Kanzlei Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht, der Spezialist bei Steuerfahndung, Zollfahndung. Ist die Anordnung der Betriebsprüfung angefochten? Probleme bei Scheinrechnung, Schwarzarbeit, innergemeinschaftlichen Lieferungen? Probleme mit der Buchführung? Ist die Kasse nicht ordnungsgemäß geführt? Droht die Verwerfung der Buchführung?  Behauptet der Betriebsprüfer formelle Fehler auf der Einnahmeseite oder materielle Fehler? Droht eine Zuschätzung oder ein Zuschlag?  Liegt ein Betriebsprüfungsbericht oder ein Expose schon vor? Gab es schon eine oder mehrere Zwischenbesprechung? Wie lange dauert schon die Betriebsprüfung? Gab es Unterbrechungen oder am Anfang Terminsverschiebungen ? Haben Sie immer mitgewirkt? Gibt es offene Prüfungsfragen? Sie brauchen eine Selbstanzeige, tax compliance oder eine Verfahrensdokumentation? Anwalt Dr. jur. Jörg Burkhard hilft sofort, kompetent, seriös, zielstrebig, zuverlässig. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit 0611-890910

Steuerrechtsanwalt Frankfurt am Main

Kassensturzfähigkeit

Kassensturzfähigkeit

Die Kassensturzfähigkeit stellt ein zentrales Element der Kassenbuchführung dar. Gemäß BFH-Urteil vom 17.11.1981, VIII R 174/77 muss jede Kasse jederzeit kassensturzfähig sein. Die Kassensturzfähigkeit ist daher bei jedem bargeldintensiven Betrieb gängige Prüfungsmethode.

Was ist Kassensturzfähigkeit?

Kassensturzfähigkeit  bedeutet, der rechnerische Bestand mit dem tatsächlichen übereinstimmt. Dies bedeutet: die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein müssen, dass ein Betriebsprüfer jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand laut den Kassenaufzeichnungen (auch elektronisch) mit dem Istbestand der Kasse abzugleichen. Das bedeutet, dass der rechnerische Kassenbestand (Sollbestand) gemäß den gebuchten Umsätzen aus der Kasse mit dem tatsächlichen Istbestand identisch ist. Der rechnerische Sollbestand, der in der Kassse sein soll, sollte identisch mit dem Bargeld in der Kasse sein. Kurz gesagt: Kassensoll und Kassenist sind im Idealfall stets identisch. Daher müssen die Zählprotokolle mit den Bareinnahmen nach den Z-Bons übereinstimmen. Die Kassensturzfähigkeit können Sie sich bildlich vorstellen, dass die Kassenschublade umgestürzt wird und nun das gesamt Bargeld gezählt wird.

Barzahlungen sind wie Bargeld beim Kassensturz hinzuzurechnen

Natürlich können auch hier in der Kasse bar gezahlte Betriebsausgaben in Form von Ausgabebelegen liegen. Diese Barausgabebelege dokumentieren die  aus der Kasse entnommenen Beträge. Rechnerisch snid sie zu dem tatsächlichen Istbestand hinzuzuzählen, da diese Beträge aus der Kasse bar entnommen sind. Diese Barbelege sind also Surrogate (gedanklicher Ersatz) für die Einnahmen in der Höhe der auf den Barbelegen aufgedruckten Beträge.

Beispiel der Kassensturzfähigkeit:

Müssen also rechnerisch nach den Buchungen 2.934,50 € in der Kasse sein, ist aber Reinigungsmittel i.H.v. 11,90 € und ein Lohnvorschuss i.H.v. 100 € an einen Mitarbeiter aus der Kasse bar bezahlt worden, so müssen diese beiden Belege sich in der Kasse befinden. Diese Belege werden dann quasi wie Bargeld hier mitgezählt, da sie eben aus den Einnahmen herausgenommen wurden. Ist also der rechnerische Kassenbestand tatsächlich 2.822,60 € so sind diese beiden Barausgaben wie Bargeld hinzuzuzählen. Zusammen ergibt dies dann genau die Summe der gebuchten Einnahmen, sálso den Betrag, der in der Kasse auch sein soll (rechnerisches Soll).

Tatsächlich ist in diesem Beispielsfall die Kasse ordnungsgemäß. Denn unter Hinzurechnung dieser beiden bar bezahlten Betriebsausgaben tatsächlich der Istbestand 2.934,50 € ist. Das Kassensoll stimmt also mit dem Kassen-Istbestand hier exakt überein. Man sagt dann, das dann die Kassensturzfähigkeit bei dieser Kasse gegeben ist.

kleine Differenzen unschädlich, nahezu üblich

Wenn einige wenige Euro Differenz sind, können dies Wechselgeldfehler sein oder gar Zählfehler sein. Um Zählfehler auszuschließen, wird die Kasse noch einmal oder noch zweimal gezählt, um tatsächlich festzustellen, welcher Bestand in der Kasse wirklich vorhanden ist. Ist tatsächlich eine Differenz enthalten, so ist dies zu vermerken und in der Regel unproblematisch. Denn solche Zählfehler oder Herausgabe-Fehler können immer wieder vorkommen. Dafür haben die Kassierer auch ein Manko-Geld. Daraus können sie Differenzen ausgleichen. Das Manko-Geld wird vom Arbeitgeber gestellt. Es ist ein Ausgleich, für den fehleranfällig Job des Kassierers.

Eine Kasse ohne Differenzen gibt es eigentlich nicht. Insoweit sind Kassendifferenzen normal. Eine Kasse, die nie Differenzen hat, eher ungewöhnlich und auffällig. Diese Differenzen müssen bei jeden Kassensturz auffallen und dokumentiert werden. Gibt es so etwas nicht, könnte auch dies gegen ein echtes Zählen sprechen. Wird die Kasse nur rechnerisch geführt, ist sie nie „gestürzt“ worden, schließt die Finanzverwaltung auch daraus auf eine fehlende Kassensturzfähigkeit.

 

Größere Differenzen probematisch

Problematisch sind größere Kassendifferenzen zwischen Soll und Ist. Hat die Kasse einen rechnerischen Gesamtumsatz (bis dahin, wenn der Prüfer den Kassensturz machen möchte) von 2.934,50 €, sollte dieser Betrag auch in der Kasse sein. Was eine größere Differenz ist, ist nirgends definiert. Eine solche dürfte vorliegen, wenn tatsächlich aber vielleicht 500 oder 1000 € Abweichung (nach oder nach oben) oder noch größere Abweichungen bestehen. Prozentzahlen anzugeben ist schwierig, da bei einer Kassennachschau bei nur wenigen Umsätzen bis dahin Wechselgeldfehler zu prozentual großen Abweichungen führen. Beispiel: 170, 50 € Umsatz. Wegen eines Wechselgeldfehlers fehlen 20 Euro oder wegen eines Trickbetruges gar 50 €.

Der Prüfer beanstandet die Kasse bei erheblichen Kassendifferenzen. Wenn z.B. wenn die Kasse nach dem Kassenbuch 12.433,70 € beinhalten müsste, tatsächlich aber nur 2.126,90 € enthält.  Bei derart erheblichen Differenzen wird der Prüfer die Kasse beanstanden. Er behauptet dann, die Kassensturzfähigkeit war nie vorhanden bzw. die Kasse wäre nie gezählt worden und die Kasse sei nur rechnerisch geführt, sonst wäre die Differenz früher aufgefallen.

Eintragungen eines Transits auch dann, wenn gleich der Einkaufsbeleg oder der Einzahlungsbeleg gebracht werden können?

Was aber ist bei einem Bestand von 2.908,30 €, wenn hier 1.000 € fehlen, die er Gastronom aber in seiner Geldbörse hat und damit jetzt zur Metro einkaufen fahren will? Oder wenn er das Geld zur Bank fahren will und den Geldtransit noch nicht eingetragen hat … aber doch gleich mit dem Einzahlungsbeleg zurückkommt?

Rückfrage: muss der Gastronom die Entnahme der 1.000  € eintragen? Wenn er zurückkommt, hat er doch den Beleg und das Restgeld und legt dann doch beides wieder in die Kasse. Diese stimmt dann doch wieder …? Ja: Der Gastronom muss auch die 1.000 € für den Metro-Einkauf oder den Transit zur Bankl eintragen, da auch während seiner Abwesenheit eine Kassennachschau erfolgen kann und die Kasse jederzeit stimmen muss.

geschlossene Ladenkasse

Manchmal wird Geld abgeschöpft und in eine geschlossene Ladenkasse oder in einen Tresor abgeführt. Hier müssten dann entsprechende handschriftliche Geldtransit-Vermerke in der Kasse enthalten sein. Darauf steht dann, wann wer wie viel abgeschöpft hat.

Handelt es sich um eine geschlossene Ladenkasse, die unmittelbar in der Nähe der eigentlichen Ladenkasse sich befindet und werden hier nur größere Geldsummen hineingeworfen, um im Falle eines Raubüberfalls dieses Geld gesichert zu haben, ist diese wie eine Kasse zu behandeln. Dann ist bei einem Kassensturz der Inhalt der geschlossenen Ladenkasse mit zum Inhald der Bargeldschublade einfach hinzuzuzählen. Diese geschlossenen Ladenkassen sind meistens so etwas wie ein kleiner Tresor und habe nur einen Einwurfschlitz und lediglich der Inhaber oder die Kassenaufsicht können diese offene Ladenkasse aufschließen. Diese geschlossene Ladenkasse ist meist in der Kassenzone in der Griffnähe der Kassiererin untergebracht und fest mit dem Kassenhäuschen verbunden, sodass sie eben im Falle eines Raubüberfalls nicht mitgenommen werden kann.

Abschöpfungen zum Tresor mittels Geldtransitbelegen dokumentieren

Jeder Geldtransit muss durch Eigenbelege dokumentiert werden. Denn nur dann ist jederzeit die Kasse sturzfähig. Nur dann gibt es keine unklaren Differenzen. Werden etwa durch die Kassenaufsicht oder andere Mitarbeiter Geldbeträge in einen Tresor verbracht, müssen diese bei Abschöpfung dies in der Kasse durch einen Eigenbeleg dokumentieren. Das ist doch auch eigentlich logisch: welche Kassiererin gibt denn z.B. 1.000 € der Kassenaufsicht ohne Quittung (=Eigenbeleg) heraus. Dann würde ja später in der Abrechnung ihr dieses Geld fehlen. Sie besteht doch bei der Herausgabe des Geldes auf eine Quittung. Das ist der Eigenbeleg. Das ist der Geldtransitbeleg. Sie können sich das so klar machen: immer dann, wenn es einen Geldfluss gibt, braucht die Kasse einen Beleg. Keine Buchung und kein Kassenvorgang ohne Beleg. Entsprechend muss auch der Geldtransit zur Bank oder zum Tresor  stets vermerkt werden.

