwalt hinzuziehen. Aber ob nun der Zivilrechtler, der von Steuerrecht und Strafrecht keine Ahnung hat, der richtige Ratgeber in dem Moment ist, ist eine andere Frage. Aber vielleicht ist so eine Lösung besser als gar keinen Anwalt hinzuzuziehen.

Sie brauchen einen Steuerstrafrechtler, der auch Steuern kann

Nach der Fahndungsdurchsuchung müssen sie aber unbedingt einen kompetenten Steuerstrafrecht lässt sich suchen. Sie kommen mit den Themen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren nicht alleine klar. Das alleine lösen zu wollen, ist unmöglich. Sie brauchen den richtigen Fachmann für Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren an Ihrer Seite.

Dr. Jörg Burkhard ist seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf den Gebieten des streitigen Steuerrechts, der Steuerstrafrechts, bei Steuerfahndung und Zollfahndung sowie bei Selbstanzeigen tätig. Erfahrung, Porfessionalität und Kompetenz in den Gebieten Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren zeichnen Dr. Jörg Burkhard aus. Er war bei der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht zur Ausbildung. Ihn brauchen Sie jetzt.

Strafbefehl, Anklage, Vermögensarrest

Gleichgültig, ob ihnen nun ein Strafbefehl zugestellt wurde oder eine Anklageschrift wegen Steuerhinterziehung oder ob ein Vermögensarrest wegen Steuerhinterziehung oder ein Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung gegen Sie erlassen wurde. In all diesen Fällen geht es meist weniger um strafrechtliche bzw. strafprozessuale Probleme, sondern schlicht um Steuerrecht. Dies liegt natürlich an der Natur des §§ 370 AO, der als Blankettnorm eigentlich Inhalts leer ist und sozusagen vor die Klammer gezogen die Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen unter Strafe stellt. Gleichgültig ob also Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder anderer Steuerarten hinterzogen sind, stets ist also § 370 AO i.V.m. den jeweiligen Verletzten einzelnen Normen zu sehen. Daran merken Sie schon, dass es hier immer um Steuerrecht geht: Welche steuerlichen Normen sind verletzt? Was war von ihnen verlangt und was haben sie stattdessen gemacht?

Steuerhinterziehungsvorwürfe aus Betriebsprüfung

Letztendlich ist auch bei einer Betriebsprüfung, in der der Prüfer Zuschläge zu den Umsätzen hinzurechnet oder gar die Buchführung ganz oder teilweise verwirft und die Einnahmen schätzt, letztendlich darin die Behauptung enthalten, dass nicht alle ihre Einnahmen von Ihnen ordnungsgemäß erfasst und erklärt wurden und damit natürlich Steuern hinterzogen wurden. Wenn also der Betriebsprüfer zu der Auffassung kommt, dass etwa aufgrund einer Ausbeutekalkulation oder aufgrund anderer Erkenntnisse mehr Umsatz von Ihnen getätigt wurde, bedeutet dies nicht nur einerseits, dass dies zu einem steuerlichen mehr Ergebnis führt, sondern dies bedeutet auch zwingend, dass Sie die entsprechenden Einnahmen nicht aufgezeichnet haben, also in ihren Erklärungen diese weggelassen haben und somit Steuern verkürzt haben.

Deswegen leitet der Betriebsprüfer auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie ein und muss dies auch nach § 10 BPO 2000. Und wenn er dies pflichtwidrig unterlässt und nur in der Schlussbesprechung bzw. im BP Bericht den sogenannten Vorbehaltsvermerk erwähnt, dass doch vielleicht eine andere Behördenstelle auf Sie noch zukommt, meint er damit nichts anderes, als dass er einen entsprechenden roten (in Hessen blauen) Bericht an die Bußgeld- und Strafsachenstelle schickt und diese auf die Steuerhinterziehung durch Sie hinweist.  Dieses Nichteinleiten ist zwar pflichtwidrig, führt aber möglicherweise nicht zu einem steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Verwertungsverbot, was aber umstritten ist. Dann kommt also in den nächsten Tagen und Wochen die Bußgeld- und Strafsachenstelle spätestens dann mit einer Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Sie zu und will die hinterzogenen Steuern auch steuerstrafrechtlich sanktionieren.

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Steuerrecht und Steuerstrafrecht hängen also nicht unbedingt zusammen. Im Steuerrecht kann man mit dem Finanzamt auch streiten, ohne dass strafrechtliche Vorwürfe vorlägen. Zur Bindungswirkung zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht habe ich einen anderen Blog geschrieben.

Umgekehrt aber, nämlich im Steuerstrafrecht liegt stets das Steuerrecht und zwar im Wesentlichen. Denn die steuerstrafrechtlichen Vorwürfen beinhalten den Vorwurf, dass hier steuerliche Normen verletzt sind. Nur mit Kenntnissen im Steuerrecht lösen Sie auch Fälle der Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.

Alles aus einer Hand

Damit ist die Verteidigung und die Abwehr gegen steuerliche Vorwürfe gleichzeitig auch eine Verteidigung im Steuerstrafrecht. Das Steuerstrafrecht ist aber nicht nur Steuerrecht. Insoweit muss man stets auch steuerstrafrechtlich denken und die ganzen Besonderheiten im Steuerstrafrecht eben kennen. Daher brauchen Sie einen steuerlichen Abwehrspezialisten, der auch gleichzeitig steuerstrafrechtlich denken kann.

In der Literatur ist früher hin und wieder diskutiert worden, ob dies durch einen Strafverteidiger einerseits und einen Steuerberater andererseits in Kombination auch gelöst werden kann. Dies erscheint indes nur als die zweitbeste Lösung, da der eine natürlich nie ein Störgefühl haben muss, wenn er die andere Seite nicht kennt und nicht weiß, wo es problematisch wird und wann er vielleicht den anderen Berufsträger fragen sollte oder muss. Solch eine Verteidigung durch zwei verschiedene Berater, von denen der eine nicht die Problembereiche in dem anderen Bereich kennt und auch erkennt, ist daher stets nur eine suboptimale Lösung.

Steuerliche Abwehr und Steuerstrafverteidigung aus einer Hand

Die perfekte steuerliche Abwehr i.V.m. der besten Steuerstrafverteidiger ist natürlich dann, wenn sie beider Themenbereiche in einem Kopf vereint haben. Hier bekommen Sie bei Dr. Burkhard alles aus einer Hand. Dies bedeutet natürlich nicht, dass Dr. Burkhard alles alleine machen könnte oder würde. Natürlich arbeitet Dr. Burkhard in zahlreichen Fällen mit den Steuerberatern gerne und erfolgreich zusammen, die natürlich ihre Sicht der Dinge mit einfließen lassen und Dr. Burkhard zugunsten des Mandanten mit unterstützen und so stets mit in die Verfahren eingebunden sind. Damit haben Sie in Dr. Burkhard den perfekten Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, Ihr bisheriger Steuerberater ist natürlich mit eingebunden und sie selbst sind stets informiert, erteilen die notwendigen Informationen und Belege und sind somit in Ihrer Verteidigung selbst mit federführend eingebunden. Das ist aus Sicht von Dr. Burkhard die perfekte und richtige Verteidigungskonstellation in den Fällen mit steuerstrafrechtlichen Vorwürfen. Eben alles aus einer Hand.

Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard hilft:

 

Fragen zum streitigen Steuerstrafrecht? Probleme mit dem Finanzamt? Probleme mit Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren? Streit in der BP? Dann rufen Sie jetzt an: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, 0611-890910, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Dr. Jörg Burkhard ist der Spezialist bei Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung. Der richtige Steueranwalt im Steuerstrafverfahren. Dr Jörg Burkhard ist der Profi bei digitaler Betriebsprüfungen, bei allen Verprobungsmethoden von Zoll und Finanzamt, bei Selbstanzeige. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main-Gebiet, bundesweit

 

Steuerrechtsanwalt Frankfurt am Main

Kassensturzfähigkeit

Kassensturzfähigkeit

Die Kassensturzfähigkeit stellt ein zentrales Element der Kassenbuchführung dar. Gemäß BFH-Urteil vom 17.11.1981, VIII R 174/77 muss jede Kasse jederzeit kassensturzfähig sein. Die Kassensturzfähigkeit ist daher bei jedem bargeldintensiven Betrieb gängige Prüfungsmethode.