 

großer, auffälliger Bargeldbestand in der Kasse

Bei einem kleinen Handelsgeschäft oder bei einer kleinen bis mittelgroßen Gastronomie ist es verwunderlich, wenn zu hohe Kassenbestände auflaufen. Wenn sich also regelmäßig die Tageseinnahmen zwischen 2.000 und 3.000 € bewegen, sind Kassenbestände über 3.000  € verwunderlich. Der Betriebsprüfer staunt, wenn hier Kassenbestände von 8.000 oder 10.000 € oder noch größer im Kassenbuch behauptet werden. Denn natürlich müssten solche Kassenbestände stets gezählt werden und auf den Zählprotokollen jeden Tag ersichtlich sein. Und wer lässt schon in seiner Kasse so hohe Summen liegen? Dafür ist die Gefahr eines Verlustes im Falle eines Überfalls zu groß. Naheliegend ist es dann anzunehmen, dass größere Summen abgeschöpft werden und zur Bank gebracht werden. Erst recht, wenn dort das Girokonto überzogen ist und Überziehungs- oder Duldungszinsen bezahlt werden müssen.  Insoweit sind hohe Kassenbestände, die ein Vielfaches der normalen Tageseinnahmen betragen, verwunderlich und jedenfalls aus Sicht des Prüfers unüblich und erklärungsbedürftig.

hohe unübliche Kassenbestände als Indiz für falsche Aufzeichnungen, um negative Kassenbestände zu vermeiden

Der Prüfer unterstellt hier schnell, dass diese hohen Kassenbestände nur deshalb in der Kasse sind, damit keine Unterdeckung entsteht. Der Gedanke des Prüfers ist, dass in der Kasse viel Schwarzgeld ist und damit natürlich, weil die Kasse voll ist, mehr ausgegeben wird, als offiziell nach der Buchhaltung in der Kasse sein dürfte. Um hier einen negativen Kassenbestand zu vermeiden unterstellt der Prüfer, dass bewusst überhöhte Bestände in der Buchhaltung eingetragen werden. Damit entsteht im Falle einer hohen Barzahlung aus den vielen Bareinnahmen kein negativer Kassenbestand.  Der fiktiv hohe Bargeldbestand ermöglicht nach der Vorstellung des Prüfers auch offizielle hohe Bargeldausgaben aus der Kasse, ohne dass die gleich ins Minus fällt.

Da aus Sicht des Prüfers inoffiziell mehr Einnahmen da sind, wird natürlich auch schnell von diesem Schwarz-Bargeld mal etwas bezahlt. Das soll aber dann auch als offizielle Betriebsausgabe gebucht werden können. Mit Schwarzeinnahmen Betriebsausgaben zu bezahlen, mit der Folge, dass diese dann nicht steuerlich geltend gemacht werden können, will schließlich keiner. Ist kein hoher Bestand da und sind nur wenig Einnahmen gebucht, kommt da die Kasse bei hohen Ausgaben schnell ins Soll.

Keine negativen Kassenbestände

Es gibt aber keine Kasse im Soll. Eine Kasse kann schlimmstenfalls null Euro Inhalt haben. Eine negative Kasse gibt es nicht. Schauen Sie in Ihr Portmonee: – 10 € sind da nicht drinnen!

über einen längeren Zeitraum unrealistisch hohe Kassenbestände sind auffällig

Daher werden unrealistisch hohe Kassenbestände gebucht, sodass diese nur langsam bei den angeblich geringen Einnahmen steigen und hohe Ausgaben davon stets bezahlbar sind. Daher sind unrealistisch hohe Kassenbestände aus Sicht der Betriebsprüfung auffällig. Der Prüfer unterstellt also, dass der Kassenbestand die ganzen Tage über in Wahrheit nicht so hoch war. Der Prüfer glaubt vielmehr, dass höhere Einnahmen als gebucht erfolgten und durch den hohen fiktiven Kassenbestand höhere Barausgaben möglich sind. In Wahrheit glaubt er, wird der Kassenbestand dauernd abgeschöpft, und das Geld ausgegeben für private oder betriebliche Zwecke. Der Kassenbestand wird aus seiner Sicht nur buchhalterisch hochgehalten. Denn wenn der Kassenbestand so hoch ist, die Einnahmen aber täglich nur gering, können dennoch hohe Ausgaben aus diesem Kassenbestand bezahlt werden, ohne dass ein negativer Kassenbestand dann angesichts der späteren Barzahlung gleich entsteht.

Verwerfung der Kassenbuchführung

Häufig führen Auffälligkeiten in der Kasse zu Misstrauen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erlöserfassung. Ist keine Kassensturzfähigkeit gegeben, wird die Kassenbuchführung verworfen. Dann darf geschätzt werden. Wird die Kasse nicht 100% ordentlich geführt, folgt daraus meist die Verwerfung der Buchfühung, Zuschläge bis zu 20 % der Umsätze (nicht des betreffenden Tages, sondern des Jahres) oder zu einer Schätzung. Meist folgt dann auch ein Steuerstrafverfahren. Für beides brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Den Anwalt für Betriebsprüfung, Kasse, Verwerfung der Buchführung, Steuerstrafverfahren.

Kassendifferenzen als Ordnungswidrigkeit nach § 370 AO?

Kleinere Abweichungen bei dem Kassenbestand vom rechnerischen Sollbestand können natürlich immer vorkommen. Sie sind daher üblich und keine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO (anderer Auffassung,  aber irrig: Amtsgericht Darmstadt 212 OWi-600 Js 34092/21, ebenso OLG Frankfurt). Bei Kassenproblemen brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Burkhard, den Fachanwalt für Betriebsprüfung und Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard bei Betriebsprüfung und z.B. fehlender Kassensturzfähigkeit

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, 0611-890910, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerfahndung. Anwalt für Steuerstrafrecht und Kassenprobleme. Fragen Sie den Top-Spezialisten bei Steuerfahndung und Zollfahndung. Bundesweit

Kassennachschau Bareinnahmen, Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard

Kassennachschau Wen betrifft das eigentlich?

Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?

Die Frage: „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“  kann man so beantworten: nur die Selbständigen, nur die Unternehmen. Hier aber auch nicht alle. Diejenigen Selbständigen, die keine Kasse haben und auch keine brauchen, betrifft es nicht. Alle anderen Selbständigen (Gewerbetreibende, Freiberufler, Unternehmer) mit umfangreichen Bargeldumsätzen (sog. bargeldintensive Betriebe) kann die Kassennachschau treffen.

Und wer braucht nun noch eine Kasse? Das hängt davon ab, ob diese nach ihrem Geschäftsmodell eine Kasse einrichten müssen oder nicht. Ob also der Betrieb auf viele Bareinnahmen eingerichtet ist, so dass das Geschäftsmodell dauernd Barumsätze erfordert.

Der Steuerberater, der also z.B. so gut wie nie Bareinnahmen hat, vielleicht nur 2 oder 3 Barzahler hat und der Rest alles auf das Konto überweist, braucht nach seinem Geschäftsmodell keine Kasse. Der kann die paar wenigen Einnahmen auch in einer laufenden Mitschrift erfassen. Der Friseur, Autohändler, Bäcker, Metzger, Wirt, Einzelhändler hat nach seinem Geschäftsmodell nur oder jedenfalls viele Barumsätze, so dass er eine Kasse braucht.

Ausweg: Umstellung von bargeldintensiv auf bargeldlos

Aber es gibt auch Händler, die kein Bargeld mehr möchten, die alles nur über Lieferschein und Rechnung verkaufen … die brauchen dann auch keine Kasse nach ihrem Geschäftsmodell. Wechselt man also von Barzahlung auf Vorkasse und Rechnung bzw. Kredikartenzahlung und Kartenzahlung, wird man vom ggf. bargeldintensiven Betrieb zum risikoarmen bargeldlosen Betrieb. Der so wechselnde Unternehmer kann getrost auf die Frage, „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ sich entspannt zurücklehnen: ihn nicht mehr.

Wie geht nun die Kassennachschau?

Nun, die funktioniert im Prinzip wie die Lohnsteuer-Sonderprüfung oder die Umsatzsteuer-Nachschau. Nur eben speziell auf die Kasse ausgerichtet. Das Ganze hat seinen Ursprung darin, dass der Bundesrechnungshof 2003 beanstandete, dass durch Kassenmanipulationen dem Fiskus rund 10 Mrd. € Steuern jährlich durch die Lappen gehen

… das war nur eine Hochrechnung, eine Schätzung … 

aber Grund, Anlass und Verpflichtung des Fiskus sich um dieses Thema genauer zu kümmern, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, also letztlich die Lastenverteilung möglichst korrekt oder jedenfalls korrekter und genauer umzusetzen als bislang. Es geht also letztlich um Umverteilungen durch Steuern und um

Belastungsgerechtigkeit:

nur wenn alle Einnahmen korrekt und vollständig erfasst sind, ist einerseits das vollständige Steueraufkommen festzusetzen und zu erheben und andererseits eine Belastungsgerechtigkeit herzustellen, indem Freiräume, die rechtswidrig geschaffen wurden, geschlossen werden.

Denn warum soll einer alles angeben, wenn der Unternehmer gegenüber mit seiner Kasse nur die Hälfte oder was auch immer angibt? Denn letztendlich geht es allen besser, wenn alle korrekt ihre Steuern aufzeichnen und erklären.

Also ein richtiger Weg zu mehr Gerechtigkeit. Problem erkannt – Problem gebannt?

Es hat ein wenig gedauert und wir sind sicher noch lange nicht am Ende. Aber die Kassennachschau ist sicher ein wichtiger und richtiger Weg zur raschen (rascheren) und effizienten (effizienteren) Kontrolle als bislang. Es kommt natürlich darauf an, wie das Gesetz durch die vollziehenden Finanzbeamten mit Leben erweckt wird.

Aber mit Verabschiedung des Gesetzes gegen Kassenmanipulationen vom 28.12.16 (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, verabschiedet am 28.12.16, in Kraft getreten am 29.12.16) ist klar, dass zum 01.01.18 die Kassennachschau bei allen eine Kasse führenden Betrieben kommen kann.