Was ist Kassensturzfähigkeit?

Kassensturzfähigkeit  bedeutet, der rechnerische Bestand mit dem tatsächlichen übereinstimmt. Dies bedeutet: die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein müssen, dass ein Betriebsprüfer jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand laut den Kassenaufzeichnungen (auch elektronisch) mit dem Istbestand der Kasse abzugleichen. Das bedeutet, dass der rechnerische Kassenbestand (Sollbestand) gemäß den gebuchten Umsätzen aus der Kasse mit dem tatsächlichen Istbestand identisch ist. Der rechnerische Sollbestand, der in der Kassse sein soll, sollte identisch mit dem Bargeld in der Kasse sein. Kurz gesagt: Kassensoll und Kassenist sind im Idealfall stets identisch. Daher müssen die Zählprotokolle mit den Bareinnahmen nach den Z-Bons übereinstimmen. Die Kassensturzfähigkeit können Sie sich bildlich vorstellen, dass die Kassenschublade umgestürzt wird und nun das gesamt Bargeld gezählt wird.

Barzahlungen sind wie Bargeld beim Kassensturz hinzuzurechnen

Natürlich können auch hier in der Kasse bar gezahlte Betriebsausgaben in Form von Ausgabebelegen liegen. Diese Barausgabebelege dokumentieren die  aus der Kasse entnommenen Beträge. Rechnerisch snid sie zu dem tatsächlichen Istbestand hinzuzuzählen, da diese Beträge aus der Kasse bar entnommen sind. Diese Barbelege sind also Surrogate (gedanklicher Ersatz) für die Einnahmen in der Höhe der auf den Barbelegen aufgedruckten Beträge.

Beispiel der Kassensturzfähigkeit:

Müssen also rechnerisch nach den Buchungen 2.934,50 € in der Kasse sein, ist aber Reinigungsmittel i.H.v. 11,90 € und ein Lohnvorschuss i.H.v. 100 € an einen Mitarbeiter aus der Kasse bar bezahlt worden, so müssen diese beiden Belege sich in der Kasse befinden. Diese Belege werden dann quasi wie Bargeld hier mitgezählt, da sie eben aus den Einnahmen herausgenommen wurden. Ist also der rechnerische Kassenbestand tatsächlich 2.822,60 € so sind diese beiden Barausgaben wie Bargeld hinzuzuzählen. Zusammen ergibt dies dann genau die Summe der gebuchten Einnahmen, sálso den Betrag, der in der Kasse auch sein soll (rechnerisches Soll).

Tatsächlich ist in diesem Beispielsfall die Kasse ordnungsgemäß. Denn unter Hinzurechnung dieser beiden bar bezahlten Betriebsausgaben tatsächlich der Istbestand 2.934,50 € ist. Das Kassensoll stimmt also mit dem Kassen-Istbestand hier exakt überein. Man sagt dann, das dann die Kassensturzfähigkeit bei dieser Kasse gegeben ist.

kleine Differenzen unschädlich, nahezu üblich

Wenn einige wenige Euro Differenz sind, können dies Wechselgeldfehler sein oder gar Zählfehler sein. Um Zählfehler auszuschließen, wird die Kasse noch einmal oder noch zweimal gezählt, um tatsächlich festzustellen, welcher Bestand in der Kasse wirklich vorhanden ist. Ist tatsächlich eine Differenz enthalten, so ist dies zu vermerken und in der Regel unproblematisch. Denn solche Zählfehler oder Herausgabe-Fehler können immer wieder vorkommen. Dafür haben die Kassierer auch ein Manko-Geld. Daraus können sie Differenzen ausgleichen. Das Manko-Geld wird vom Arbeitgeber gestellt. Es ist ein Ausgleich, für den fehleranfällig Job des Kassierers.

Eine Kasse ohne Differenzen gibt es eigentlich nicht. Insoweit sind Kassendifferenzen normal. Eine Kasse, die nie Differenzen hat, eher ungewöhnlich und auffällig. Diese Differenzen müssen bei jeden Kassensturz auffallen und dokumentiert werden. Gibt es so etwas nicht, könnte auch dies gegen ein echtes Zählen sprechen. Wird die Kasse nur rechnerisch geführt, ist sie nie „gestürzt“ worden, schließt die Finanzverwaltung auch daraus auf eine fehlende Kassensturzfähigkeit.