Bei den größeren Bargeldumsätzen bzw. bei den elektronischen Registrierkassen wohl zuerst oder verstärkt. Oder auch bei all jenen, bei denen vielleicht noch eine Betriebsprüfung aus den Altjahren läuft und bei denen die Kasse von der Betriebsprüfung als nicht ordnungsgemäß beanstandet wurde. Ist die Betriebsprüfung schon abgeschlossen? Dann wäre es doch aus Sicht des Finanzamtes interessant, mal schnell zu gucken, wie das heute bei Ihnen läuft und ob es vielversprechend oder nötig wäre, mal wieder intensiver bei Ihnen zu prüfen….

Folgefehler nach BP-Zeitraum

Schließlich erwartet auch die BP, dass beanstandete Fehler abgestellt werden, also Folgefehler nach Abschluss der BP in den, den Prüfungszeiträumen nachfolgenden Jahren berichtigt werden und natürlich auch in den Folgejahren abgestellt werden bzw. in der Zwischenzeit weiter entstandene nach Ende des BP-Zeitraumes, die sich wie ein roter Faden aus der BP fortsetzen nun berichtigt werden.

Das kann man dann schnell mit der Kassennachschau prüfen:

Kassennachschau als Vorprüfung oder eine grobe Kontrolle ähnlich wie ein Kamm, der durchs Haar fährt: die Knoten, Knötchen und Zausel bleiben darin hängen

Das ist im Prinzip so wie ein Kamm: man zieht mal schnell mit einem (groben) Kamm durchs Haar und die Knoten, Knötchen und die Zausel bleiben hängen

…. man geht mal mit den Kassennachschauern schnell durch die Steuerpflichtigen mit einer Kasse durch und die Problemfälle bleiben hängen – da geht man dann als Prüfer zur Betriebsprüfung über und bleibt dann schon mal länger – oder wenn es ganz schlimm ist, bleibt man gar nicht lange, sondern holt die Steuerfahndung.

Aber auch bei all jenen, bei denen eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, bei denen aber noch über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung oder der Buchhaltung gestritten wird: da rentiert es sich doch auch mal vorbeizuschauen, um zu sehen, wie es heute läuft…

oder wie würden Sie das machen, wenn Sie Finanzamt wären …?

Und wer ist noch prädestiniert für eine Kassennachschau?

Na alle die, die aus irgendwelchen Gründen im Verdacht stehen, nicht alle Bareinnahmen ordnungsgemäß zu erfassen:

  • …bei denen die Umsätze nach Richtsatz nicht passen,
  • … bei denen, die nur Verluste erklären aber dennoch von irgendetwas leben müssen,
  • … bei denen eine Fremdanzeige vorliegt,
  • … bei denen, die eine Selbstanzeige hinsichtlich betrieblicher Einnahmen machten,
  • … bei denen, die schon mal wegen einer Hinterziehung oder Kassenmanipulationen aufgefallen sind,
  • … bei denen eine Branchengeneigtheit besteht oder bei denen es Branchenerfahrungen gibt

An dieser Stelle mal eine Rückfrage so ganz unter uns im Vertrauen: Branchenerfahrungen hinsichtlich einer unvollständigen Einnnahmeerfassung lassen sich wohl jederzeit für alle Branchen darstellen und Prüfererfahrungen auch … also kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der eine Kasse führt oder führen müsste.

Kommen wir also auf die Frage zurück: „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ Antwort: alle die, die eine Kasse (noch) haben. Alle die also noch Bargeld annehmen. Probleme bei der Kassennachschau: hier hilft der Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit.

weitere Kriterien für eine Kassennachschau: Prüfererfahrungen

Und soweit man eine Begründung bräuchte, ließe sich immer „allgemeine Steueraufsicht“ einerseits oder „Branchenerfahrung“ oder „Prüfererfahrung“ ganz allgemein wohl stets als Rechtfertigung, warum gerade Sie dran sind, behaupten …

Umgekehrt: diejenigen, die gerade eine Prüfung ohne Beanstandung hatten und bei denen die Kasse ordnungsgemäß war, die sind wohl raus … wenn nicht gerade das Finanzamt hier einen Musterfall ordnungsgemäßer Kassenführung etwa für Schulungszwecke den eigenen Auszubildenden vorführen möchte …

Wenn Sie also keine Kasse mehr haben und kein Bargeld mehr annehmen, sind Sie raus: Die Frage „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ können Sie dann getrost verneinen.

Übergang von der Kassennachschau zur Betriebsprüfung

Der Kassennachschauer kann von der Kassennachschau zur Betriebsprüfung übergehen. Ob er eine Begründung nach § 121 AO braucht, ist nicht klar. Den Umstieg muss er aber dokumentieren und schriftlich dem Steuerpflichtigen übergeben. Diese kann gegen den Übergang zur Betriebsprüfung Einspruch einlegen. Spätestens hier brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Der kennt das Steuerrecht, aber auch die Steuerstrafrecht. Hier werden Sie kompetent betreut. Alles aus einer Hand in der schwierigen Situation zwischen Steuerrecht, Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren bzw. kurz vor einer Steuerfahndung, also vor einer Durchsuchung.

Mit der Abschaffung des Bargelds bzw. mit der Annahme von Bargeld in Ihrem Betrieb lösen Sie für sich ganz individuell das Problem: „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ Mancher Betriebsinhaber will oder kann aber nicht auf die Bargeldannahme verzichten oder glaubt jedenfalls er könne es nicht, es gäbe zu viele Nachteile für ihn, wenn er sich dazu entschließe. Für ihn gilt dann noch: „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ Na ihn, weil er noch eine Kasse hat und nach seiner Art und Weise seiner Einrichtung seines Geschäfts auch haben möchte.

Dr. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt bei Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren, Steueranwalt bei Kasse, Kassenproblemen und Kassennachschau

Sie brauchen Hilfe? Hier hilft der Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Betriebsprüfung, Kassenprobleme, Kassennachschau, der top-Steueranwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit, 0611-890910

Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Steuerstrafrecht, Anwalt für Betriebsprüfungen

tatsächliche Verständigung

Ablauf:

Lassen Sie sich den Entwurf der Tatsächlichen Verständigung stets zusenden. Unterschreiben Sie nie unter Zeitdruck. Sätze wie, dass Sie die nur heute unterschreiben können oder nur 30 Minuten Überlegenszeit oder nur bis 14 Uhr Bedenkzeit haben, sollten Sie abschrecken. Unter solchem Druck und ohne ausreichende Prüfung des Textes durch einen Fachmann und ohne Prüfberechnung der sich daraus ergebenden Steuern sollten Sie niemals eine Tatsächliche Verständigung unterschreiben.

Umsatzsteuer, Steuerhinterziehung, Vorsteuerversagung, Umsatzsteuerbetrug, Umsatzsteuerkarussell

Aus einem BP Bericht – ein kleines Gewinnspiel für Sie

Aus einem BP Bericht: – ein kleines Gewinnspiel für Sie:

Mängel der Kassenführung im Prüfungsfall:

  1. Die Registrierkassenstreifen oder Tagesendsummenbons wurden nicht vollständig aufbewahrt (vergleiche hierzu Abschnitt 29 Abs. 3 EStG)
  2. Die Tagesendsummebons enthielten nicht die erforderlichen Angaben (keine Trennung von Zahlungswegen, keine Trainingskellner)
  3. In einigen Fällen stimmten die Einnahmebuchungen im Kassenbuch mit den Kassenbons oder Tagesendsummenbons nicht überein
  4. Die Kassenbestände zu den Bilanzstichtagen wurden durch Schätzung ermittelt
  5. Zählprotokolle fehlen, so dass davon auszugehen ist, dass die Kasse nur rechnerisch geführt wurde
  6. Es erfolgte keine zeitnahe und zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle
  7. Die Kassenabrechnungen wurden nachträglich am nächsten Morgen erst erstellt
  8. Es erfolgte keine vollständige und zeitgerechte Aufzeichnung der Privatentnahmen und des Eigenverbrauchs
  9. Kassenfehlbeträge wurden festgestellt
  10. Zur Vermeidung von Kassenminusbeträgen wurden Einlagebuchungen vorgenommen, deren Herkunft jedoch nicht nachgewiesen werden konnte
  11. Zur Vermeidung von Kassenfehlbeträge wurden nicht nachgewiesene Darlehen Dritter gebucht und behauptet
  12. Die Herkunft von Geldmitteln zur Bestreitung von Bareinlagen (in Kasse und Bank) konnte nicht nachgewiesen werden
  13. Das Kassenbuch bzw. der Kassenbericht wurde mit einem Excel-Kalkulationsprogramm erstellt
  14. Die Eintragungen im Kassenbuch erfolgten nicht chronologisch
  15. Die Bareinnahmen wurden monatlich in einer Summe ins Kassenbuch eingetragen
  16. Das Kassenbuch wurde vom Steuerberater erstellt
  17. Es wurden keine zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Barmittel entnommen und gebucht
  18. Die Tageseinnahmen das Hauptbetriebes und der im Prüfungszeitraum bestehenden Filialen wurde ohne Nachweis der Einzelbeträge in einer Summe im Kassenbuch eingetragen

Aufgrund der vorgenannten formellen und materiellen Mängel liegt nach Auffassung der BP im Prüfungszeitraum keine ordnungsgemäße Kassenführung vor.

Wegen dieser erheblichen Mängel der Kassenführung ist nicht gewährleistet, dass das vorliegende Ergebnis der Buchführung dem Betriebsergebnis entspricht, dass sich bei ordnungsmäßiger Kassenführung ergeben hätte. Es ist daher eine Schätzung bzw. ergänzende Schätzung vorzunehmen, Paragrafen 162 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 158 AO.“

Anmerkung:

 

Ist die Einschätzung der BP zutreffend?

Was sagt die Rechtsprechung?

Nach der BFH Rechtsprechung müssen die Fehler in der Buchführung die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Dies ist wohl für jeden Fehler gesondert festzustellen. Sodann ist für jeden einzelnen Fehler zu prüfen, ob dies ein formeller Fehler auf der Einnahmenseite ist. Erst wenn er erheblich ist, führt dies zur Verwerfung der Buchführung. Dafür genügt allerdings schon ein formeller erheblicher Fehler. Formelle Fehler auf der Einnahmenseite, die nicht erheblich sind, führen nicht zur Verwerfung der Buchführung, selbst wenn es mehrere formelle Fehler sein sollten (andere Auffassung die Finanzverwaltung, vergleiche Abschnitt 158 AEAO – bislang vom BFH so nicht bestätigt).

können mehrere eigentlich für sich betrachtet unerhebliche Fehler addiert und zu einem erheblichen Fehler werden?

Warum auch die Addition isoliert betrachtet unerheblicher Fehler zu einer Verwerfung der Buchführung und zu einer Zuschätzung führen können soll, wie dies die Finanzverwaltung meint, erschließt sich nicht. Ein erheblicher Fehler auf der Einnahmenseite (man könnte hier auch von einem erheblichen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsfehler auf der Einnahmeseite sprechen), führt zur Verweigerung der (Kassen-)Buchführung und zu einer Zuschätzung oder jedenfalls zu einem Zuschlag, § 162 AO (vergleiche BFH, Urteil v 25., März 15 x R 20/13). 

wann führen Fehler in der Buchführung zu einer Verwerfungsbefugnis?

Formelle Fehler auf der Ausgabenseite führen nie zu einer Verwerfungsbefugnis der Finanzverwaltung. Denn wenn nur die Ausgaben fehlerhaft erfasst sind, hat dieses kein Einfluss auf die Frage der Vollständigkeit der Einnahmeerfassung. Wenn die Ausgaben falsch oder gar nicht erfasst sind, heißt das doch nicht, dass die Einnahmen nicht stimmen. Es sei denn, es gibt weitere Wareneinkäufe, die nur mit dem Zweck nicht erfasst sind, sie schwarz zu verkaufen. Das wird man nicht aus einem versehentlich nicht erfassten Einkauf schließen können. Schon gar nicht, wenn es nur eins oder zwei nicht gebuchte Einkäufe gibt. Anders ist das vielleicht, wenn regelmäßig weitere Einkäufe erfolgen.

Dann muss man allerdings prüfen, ob das private Einkäufe sind, ob also die Mengen und Produkte passen. Es könnten schließlich auch Mitarbeiter-Einkäufe sein, die auf die Metro-Karte des Chefs für privat einkaufen. Wenn aber Struktur dahinter ist, Produkte und Mengen passen, dann kann es auch ein weiterer Einkauf des Betriebes sein.

Daher wird die Betriebsprüfung stets nicht erfasste Einkäufe bzw. nicht gebuchte Einkaufsquellen kritisch beäugen und die sog. Parallelverkürzung prüfen. Bei der Parallelverkürzung sind die Einkäufe nicht erfasst. Das sind zwar Betriebsausgaben, aber die Betriebsprüfung soll diese Einkäufe nicht sehen und nicht bei einer Ausbeutekalkulation verproben können.  Ziel ist es unbemerkt daraus schwarze Umsätze zu erwirtschaften. Das ist in der Praxis kaum möglich, wenn die Waren nicht rein verkauft, sondern verarbeitet und gemischt werden.

Beispiel:

Ein Produkt (Cola-Dose) kann man offiziell einkaufen und offiziell wieder verkaufen. Dasselbe Produkt kann man auch zusätzlich einkaufen, bringt die Rechnung nicht in die Buchführung und verkauft es schwarz wieder. Dann ist der Rohgewinnaufschlag angeblich nicht kalkulierbar. Probleme tauchen auf, wenn bei demselben Verkäufer bar und auf Rechnung gekauft wird, wenn dieser steuerlich geprüft wird. Wird bei einem anderen Händler nur bar eingekauft und die Eingangsrechnung nicht verbucht, ist das schon schwieriger für die Betriebsprüfung zu ermitteln. Es fällt allerdings auf, wenn der Händler regelmäßig an Stammkunden größere Mengen verkauft, ohne die zu erfassen. Und kleine Mengen mal hier und da zu kaufen, bringt letztlich nicht viel Potential und ist zu arbeitsintensiv. Also mal zu dem einen Verkäufer zu fahren und dann zum nächsten um dann ein paar Dosen nur zu kaufen, was letztlich dann vielleicht nicht auffallen würde, macht keiner.

Bei Mischprodukten wie Nudeln oder Reis oder Pommes etc. müssten die Mischprodukte im richtigen Verkaufsverhältnis ebenfalls ohne die Rechnungen zu buchen, gekauft werden. Hier die richtigen Mischverhältnisse zu treffen, ist nahezu unmöglich.

Sind materielle Fehler festgestellt, ist also materielles Steuerrecht falsch angewandt, ist dies natürlich stets zu korrigieren. Dies sind aber nur einzelne singuläre Korrekturen und dies führt nie zu einer Verwerfung der Buchführung. Materielle Fehler sind beispielsweise die versehentlich doppelte Erfassung einer Betriebsausgabe oder die versehentliche Nichterfassung eines Tagesendsummenbons, die versehentlich vorgenommene sofortige Absetzung eines Wirtschaftsgutes statt der notwendigen Aktivierung, die Wahl eines zu kurzen AfA-Zeitraumes usw.

Parallel wird Steuerstrafverfahren eingeleitet.

In der Regel wird dann parallel ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Sie haben ein solches Problem? Dann brauchen Sie Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, den Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, den Spezialisten im Steuerstrafrecht,

Gewinnspiel:

Welche der vorstehend von der BP beanstandeten Punkte berechtigen nun wirklich zur Verwerfung der Buchführung? Welche der 18 Punkte führen sind im Umkehrschluss unerheblich? Nennen Sie nur entweder die erheblichen oder die unerheblichen Textziffern … Mehrfachnennungen sind nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich …. Aber Vorsicht: nicht jeder Punkt ist ein Treffer. Die Antwort: 1-18 ist sicher falsch, das will ich hier schon verraten ….

Schreiben Sie mir die richtige Lösung. Die ersten 10 Einsender mit den richtigen Lösungen erhalten ein kleines Geschenk von mir.

Ähnliche Probleme?

Schwierigkeiten in einer BP?

Ärger mit dem Finanzamt? Schätzung? Strafschätzung? Steuerfahndung? Steuerstrafverfahren? Zollfahndung? Selbstanzeige erforderlich? Dann rufen Sie an: 0611-890910, Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit

 

ordnungsmäßige (Kassen-) Buchführung

von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit

§ 158 AO

Nach § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Eine formell ordnungsmäßige Buchführung hat die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.August 1985 IV R 29-30/84, BFH/NV 1986, 719; BFH-Beschluss vom 13.Juli 2010 V B 121/09, BFH/NV2010, 2015, unter 1-a). Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§146 Abs.1 Satz 1 AO). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden (§146 Abs. 1 Satz 2 AO).

Sollbestand = Istbestand

Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBI II 1990, 109, unter 1, m.w.N.). Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung, zumal wenn der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12). Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden. 

Die Kasse

Eine fehlerhafte Kassenführung kann sehr teuer werden. Die Folge sind meist Verwerfungen der Kassenbuchführung. Bei einem bargeldintensiven Betrieb wird dann die gesamt Buchführung verworfen. Daneben wird meist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, Sie hätten die Einnahmen hinterzogen. Hier hilft nur die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Steuerrecht und Steuerstrafrecht wie Dr. Jörg Burkhard. Er is

t Fachanwalt für Steuerrecht und Facvhanwalt für Strafrecht. In dieser Schnittmenge also der richtige Anwalt für Steuerstrafrecht. Er ist auch der richtige Anwalt für Betriebsprüfungen.

 

 

Zählprotokoll

 

Zur elektronischen Kasse gehört zu den zwingend ein Zähl-Protokoll und ein Kassenbuch.Was ist ein Zählprotokoll? Da wird abends nach Kassenschluss die Kasse ausgezählt. Alle Geldmünzen werden nach Sortierung gezählt, ebenso alle Geldscheine. Das wird dann aufgelistet und so die Gesamtsumme des Geldbestandes dokumentiert. Typischerweise   erfasst man hier die einzelnen Stückelungen und dann die Anzahl dieser einzelnen Münzen bzw. Scheine und durch die Addition Münzwert mal Anzahl oder Geldscheinswerk mal Anzahl ergibt sich dann als Zwischensumme der Betrag dieser Stückelung. Danach werden alle Zwischensummen addiert und das ist der Gesamtbetrag, der in der Kasse vorhanden ist. Es gibt Vordrucke, die man sich selbst machen kann oder aus dem Internet ziehen kann und dann per Hand ausfüllen kann.

 

Vorsicht: für alle Grundaufzeichnungen kein Excel verwenden, da veränderbar

Manchmal werden auch die Stückelungen in Excel Tabellen eingetragen und danach ausgedruckt. Aber Vorsicht: es ist zwar zulässig, Excel als Rechenmaschine zu benutzen. Aber da dies hier ein Teil der Buchführung ist, würde ich jedenfalls empfehlen, unbedingt die handschriftlichen Aufzeichnungen mit aufzubewahren. Dann wird deutlich, dass die Kasse ausgezählt war und man handschriftlich die einzelnen Stückelungen aufgeschrieben hat und danach das ganze nur in Excel eingetippt hat um das einmal schön und sauber zu haben dann aber auch über die Rechenfunktionen hier zugleich den Gesamtbetrag zu haben. Das muss dann aber deutlich werden, dass der Gesamtbetrag nach Auszählung identisch ist mit dem so erstellten Zähl-Protokoll über Excel und auch identisch ist mit dem rechnerischen Kassen ist. Abweichungen müssen jeweils dokumentiert werden.

 

Ein Zählprotokoll sieht typischerweise so aus:

Hartgeld Anzahl Zwischensumme
1 Cent
2 Cent
5 Cent
10 Cent
20 Cent
50 Cent
1,00 €
2,00 €
Geldscheine
5,00 €
10,00 €
20,00 €
50,00 €
100,00 €
200,00 €
500,00 €
Summe:

Sie können das noch ergänzen mit Falschgeld oder Metallplatten o.ä., wenn Sie davon häufiger betroffen sind. Wenn Sie häufig auch andere Währungen einnehmen, bauen Sie ein Zählprotokoll ergänzt mit den Fremdwährungs-Stückelungen. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Restaurant neben einer US-amerikanischen Armeekaserne und fast jeder 2. Barzahler zahlt in US-Dollar, so dass Sie auch einen entsprechenden Umrechnungskurs auf einer Tafel offerieren. Da hilft es nicht, nur die Euros zu zählen … da müssen natürlich auch die US-Dollar gezählt werden. Das muss sich im Zählprotokoll dann Wiederspiegeln – und in der Kassenprogrammierung bei der Zahlungswegen natürlich auch.

offene Ladenkasse zulässig

Zur offenen Ladenkasse, die immer noch zulässig ist, gehört zwingend die retrograde Erlösermittlung durch einen Kassenbericht. So verlangt das jedenfalls die Finanzverwaltung. Ob man tatsächlich jede offene Ladenkasse retrograd ermitteln muss, auch wenn hier kein Anfangsbestand vorhanden ist und keine Entnahmen und Einlagen erfolgen und auch keine Bar- Bezahlungen von Eingangsrechnungen erfolgen, kann man sicherlich diskutieren, da einfach dann progressiv die Summe des Geldes zu zählen sein kann.

zur offenen Ladenkasse gehört der tägliche Kassenbericht

Aber Vorsicht: die Finanzverwaltung verlangt den Kassenbericht, der nun einmal retrograde aufgebaut ist. Damit wird der Kassenbestand ausgezählt und dann Einlagen abgezogen, Entnahmen hinzu gezählt und bar bezahlte Eingangsrechnungen ebenfalls hinzu gezählt sowie ein Anfangsbestand abgezogen. Bedenken Sie hier natürlich wie auch bei der elektronischen Ladenkasse, das mit jedem Öffnen der Kasse und in jedem Geldbewegungsvorgang auch ein Beleg in die Kasse wandern muss. Soweit das keine Fremdbelege sind, müssen das Eigenbelege sein. Also schreiben Sie für den Anfangsbestand, für den Geldtransit und für die Einlagen und Entnahmen Eigenbelege. Für bar bezahlte Eingangsrechnungen ist der Fremdbeleg vorhanden. Dieser gehört ebenfalls in die Kasse. Jedenfalls wenn die Eingangsrechnung mit dem Geld aus der Kasse bezahlt wurde.. Der Eingangsbeleg belegt damit die Zahlung aus den Kasseneinnahmen.