 

Größere Differenzen probematisch

Problematisch sind größere Kassendifferenzen zwischen Soll und Ist. Hat die Kasse einen rechnerischen Gesamtumsatz (bis dahin, wenn der Prüfer den Kassensturz machen möchte) von 2.934,50 €, sollte dieser Betrag auch in der Kasse sein. Was eine größere Differenz ist, ist nirgends definiert. Eine solche dürfte vorliegen, wenn tatsächlich aber vielleicht 500 oder 1000 € Abweichung (nach oder nach oben) oder noch größere Abweichungen bestehen. Prozentzahlen anzugeben ist schwierig, da bei einer Kassennachschau bei nur wenigen Umsätzen bis dahin Wechselgeldfehler zu prozentual großen Abweichungen führen. Beispiel: 170, 50 € Umsatz. Wegen eines Wechselgeldfehlers fehlen 20 Euro oder wegen eines Trickbetruges gar 50 €.

Der Prüfer beanstandet die Kasse bei erheblichen Kassendifferenzen. Wenn z.B. wenn die Kasse nach dem Kassenbuch 12.433,70 € beinhalten müsste, tatsächlich aber nur 2.126,90 € enthält.  Bei derart erheblichen Differenzen wird der Prüfer die Kasse beanstanden. Er behauptet dann, die Kassensturzfähigkeit war nie vorhanden bzw. die Kasse wäre nie gezählt worden und die Kasse sei nur rechnerisch geführt, sonst wäre die Differenz früher aufgefallen.

Eintragungen eines Transits auch dann, wenn gleich der Einkaufsbeleg oder der Einzahlungsbeleg gebracht werden können?

Was aber ist bei einem Bestand von 2.908,30 €, wenn hier 1.000 € fehlen, die er Gastronom aber in seiner Geldbörse hat und damit jetzt zur Metro einkaufen fahren will? Oder wenn er das Geld zur Bank fahren will und den Geldtransit noch nicht eingetragen hat … aber doch gleich mit dem Einzahlungsbeleg zurückkommt?

Rückfrage: muss der Gastronom die Entnahme der 1.000  € eintragen? Wenn er zurückkommt, hat er doch den Beleg und das Restgeld und legt dann doch beides wieder in die Kasse. Diese stimmt dann doch wieder …? Ja: Der Gastronom muss auch die 1.000 € für den Metro-Einkauf oder den Transit zur Bankl eintragen, da auch während seiner Abwesenheit eine Kassennachschau erfolgen kann und die Kasse jederzeit stimmen muss.

geschlossene Ladenkasse

Manchmal wird Geld abgeschöpft und in eine geschlossene Ladenkasse oder in einen Tresor abgeführt. Hier müssten dann entsprechende handschriftliche Geldtransit-Vermerke in der Kasse enthalten sein. Darauf steht dann, wann wer wie viel abgeschöpft hat.

Handelt es sich um eine geschlossene Ladenkasse, die unmittelbar in der Nähe der eigentlichen Ladenkasse sich befindet und werden hier nur größere Geldsummen hineingeworfen, um im Falle eines Raubüberfalls dieses Geld gesichert zu haben, ist diese wie eine Kasse zu behandeln. Dann ist bei einem Kassensturz der Inhalt der geschlossenen Ladenkasse mit zum Inhald der Bargeldschublade einfach hinzuzuzählen. Diese geschlossenen Ladenkassen sind meistens so etwas wie ein kleiner Tresor und habe nur einen Einwurfschlitz und lediglich der Inhaber oder die Kassenaufsicht können diese offene Ladenkasse aufschließen. Diese geschlossene Ladenkasse ist meist in der Kassenzone in der Griffnähe der Kassiererin untergebracht und fest mit dem Kassenhäuschen verbunden, sodass sie eben im Falle eines Raubüberfalls nicht mitgenommen werden kann.

Abschöpfungen zum Tresor mittels Geldtransitbelegen dokumentieren

Jeder Geldtransit muss durch Eigenbelege dokumentiert werden. Denn nur dann ist jederzeit die Kasse sturzfähig. Nur dann gibt es keine unklaren Differenzen. Werden etwa durch die Kassenaufsicht oder andere Mitarbeiter Geldbeträge in einen Tresor verbracht, müssen diese bei Abschöpfung dies in der Kasse durch einen Eigenbeleg dokumentieren. Das ist doch auch eigentlich logisch: welche Kassiererin gibt denn z.B. 1.000 € der Kassenaufsicht ohne Quittung (=Eigenbeleg) heraus. Dann würde ja später in der Abrechnung ihr dieses Geld fehlen. Sie besteht doch bei der Herausgabe des Geldes auf eine Quittung. Das ist der Eigenbeleg. Das ist der Geldtransitbeleg. Sie können sich das so klar machen: immer dann, wenn es einen Geldfluss gibt, braucht die Kasse einen Beleg. Keine Buchung und kein Kassenvorgang ohne Beleg. Entsprechend muss auch der Geldtransit zur Bank oder zum Tresor  stets vermerkt werden.

 

großer, auffälliger Bargeldbestand in der Kasse

Bei einem kleinen Handelsgeschäft oder bei einer kleinen bis mittelgroßen Gastronomie ist es verwunderlich, wenn zu hohe Kassenbestände auflaufen. Wenn sich also regelmäßig die Tageseinnahmen zwischen 2.000 und 3.000 € bewegen, sind Kassenbestände über 3.000  € verwunderlich. Der Betriebsprüfer staunt, wenn hier Kassenbestände von 8.000 oder 10.000 € oder noch größer im Kassenbuch behauptet werden. Denn natürlich müssten solche Kassenbestände stets gezählt werden und auf den Zählprotokollen jeden Tag ersichtlich sein. Und wer lässt schon in seiner Kasse so hohe Summen liegen? Dafür ist die Gefahr eines Verlustes im Falle eines Überfalls zu groß. Naheliegend ist es dann anzunehmen, dass größere Summen abgeschöpft werden und zur Bank gebracht werden. Erst recht, wenn dort das Girokonto überzogen ist und Überziehungs- oder Duldungszinsen bezahlt werden müssen.  Insoweit sind hohe Kassenbestände, die ein Vielfaches der normalen Tageseinnahmen betragen, verwunderlich und jedenfalls aus Sicht des Prüfers unüblich und erklärungsbedürftig.

hohe unübliche Kassenbestände als Indiz für falsche Aufzeichnungen, um negative Kassenbestände zu vermeiden

Der Prüfer unterstellt hier schnell, dass diese hohen Kassenbestände nur deshalb in der Kasse sind, damit keine Unterdeckung entsteht. Der Gedanke des Prüfers ist, dass in der Kasse viel Schwarzgeld ist und damit natürlich, weil die Kasse voll ist, mehr ausgegeben wird, als offiziell nach der Buchhaltung in der Kasse sein dürfte. Um hier einen negativen Kassenbestand zu vermeiden unterstellt der Prüfer, dass bewusst überhöhte Bestände in der Buchhaltung eingetragen werden. Damit entsteht im Falle einer hohen Barzahlung aus den vielen Bareinnahmen kein negativer Kassenbestand.  Der fiktiv hohe Bargeldbestand ermöglicht nach der Vorstellung des Prüfers auch offizielle hohe Bargeldausgaben aus der Kasse, ohne dass die gleich ins Minus fällt.

Da aus Sicht des Prüfers inoffiziell mehr Einnahmen da sind, wird natürlich auch schnell von diesem Schwarz-Bargeld mal etwas bezahlt. Das soll aber dann auch als offizielle Betriebsausgabe gebucht werden können. Mit Schwarzeinnahmen Betriebsausgaben zu bezahlen, mit der Folge, dass diese dann nicht steuerlich geltend gemacht werden können, will schließlich keiner. Ist kein hoher Bestand da und sind nur wenig Einnahmen gebucht, kommt da die Kasse bei hohen Ausgaben schnell ins Soll.

Keine negativen Kassenbestände

Es gibt aber keine Kasse im Soll. Eine Kasse kann schlimmstenfalls null Euro Inhalt haben. Eine negative Kasse gibt es nicht. Schauen Sie in Ihr Portmonee: – 10 € sind da nicht drinnen!