Anders ist das, wenn der Eingangsrechnung aus privaten Mitteln bezahlt wurde. Dann ist zu entscheiden, ob dies nur verauslagt wurde und später das Geld vom Betrieb zurückverlangt wird. Oder ies ist dann eine Sacheinlage, wenn das Geld nicht vom Betrieb zurückverlangt wird. Bei bilanzierenden kann hier auch auf Verrechnungskonten gebucht werden.

Eigenbelege für den Geldtransit

Für den Geldtransit in den Tresor oder zur Bank oder vom Tresor muss natürlich ebenfalls ein Eigenbeleg geschrieben werden.

Tresore als Kassen

Beachten Sie, das nach Auffassung der Finanzverwaltung auch der Tresor und der Münzautomat Kassen sind. Wenn Sie also einen Schlüssel zur Leerung der Automaten haben, die selbst kein eigenes Geldzählwerk haben, sind das nicht elektronische aber offene Ladenkassen, die sie dann natürlich zählen müssen. So ist der Münzstaubsauger bei der Tankstelle oder der Geldwechsler am SB-Autowasch-Center genauso eine offene Ladenkasse wie der Kaugummiautomat oder der Kondom-Automat. Prüfen Sie also, wo sie überall Geld haben. Alles das sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Kassen. Bei der Bedienung im Restaurant ist das etwas anders: selbst wenn das Portmonee dem Inhaber gehört, ist meist der Inhalt der Bedienung gehörend: es ist ihr Wechselgeld und ihr Trinkgeld, was in diesem Portmonee enthalten ist und sie rechnet dann über den Kellnerbon (X-Bon) mit dem Unternehmer die von ihr für ihn eingenommenen Beträge ab.

Bedenken Sie weiter, dass die offene Ladenkasse normalerweise kein Zählprotokoll benötigt. Ist der Bar-Inhalt jedoch sehr groß (zB Gebrauchtwagen-Autohändler mit hohen Bar-Umsätzen oder Tresorkasse), erwartet der Prüfer auch hier ein Zählprotokoll, da man anders schwerlich große Summen vernünftig zählen kann.

Trennung der Zahlungswege

Trennen Sie in der Kasse stets bare und unbare Zahlungsweisen. Eine unbare Zahlungsweise (EC, Kreditkarte) gehört in die Bank und gehört   nicht in die Kasse. Also richten Sie Ihre Kasse so ein, das man bare und unbare Zahlungsweisen leicht trennen kann, sodass im Falle einer Kassennachschau und eines Kassensturzes sie dann sofort aus der Kasse ersehen, was hier das rechnerische Soll ist und Sie dieses ganz leicht mit dem Ist-Bestand abgleichen können. Dies erleichtert dann auch den täglichen selbst vorzunehmenden erforderlichen Kassensturz. Beim Kassensturz wird der rechnerische Sollstand der Kasse (was also in der Kasse nach den Buchungen sein sollte) mit den tatsächlichen Ist -Bestand (was tatsächlich in der Kasse drinnen ist) abgeglichen.

Schreiben Sie Differenzen auf. Buchen Sie nur den Ist-Bestand als Einnahmen. Ist der rechnerischer Sollstand höher, wird der Verlust vermerkt. Ist der Sollstand tiefer, ist diese Differenz ein außerordentlicher  Ertrag und zu erfassen und zu versteuern. Einfach einstecken und für sich behalten geht nicht. So entsteht ein 4-Augenprinzip und die täglichen gebuchten Einnahmen werden so mit dem real vorhandenen Geld als Einnahme abgeglichen.

Kassendifferenzen

Dass die Kasse immer stimmt, ist eher ungewöhnlich. Deswegen sind auch kleinere Differenz (einige Cent oder wenige Euro)beim Erscheinen eines Kassennachschauers unproblematisch. Er wird dann aber in ein paar Tagen vorbeischauen und prüfen, ob nun die Kasse stimmt.

erhebliche Kassendifferenzen

Sollten allerdings etwa morgens kurz nach Öffnung des Lokals mehrere 1.000 EUR Differenz zwischen Soll und Ist vorhanden sein, könnte dies für den Kassen auch schon Anlass sein, gleich zur Betriebsprüfung überzugehen und sich insgesamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung zu überzeugen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein über-oder Unter- Bestand vorhanden ist. Die Kasse sollte immer stimmen. Große Differenzen müssen natürlich sofort aufgeklärt werden und sollten auch dokumentiert werden.

Kassendifferenzen dokumentieren

Darüber hinaus sollte jede Kassendifferenz dokumentiert werden und bei kassieren, bei denen häufiger Kassendifferenzen vorkommen, stellt sich die Frage, ob die für den Posten geeignet sind oder ob sie zuverlässig sind. In beiden Fällen müssen Sie überlegen, ob dies der richtige Mann/Frau am richtigen Platz ist. Auch hier sollten Sie im eigenen Interesse für die BP Auffälligkeiten und Personalwechsel, soweit dies Grund für Kostendifferenzen sein könnte, dokumentieren. Denn wenn in 3 Jahren von der BP Fragen hierzu kommen, ist es sinnvoll, wenn hier entsprechende Nachweise schon gleich in der Buchführung hängen. Natürlich würde jeder einen zerstreuten Kassierer/Kassiererin oder eine unzuverlässige Kraft in dieser Position auswechseln.

Führung von Büchern und Aufzeichnungen 

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern prinzipiell die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes, also jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe. Dies gilt auch für Bareinnahmen, der Umstand der sofortigen Bezahlung rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz (BFH vom 26.02.2004 Xl R 25/02). Gem. § 145 Abs. 1 S. 2 AO müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dazu gehört, dass der einzelne Kassenvorfall über die Eingabe ins System über den saldierten Tagesabschluss bis hin in die Finanzbuchführung sowohl progressiv, als auch retrograd überprüft werden können. Gem. § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

Kasseneinnahmen öffnungs-täglich erfassen

Kasseneinnahmen müssen gem. § 146 Abs. 1 S. 2 AO öffnungs-täglich festgehalten werden.

 

Festschreibung erforderlich

Gem. § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Damit sind natürlich auch weiterhin Änderungen bei Buchungen möglich. Allerdings müssen diese nachvollziehbar sein und verstellbar sein. Dies bedeutet, dass durch eine Korrektur natürlich nicht etwas gelöscht werden darf, sondern entweder fein und sauber papiermäßig durchgestrichen werden muss, sodass man aber den Ursprungsantrag noch lesen darf. Bei elektronischen Systemen muss die ursprüngliche Buchung ebenfalls zu sehen sein und dann eben eine Gegenbuchung erfolgen oder eine andere Korrektur in einer anderen im Nachhinein noch feststellbaren Art und Weise.

Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre

Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO), vgl. BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“, sowie das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“.

Auch getauschte Altkassen aufbewahren, wenn sie Speicher hatten

Bei ausgetauschten Kassen entsteht häufig das Problem, dass Steuerpflichtige ihre Altkassen wegwerfen, entsorgen, bei eBay verkaufen oder an den Kassenaufsteller in Zahlung geben und damit für die älteren Jahre, soweit hier noch nicht die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, die damals genutzte Originalkasse nicht mehr zur Verfügung haben. Und diejenigen, die ihre alten Kassen aufheben, stellen sie häufig nur trocken in den Keller ohne sie immer mal wieder an den Strom zu hängen. Hier besteht das Problem, dass selbst Unterbrechung freie Stromversorgung und Batterien irgendwann Leerlaufen und eine Tiefentladung erfolgt, sodass die Kassen möglicherweise dann auch nicht mehr reanimiert wahr sind. Zentrales Problem für die Kassennutzer ist es also, auch die ausgewechselten Kassen 1. aufzubewahren und 2. lauffähig zu halten, was natürlich eine ständige Überwachung ständige Instandhaltung voraussetzt.

Es kann es zu erheblichen Problemen führen, wenn die Altkassen mit Speicherfunktion entweder nicht funktionsfähig aufbewahrt sind.  Bewahren Sie diese daher trocken und sicher auf. Schließen Sie die Altkassen immer wieder mal an den Strom an. Lassen Sie die Kassen turnusmäpig warten. Sichern Sie die Datenspeicher mehrfach. Ansonsten besteht die Gefahr einer Totallöschung der dort gespeicherten Daten, sodass sie dann im Prüfungsfalle mehr funktionieren.

Grundaufzeichnungen immer mindestens 10 Jahre aufheben

Bei den mit Hilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten Bareinnahmen handelt es sich um Grundaufzeichnungen im Sinne des §147 Abs.1 Nr.1 AO. Vorlagepflichtig sind Kasseneinzeldaten, welche die Grundaufzeichnungen der Umsätze darstellen. 

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Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten und nahen Angehörigen etwa in einer Gaststätte

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten und nahen Angehörigen etwa in einer Gaststätte

Um Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten  steuerrechtlich anerkannt zu bekommen, müssen sie ernsthaft im Vorhinein schriftlich vereinbart werden. Und sie müssen entsprechend der Vereinbarung tatsächlich auch genauso durchgeführt werden (Richtlinie 4.8 EStR 2012).

legitimes Interesse bei Verträgen: Steuern sparen und Steuern vermeiden

Angehörigen steht es dabei grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig sind. Die steuerrechtliche Anerkennung des vereinbarten Vertrages setzt aber voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind (BMF vom 23.12.2010, BStBl 2011 I, 37 unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 29.04.14, BStBl I, 809) inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Das nennt man den sogenannten Fremdvergleich.