über einen längeren Zeitraum unrealistisch hohe Kassenbestände sind auffällig

Daher werden unrealistisch hohe Kassenbestände gebucht, sodass diese nur langsam bei den angeblich geringen Einnahmen steigen und hohe Ausgaben davon stets bezahlbar sind. Daher sind unrealistisch hohe Kassenbestände aus Sicht der Betriebsprüfung auffällig. Der Prüfer unterstellt also, dass der Kassenbestand die ganzen Tage über in Wahrheit nicht so hoch war. Der Prüfer glaubt vielmehr, dass höhere Einnahmen als gebucht erfolgten und durch den hohen fiktiven Kassenbestand höhere Barausgaben möglich sind. In Wahrheit glaubt er, wird der Kassenbestand dauernd abgeschöpft, und das Geld ausgegeben für private oder betriebliche Zwecke. Der Kassenbestand wird aus seiner Sicht nur buchhalterisch hochgehalten. Denn wenn der Kassenbestand so hoch ist, die Einnahmen aber täglich nur gering, können dennoch hohe Ausgaben aus diesem Kassenbestand bezahlt werden, ohne dass ein negativer Kassenbestand dann angesichts der späteren Barzahlung gleich entsteht.

Verwerfung der Kassenbuchführung

Häufig führen Auffälligkeiten in der Kasse zu Misstrauen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erlöserfassung. Ist keine Kassensturzfähigkeit gegeben, wird die Kassenbuchführung verworfen. Dann darf geschätzt werden. Wird die Kasse nicht 100% ordentlich geführt, folgt daraus meist die Verwerfung der Buchfühung, Zuschläge bis zu 20 % der Umsätze (nicht des betreffenden Tages, sondern des Jahres) oder zu einer Schätzung. Meist folgt dann auch ein Steuerstrafverfahren. Für beides brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Den Anwalt für Betriebsprüfung, Kasse, Verwerfung der Buchführung, Steuerstrafverfahren.

Kassendifferenzen als Ordnungswidrigkeit nach § 370 AO?

Kleinere Abweichungen bei dem Kassenbestand vom rechnerischen Sollbestand können natürlich immer vorkommen. Sie sind daher üblich und keine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO (anderer Auffassung,  aber irrig: Amtsgericht Darmstadt 212 OWi-600 Js 34092/21, ebenso OLG Frankfurt). Bei Kassenproblemen brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Burkhard, den Fachanwalt für Betriebsprüfung und Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard bei Betriebsprüfung und z.B. fehlender Kassensturzfähigkeit

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, 0611-890910, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerfahndung. Anwalt für Steuerstrafrecht und Kassenprobleme. Fragen Sie den Top-Spezialisten bei Steuerfahndung und Zollfahndung. Bundesweit

Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Steuerstrafrecht, Anwalt für Betriebsprüfungen

Scheinrechnungen

Der Anwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht Dr. Jörg Burkhard hilft. Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Dr. Jörg Burkhard ist spezialisiert auf Steuerstrafrecht, Steuerfahndung, Zollfahndung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS). Der Fachanwalt für Steuerrecht ist Spezialist bei Betriebsprüfungen, digitaler Betriebsprüfung, alle Analysemethoden der Finanzverwaltung und der Zollfahndung. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit, 0611-890910

Steueranwalt für Steuerrecht, Steuerstrafrecht in Frankfurt, Wiesbaden, Mainz

Nichtzulassungsbeschwerde BFH

Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Betriebsprüfungen und Steuerfahndung. Spezialist für finanzgerichtliche Klageverfahren und Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen zum BFH.  Der top Steueranwalt. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit 0611-890910

Dr. Jörg Burkhard: Kurioses aus der Steuerfahndung: Telefonverbote: Anwalt für Steuerstrafrecht und Strafrecht

Kurioses aus der Steuerfahndung: Telefonverbote

Dann wird entweder die Kamera nach oben gestellt, oder einfacher noch etwas über die Linse gehängt, damit sie die Steuerfahndungsmaßnahmen und Vorgänge im Betrieb nicht aufnehmen kann.

Umsatzsteuer, Steuerhinterziehung, Vorsteuerversagung, Umsatzsteuerbetrug, Umsatzsteuerkarussell