Voraussetzungen Fremdvergleich:

  1. Schriftliche Vertrag
  2. Zivilrechtlich (und arbeitsrechtlich) wirksam 
  3. Tatsächlich so durchgeführt wie vereinbart
  4. Fremdvergleich: der Inhalt hätte auch so zwischen fremden Dritten vereinbart werden können und müssen. Bei andere Firmenangestellten in vergleichbarer Position und Aussatattung muss die inhaltliche und wertmäßige Ausstattung vergleichbar sein. Dies gilt nicht nur für die Höhe des Gehalts. Sondern auch für  Firmenfahrzeug, Büroausstattung, Stundensatz, Arbeitszeit, Arbeitsplatz, Schwierigkeit der Tätigkeit, Urlaubstage usw.)

Verträge zwischen fremden Dritten

Verträge zwischen zwei fremden Dritten müssen zwar nicht unbedingt schriftlich abgefasst sein und müssen auch nicht dem Fremdvergleich entsprechen, hier kann also ein Mitarbeiter gegenüber dem anderen bevorzugt werden und ein höheres Entgelt oder andere Vorteile bekommen (Firmenfahrzeug, Gleitzeit, andere Position).

Fremdvergleich bei nahen Angehörigen

Dennoch wird unter dem Stichwort das Fremdvergleichs mit diesen vier vorgenannten Prüfungspunkten überprüft, ob der Ehegatte oder die Kinder unverhältnismäßig übervorteilt werden.  Häufig ist hier die Frage, ob tatsächlich die Arbeitsleistung überhaupt erbracht wird oder ob die Bezahlung angemessen ist. Fraglich könnte ggf.  auch sein, ob die erwartete oder erbrachte Arbeitsleistung nicht vielleicht üblicherweise im Rahmen der Familienmithilfe gratis erbracht wird.

Angemessenheit der Vergütung

Kann die gelegentliche Annahme von Telefonaten (Vorbestellungen bei einem Pizza-Abhol- Service oder Reservierungen in einem Hotel oder Tisch- Vorbestellung in einem Restaurant) eine Art Telefonistinnen- Gehalt oder Rezeptions-Mitarbeitergehalt rechtfertigen? Ist die nur gelegentliche Annahme von solchen Anrufen eine Art Bereitschaftsdienste?

Und wie kann die Quantität der Erfüllung der Arbeitsleistung nachgewiesen werden?

Gefälligkeit, übliche familiäre Mitarbeit oder Arbeitsvertrag

Ist das eine kostenfrei zu erwartende Gefälligkeit oder übliche familiäre Mitarbeit oder tatsächlich ein Arbeitsvertrag? Wäre der auch so zwischen fremden Dritten vereinbart worden?

maßgebend: Gesamtheit aller objektiven Indizien

Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen jener Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Anders formuliert: verschiedene Indizien können für einen ernsthaften Vertrag und die ernsthafte Durchführung sprechen, andere dagegen. Alle Indizien sind insgesamt zu betrachten und zu bewerten und einzelne Indizien können in dem einen Fall ein stärkeres Gewicht haben als in dem nächsten Fall. Damit ist quasi jeder Fall eine Einzelfall-Betrachtung.

Eine Rechtssicherheit derart, dass der Vertrag auf jeden Fall dann anerkannt wird, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, lässt sich leider nicht wirklich geben. Fragen Sie aber den Spezialisten: den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. Den Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht.

private (Mit-) Veranlassung

Umgekehrt schließt natürlich nicht jede Abweichung vom üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung des Rechtsverhältnisses hindeuten (BFH, Urteil vom 28.1.1997, BStBl 2013 II, 1015).

freiwillige unbezahlte Mehrarbeit

Leistet der als Arbeitnehmer als naher Angehöriger unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, bedeutet dies nicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich durchgeführt worden. Es bedeutet auch nicht, dass deswegen das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen sei. Denn die freiwillige unentgeltliche Mehrarbeit heißt doch nicht, dass die geschuldete Mindestarbeitszeit nicht tatsächlich durchgeführt worden wäre. Insoweit steht freiwillig geleistete Mehrarbeit einer Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörige grundsätzlich nicht entgegen.

So wie auch der normale Angestellte unbezahlte Überstunden machen darf (oder arbeitsvertraglich oder tatsächlich auch machen muss) so darf natürlich auch der Ehegatte oder die Kinder unbezahlte Überstunden machen.

Vergütung nicht als Teil der Gegenleistung aus Arbeitsverhältnis

Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann. Dann soll  deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens zu schließen sein (BFH, Urteil vom 17.7.2013, PStBl 2013 II, 1015).  Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass natürlich auch ein Geschäftsführer oder Vorstand vielleicht altruistisch auf sein Gehalt verzichten könnte. Vielleicht wenn er nur symbolisch einen Euro verlangt, um das Unternehmen zu retten. Oder um so auch seinen Mitarbeitern zu signalisieren, dass er sich für das Überleben des Konzerns engagiert.

Nichts anders gilt, wenn der Vorstand zeigen will, dass er an sein Sanierungskonzept und den Sanierungserfolg glaubt und die Lohnzahlungen ggf. stundet. So zum Beispiel Lee Iaccocca für die Ford Comp. Dann ist der Arbeitsvertrag nicht anzuerkennen? Nur Hobby?

Teil-unentgeltliche Mitarbeit der Ehefrau

Wenn also die Ehefrau eigentlich einen Lohnzahlungs-Anspruch aufgrund ihres Arbeitsvertrages hat, aber doch unentgeltlich oder überwiegend unentgeltlich in dem Betrieb mitarbeitet, um ihn aufzubauen zu helfen oder um eine Krise überwinden zu helfen, soll das angeblich der Ernsthaftigkeit entgegenstehen?

pubertierende Tochter mit unentschuldigten Fehlstunden

Oder die 17-jährige Tochter hilft in der Gaststätte mit und bedient. Die Pubertät und andere Interessen bringen Sie aber dazu, dass sie manchmal etwas zickig ist. Oder sie ist dann einfach genervt und gkommt dann auch mal nicht zur eingeteilten Schicht. Eine andere Servicekraft hätte längst eine Abmahnung erhalten oder die fristlose Kündigung. Bei der Tochter drückt der Vater aber beide Augen zu. Immerhin ist er letztendlich doch auf sie angewiesen. So erträgt er ihre gelegentlichen Zicken. Widerspricht das der Ernsthaftigkeit des Vertrages?

Ist der nicht so wie zwischen fremden Dritten üblich durchgeführt? Bloß weil die Abmahnungen fehlen?

Der Betriebsprüfer erfährt von diesen gelegentlichen Eskapaden der Tochter von einer anderen Servicekraft während der Betriebsprüfung. Er will nun die gezahlten Entgelte mangels ernsthafter Vereinbarung oder ernsthafter Durchführung nicht anerkennen. Der Arbeitslohn für die Tochter soll auf einmal ein privates, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähiges  Taschengeldes sein?

Der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht entgegen:

  1. Der Arbeitnehmer Ehefrau hebt monatlich vom betrieblichen Bankkonto das Arbeitgeber-Ehemanns einen größeren Geldbetrag ab und teilt diesen selbst auf in das benötigte Haushaltsgeld und in den ihr zustehenden monatlichen Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 20.4.1989, BStBl 1989 II, 655).
  2. Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohns (BFH, Urteil vom 8.3.1962. BStBl 1962 III, 218).
  3. Langzeitige Nichtauszahlung des vereinbarten Arbeitslohns zum üblichen Auszahlungszeitpunkt. Stattdessen zum Beispiel unübliche jährliche Einmalzahlung (BFH, Urteil vom 14. Oktober 1981, BStBl 1982 II, 119).
  4. Langzeitige Nichtauszahlung des vereinbarten und geschuldeten Arbeitslohns zum üblichen monatlichen Auszahlungsstichtag.  Da hilft auch nicht der Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Jahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies auch dann, wenn im Veranlagungsjahr Lohnsteuer und Sozialabgaben für die geschuldeten Arbeitsentgelte pünktlich monatlich entrichtet wurden (BFH, Urteil vom 25.7.1991, BStBl 1991 II, 842). Beachten Sie: bei den Sozialabgaben gilt  das Entstehungsprinzip! Hier ist die Sozialabgabe nach vertraglicher Entstehung des Lohnzahlungsanspruchs anzumelden und abzuführen, unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich gezahlt wird. Im Steuerrecht ist das anders: hier entsteht die Lohnsteuer erst mit dem Abfluss (steuerliches Abflussprinzip, § 11 I EStG). Erst wenn der Lohn an den Mitarbeiter gezahlt wird, entsteht dann auch die Lohnsteuerschuld. Bei anteiligen Zahlungen auch nur anteilig.
  5. Wechselseitige Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Ein Arbeitsvertrag ist nicht durchführbar, wenn sich selbständig in getrennten Betrieben tätige Ehegatten, sich  wechselseitig über Kreuz verpflichten, mit jeweils ihrer vollen Arbeitskraft im jeweils anderen Betrieb des anderen tätig zu sein. Wechselseitige Teilzeit -Arbeitsverträge können jedoch anerkannt werden, wenn die Vertragsgestaltungen insgesamt einem Fremdvergleich standhalten (BFH, Urteil vom 12.10.1988. BStBl 1989 II, 354).

Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses kann im Einzelfall entgegenstehen:

  1. Arbeitslohnzahlung in Form von Schecks, die der Arbeitnehmer Ehegatte regelmäßig auf das private Konto des Ehegatten einzahlt (BFH Urteil vom 28.2.1990, BStBl 1990 II, 548).
  2. Überweisungen des Arbeitsentgelts dss Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto das Arbeitgeber Ehegatten, über das dem Arbeitnehmer -Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht. Es fehlt also eine Überweisung auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten (BFH, Urteil vom 24.3.1983, BStBl 1983 II, 663). Genauso ist es, wenn die Überweisung auf ein Bankkonto des Gesellschafter-Ehegatten erfolgt, über das Abheben des Gehalts der  Arbeitnehmerin dem Ehegatten ein Mitverfügungsrecht zusteht (BFH, Urteil vom 20.10.1983, BStBl 1984 II, 298).
  3. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung  natürlich auch körperlich, mental, geistig, intellektuell erbringen können. Problemfälle und Grenzfälle: Kann der 80-jährige Großvater noch die Lkwfahrten durchführen? Schafft er noch den Transport von Sand und Kies mit dem Lkw zu den Baustellen? Oder kann er mit dem Sprinter noch den Wein zu den Hotels und Großkunden bringen? KAnn er noch 500 km am Stück mit dem Sprinter fahren?
  4. Die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung muss plausibel von dem Arbeitnehmer erfüllbar sein: der 13-jährige Sohn macht Internet-Recherchen, die 14-jährige Tochter betreut Versuchsreihen oder wertet diese aus.
  5. Die Arbeitsleistung muss dokumentiert sein. Ausgeführte  Recherchen, Lektüre-Arbeiten, Stoffsammlungen müssen vorhanden oder dokumentiert sein. Die erbrachte Arbeitsleistung muss irgendwo sichtbar, prüfbar, nachvollziehbar für den Prüfer sein. Schließlich kommt der Prüfer erst 2-3 Jahre nach Erbringung der Dienstleistungen. Schwierig ist dann die Leistungserbringung bei vielen Dienstleistungen, wie bei Bewachungsleistungen oder Reinigungsleistungen. Leichter ist das bei Werkleistungen. aber auch da kann das FA die Leistungserbringung von dem nahen Angehörigen in Frage stellen. Denn die Leistungserbringung muss auch im Zeitpunkt der Betriebsprüfung noch für den Prüfer nachvollziehbar sein. Umgekehrt muss also die Erbringung der Arbeitsleistung dokumentiert sein. Bei Reinigung, Empfang, Bewachung also Leistungszeiten erfassen. Dienstpläne aufheben. Schichtzettel und Rapportzettel erstellen und gegenzeichnen lassen.

Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen:

  1. Darlehensgewährung das Arbeitnehmer-Ehegatten an den Arbeitgeber-Ehegatten in Höhe des Arbeitsentgeltes ohne rechtliche Verpflichtung, nachdem dieses in die Verfügungsmacht das Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt ist. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte jeweils im Fälligkeitszeitpunkt über den an ihn ausgezahlten Nettoarbeitslohn ausdrücklich dadurch verfügt, dass er den Auszahlungsanspruch in eine Darlehensforderung umwandelt (BFH, Urteil vom 17.7.1984, BStBl 1986 II, 48).
  2. Unproblematisch ist grundsätzlich, wenn 2 Arbeits- und Darlehensvereinbarungen von Ehegatten in einer Weise miteinander verknüpft werden, dass das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise bereits als Darlehen behandelt wird, bevor es in die Verfügungsmacht das Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt ist. Hier ist aber auch zur Anerkennung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, dass auch der Darlehensvertrag wie ein unter Fremden üblicher Vertrag mit eindeutigem Zins-und Rückzahlungsvereinbarungen im Vorhinein schriftlich, wirksam geschlossen und durchgeführt wurde. Insoweit gelten die folgenden Fremdvergleichsgesichtspunkte:  schriftlich, zivilrechtlich wirksam, tatsächlich durchgeführt, fremdüblich im engeren Sinne. Der Vertrag muss also schriftlich wirksam geschlossen und genau so auch tatsächlich durchgeführt worden sein (BFH, Urteil vom 23.4.1975, BStBl 1975 II, 579).
  3. Schenkung – laufende Überweisung des Arbeitsentgelts auf ein Sparbuch das Arbeitnehmer-Ehegatten von dem dieser ohne zeitlichen Zusammenhang mit den Lohnzahlungen größere Beträge abhebt und dem Arbeitgeber-Ehegatten zurück schenkt (BFH, Urteil vom 4.11.1986 – BStBl 1987 II, 336).
  4. Teilüberweisung des Arbeitsentgelts als vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz auf Verlangen des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto das Arbeitgeber-Ehegatten oder auf ein gemeinschaftliches Konto beider Ehegatten (BFH, Urteil vom 19.09.1975, BStBl 1976 II, 81).
  5. Überweisung des Arbeitsentgelts auf ein Bankkonto das Arbeitnehmer-Ehegatten, für das der Arbeitgeber, Ehegatte unbeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt (BFH, Urteil vom 16.1.1974, BStBl 1974 II, 294).
  6. Vereinbartes Arbeitsentgelt ist unüblich niedrig, es sei denn, das Arbeitsentgelt ist so niedrig bemessen, dass es nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden kann, weil ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille fehlt (BFH, Urteil vom 22.3.1990, BStBl 1990 II, 776). Der BFH entschied: Aus einem Arbeitsvertrag mit einer Lohnzahlungsverpflichtung unter Tarif folgt, daß ein solcher  Arbeitsvertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist.  Wenn aber gemessen an tarifvertraglichen Vereinbarungen ein erheblich zu niedriger Arbeitslohn festgelegt ist, ist der Wert für die Arbeitsleistung dieses Angehörigen nur anteilsmäßig anzusetzen (Leingärtner/Zaisch, a.a.O., Rdnr. 625, und Martens in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, § 13a EStG Rdnr. 36). Der Auffassung der Finanzverwaltung, der Ansatz unterbleibe nur, wenn ein Arbeitsvertrag vorliege, für dessen steuerliche Anerkennung u.a. ein angemessener Arbeitslohn vereinbart worden sei (Abschn. 130a Abs. 4 Satz 9 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – 1987), vermag der Senat nicht zu folgen. Im Streitfall ist das FG zu Recht (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121) davon ausgegangen, daß zwar die von den Klägern als Unterhalt gewährte Kost und Logis nicht als Sachbezug vereinbart worden war, aber jedenfalls die gezahlte Barvergütung (ca. 1/3 der tariflichen Ausbildungsvergütung) kein Taschengeld gewesen sei und die Funktion eines bescheidenen Arbeitsentgelts gehabt habe. Nach den Feststellungen des FG entspricht der abgeschlossene Ausbildungsvertrag auch den Anforderungen für die Anerkennung entsprechender Ausbildungsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Und zwar hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirksamkeit einerseits und der tatsächlichen Durchführung andererseits (vgl. Urteil in BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121). Wie der erkennende Senat im Urteil in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60 bereits entschieden hat, ist nicht schon wegen eines unüblich niedrigen Arbeitslohnes ein zwischen Angehörigen vereinbartes Arbeitsverhältnis steuerrechtlich unbeachtlich. Hinzukommen muss, daß der gezahlte Betrag deshalb schlechterdings nicht mehr als Gegenleistung angesehen werden kann, weil er so niedrig ist. Bei viel zu geringen Stundensätzen will dies das Finanzamt so annehmen. Dann sei das Taschengeld statt Mindestlohn. Bei einem derart geringen marktunüblichen Gehalt schließ dann das Finanzamt auf einen fehlenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, m. w. N.).
  7. Gehaltsumwandlung und Gehaltsverzicht bei Zahlung des Arbeitsentgeltes auf ein Oder-Konto, bei dem beide Ehegatten berechtigt sind. Dies gilt auch bei im Übrigen ernsthaft vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Ehegatten-Arbeitsverhältnissen (BVerfG, Beschluss v 07.11.1995, BStBl 1996 II, 34)

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Scheinrechnungen und Leistungserbringung

Ihr Scheinrechnung? Was ist mit der Umsatzsteuer? Das Kernproblem: ist die Leistung erbracht?

Allein der Umstand, dass eine erbrachte Leistung nicht tatsächlich von dem in den Rechnungen angegebenen Leistenden oder dessen Subunternehmern bewirkt worden sein soll, weil diese nicht über das erforderliche Personal sowie die erforderlichen Sachmittel und Vermögenswerte verfügt hätten, die Kosten ihrer Leistung in ihrer Buchführung nicht dokumentiert worden seien oder die Unterschrift der Personen, die bestimmte Dokumente als Leistende unterzeichnet hätten, sich als falsch erwiesen habe, ist für sich genommen nicht ausreichend, um das Abzugsrecht auszuschließen (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, – C‑18/13, Maks Pen, BB 2014, 863 ff., Rn. 31).

Die Leistungserbringung ist entscheidend

Der EuGH hat entschieden, dass im Mehrwertsteuersystem der Vorsteuerabzug daran geknüpft ist, dass die Lieferung eines Gegenstands oder die betreffende Dienstleistung tatsächlich bewirkt wird. Umgekehrt kann kein Recht auf Vorsteuerabzug entstehen, wenn die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung tatsächlich nicht bewirkt wurde. 

Es hängt also von der Leistungserbringung ab – von sonst nichts.

Das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deswegen geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist. Die Gut- oder Bösgläubigkeit des Steuerpflichtigen, der einen Vorsteuerabzug vornehmen will, ist ohne Bedeutung für die Frage, ob eine Lieferung bewirkt wurde. 

Die Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln oder die Absicht eines anderen an derselben Lieferkette beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der nicht der Steuerpflichtige ist, zu berücksichtigen. 

Das Hauptproblem in der steuerlichen Abwehr bzw. der Steuerstrafverteidigung ist in diesen Fällen, dass der Auftraggeber kaum die Namen und Anschriften der leistenden Mitarbeiter der Subunternehmer kennt. Und wie soll er 3-4 Jahre später herausfinden, wer da für ihn in concreto die Leistungen erbrachte? Da sind Reinigungsleistungen oder Hilfsarbeiten oder Bauleistungen durch einen Subunternehmer erbracht worden und nun behauptet die Zollfahndung oder die Steuerfahndung, die Leistungen könnten von dem Subunternehmer gar nicht erbracht sein: der habe keine Leute beschäftigt gehabt, habe entweder nie Steuererklärungen und Lohnsteueranmeldungen abgegeben oder die angemeldeten Leute seien zu wenige gewesen oder fachlich nicht ausgebildet oder ungeeignet oder aufgrund der großen räumlichen Entfernung vom Betriebssitz des Subunternehmers zum angeblichen Einsatzort oder weil der Subunternehmer eigentlich nach der Gewerbeanmeldung oder seinem Firmennamen andere Arbeiten ausführe, offensichtlich nicht in der Lage gewesen, die fakturierten Leistungen auszuführen.

BEISPIELE:

Der Subunternehmer hat keine Lohnsteueranmeldungen und keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.

Ihr Subunternehmer ist weder im Internet noch in den gelben Seiten oder sonst durch Werbung ersichtlich in Erscheinung getreten.

Der Subunternehmer hat nur 2 angemeldete Mitarbeiter, einer davon Vollzeit (101), einer geringfügig (109).

Ihr Subunternehmer sitzt in Offenbach, soll aber Leistungen in Kaiserslautern, Trier, Köln, Düsseldorf ausgeführt haben.

Der Subunternehmer ist eine Baufirma und soll Unterhaltsreinigungen ausgeführt haben. Der Name oder die Gewerbeanmeldung passen nicht zu der angeblich erbrachten und fakturierten Leistung.

Ihr  Subunternehmer ist nicht mehr auffindbar. Sie heben zu wenig Nachweise für die Leistungserbringung? keine schriftiche Auftragsbestätigung, keine emails oder Korrespondenz über Termine, Ärger bei der Leistungserbringen?

Der Subunternehmer hat sich bei seinem Finanzamt oder der Staatsanwaltschaft so eingelassen, dass das alles Scheinrechnungen waren und er nur 7 oder 8 % der Rechnungssumme abgeführt habe.

weitere Indizien:

Ihr  Subunternehmer ist wegen Steuerhinterziehung bereits verurteilt, dass er Scheinrechnungen geschrieben habe, ohne dass in dem dortigen Verfahren geprüft oder im dortigen Urteil festgeschrieben ist, dass Scheinrechnungen gegenüber Ihrer Firma konkret geschrieben wurden.

Der Subunternehmer hat keine beschrifteten Nutz- oder Baustellenfahrzeuge und die Berufskleidung seiner Mitarbeiter hatte keine Firmenaufschrift seiner Subunternehmerfirma.

Ihr  Subunternehmefirma hat (angeblich) keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben – oder jedenfalls nicht solche, in denen die Umsätze aus den streitgegenständlichen Scheinrechnungen enthalten sein könnten.

Der Subunternehmer hat keine oder jedenfalls nicht ausreichende Lagerplätze für Material und keine Hallen für Maschinen und Werkzeug gehabt.

Gegen den Subunternehmer laufen steuerstrafrechtliche Ermittlungen von einer anderen Steuerfahndungsstelle und ist von dieser als Scheinrechnungsaussteller eingestuft.

oder solche Beweisanzeichen werden Ihnen nachträglich vorgehalten, die Sie nicht kannten und nicht kennen konnten:

Bei der Durchsuchung beim Subunternehmer sei keine Buchführung und keine Lohnbuchhaltung gefunden worden. Dabei hätte er doch Lohnkonten für seine eigenen Mitarbeiter führen müssen. Nach DRV hat er keine Mitarbeiter angemeldet. Oder auf einmal sprunghaft viel zu viele Mitarbeiter angemeldet.

Der Leistungsinhalt in den Rechnungen des Subunternehmers ist oberflächlich und pauschal und beinhaltet keine Namen oder Rapportzettel, wann welcher Mitarbeiter des Subunternehmers welche Leistungen erbracht hat.

Hinweise auf die Einschaltung von Subunternehmern beim Subunternehmer, also auf Subsubs, seien nicht gefunden worden.

 

So oder so ähnlich lauten die „Feststellungen“ häufig, die belegen sollen, dass der Subunternehmer nicht die Leistungen erbrachte. Meist sind es auch mehrere Punkte aus der vorstehenden beispielhaften Auflistung in Kombination.

 

Würde Sie das überzeugen?

 

Wenn ja: welches der Argumente wäre für Sie für die fehlende Leistungserbringung überzeugend? Oder welche Kombination?

 

Strafrechtlicher Anfangsverdacht

Gut, für einen Anfangsverdacht mag das genügen. Möglich ist, dass bei solchen Informationen eine Steuerhinterziehung beim Auftraggeber vorliegt durch die Verwendung von Scheinrechnungen. Eine Möglichkeit reicht für einen Anfangsverdacht nach § 152 StPO aus. Wegen mir mag sich auch aus der kriminalistischen Erfahrung hier ein Anfangsverdacht ergeben. Das bringt aber die Rückfrage, was eine kriminalistische Erfahrung ist? Vorurteile aufgrund Behauptungen oder Propaganda vom Hörensagen oder früher einmal eines oder mehrere erlebter Fälle? Und was ist mit all den Verfahren, in denen ein solcher Anfangsverdacht auf diesem „Feststellungen“ bestand, der dann entkräftet und nicht bewiesen wurde? Wie fliesen die kontrollierbar in solche kriminalistischen Erfahrungen ein? Sind das dann nicht umüberprüfbare Vorurteile, aufgrund derer dann in Grundrechte, etwa in Form eines Durchsuchungsbeschlusses (Unverletzlichkeit der Wohn- und Geschäftsräume, Art 13 GG) oder gar in Form eines Haftbefehls in Freiheitsrecht (Art 2 GG) eingegriffen wird?

Aber was dann? Was ist nach der Behauptung eines Anfangsverdachts? Wie geht das dann weiter? Wer trägt die Beweislast, dass die Leistungen für den Auftraggeber von dieser Rechnungsausstellerin tatsächlich erbracht wurden? Und wie beweist der Unternehmer, dass dies keine Scheinrechnungen sind/waren?

Und wie sichert sich der Unternehmer bei künftigen ähnlichen Fällen besser ab?

 

Nachweispflicht: der Unternehmer muss die Leistungserbringung beweisen

Wer einen Vorsteuerabzug vornehmen möchte, muss nachweisen, dass er die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Dies geschieht in der Regel mit der Eingangsrechnung aus deren Leistungsbeschreibung sich die betriebliche Veranlassung ergibt und dem Nachweis der Bezahlung dieser Rechnung (Quittung, Überweisung).

Somit muss die Finanzbehörde, die einem Unternehmer als Rechnungsempfänger das Recht auf Abzug der in der Rechnung ausgewiesenen MwSt versagt, nur nachweisen, dass die der Rechnung entsprechenden Umsätze tatsächlich nicht bewirkt wurden (EuGH, Urt. v. 27.06.2018, C-459/17 und C-460/17, SGI und Valériane SNC). 

 

Häufig werden hier nur Zweifel vorgebracht oder scheinbare Widersprüche oder Unplausibilitäten behautet. Einen Nachweis, dass die Leistungen nicht erbracht wurden, habe ich noch nie erlebt. Auch die Kenntnis von der Rechtslage, dass das Finanzamt die Nichterbringung beweisen müsste, ist in der Regel weder beim Finanzamt, noch beim Zoll noch bei Staatsanwaltschaft und Gerichten vorhanden. Häufig besteht der Irrglaube, der Unternehmer müsse nun die Leistungserbriungung durch den Subunternehmer nachweisen und dessen Mitarbeiter alle namentlich kennen und nun benenne können. Häufig besteht der Irrglaube, an den Rechnungen des Subunternehmers müsse nun minutiös stehen, welcher Mitarbeiter wann was konkret gemacht habe.

Versagung des Vorsteuerabzugs, wenn der Unternehmer weiß oder hätte wissen müssen, dass er in eine Hinterziehung mit anderen Unternehmern verstrickt ist

Der EuGH hatte bereits in zwei Urteilen vom 31.01.2013 in den Rechtssachen C-642/11, Stroy trans, und C-643/11, LVK-56, im Hinblick auf die Art. 167 und 168 MwStSystRL sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität, der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung entschieden, dass dann, wenn in Anbetracht von Steuerhinterziehungen oder Unregelmäßigkeiten, die der Aussteller der Rechnung begangen hat oder die dem Umsatz, auf den das Recht auf Vorsteuerabzug gestützt wird, vorausgegangen sind, davon ausgegangen wird, dass dieser Umsatz tatsächlich nicht bewirkt wurde, das Recht auf Vorsteuerabzug dem Rechnungsempfänger nur versagt werden darf, wenn anhand objektiver Gesichtspunkte und ohne dass vom Rechnungsempfänger Nachprüfungen verlangt werden, die ihm nicht obliegen, nachgewiesen ist, dass der Rechnungsempfänger wusste oder wissen musste, dass dieser Umsatz in eine Hinterziehung von MwSt einbezogen war, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Für die Frage, ob der Steuerpflichtige von der Einbeziehung des Umsatzes in eine Steuerhinterziehung hätte wissen müssen, ist nach der Rechtsprechung des EuGH zu beachten, dass der Steuerpflichtige bei Anhaltspunkten für Unregelmäßigkeiten nach den Umständen des konkreten Falls verpflichtet sein kann, über seinen Leistungserbringer Auskünfte einzuholen, um sicherzustellen, dass keine Steuerhinterziehung auf vorhergehenden Umsatzstufen vorliegt. 

Finanzverwaltung muss selbst prüfen, ob die anderen Steuerpflichtigen steuerehrlich sind

Die Steuerverwaltung kann jedoch vom Steuerpflichtigen nicht verlangen, zu prüfen, ob der Aussteller der Rechnung überhaupt Steuerpflichtiger ist, die fraglichen Gegenstände liefern bzw. die vereinbarte Dienstleistung erbringen konnte und seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und der Abführung der Umsatzsteuer nachgekommen ist. Kontrolle der Steuerpflichtigen sowie Aufdeckung und Ahndung von Unregelmäßigkeiten ist vornehmlich Sache der Steuerbehörden. Bei der Beweiswürdigung durch die nationalen Gerichte muss sichergestellt sein, dass nicht indirekt diese Kontrollaufgaben auf die Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 21.06.2012, – C‑80/11 und – C‑142/11, – C‑80/11, – C‑142/11, Mahagében und Dávid, DStRE 2012, 1336, Rn. 61 ff.).

Zusammenfassende Meldungen (ZM) und qualifizierte Abfragen

Der Steuerpflichtige, der ZMs erstellt, ermöglicht der Finanzverwaltung die Kontrolle für die innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die muss ihren Kontrollpflichten auch nachkommen. Der Steuerpflichtige der qualifizierte Abfragen vor jedem Geschäft über seinen im Ausland sitzenden Vertragspartner einholt, muss sich auf ein vierfach „a“ auch verlassen können.

Vorsicht und Beweisvorsorge ist besser als hinterher zu weinen

Bei größeren Umsätzen sollte jedoch stets erhöhte Vorsicht im eigenen Interesse geboten sein. Hier sind ein paar weitere Kontrollen über den Vertragspartner ggf. sinnvoll angelegtes Geld.

 

Probleme mit innergemeinschaftlichen Leistungen oder Lieferungen?

Risiken im internationalen Leistungsverkehr? Ärger bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung? Probleme mit innergemeinschaftlichen Leistungen oder Lieferungen? Einem Betrugsmodell aufgesessen oder behauptet das FA, Sie hätten gar daran teilgenommen? Oder angeblich in ein Umatzsteuerkarussell einbezogen? Dann rufen Sie an: 0611-890910, RA Dr. Jörg Burkhard, den Vollprofi im streitigen Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, bei Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung, Betriebsprüfung. Digitaler Betriebsprüfung. Und natürlich bei allen Analyse- und Verprobungsmethoden von Zoll, BP und Steufa, Selbstanzeige.

 

Sie wollen Sicherheit bei der nächsten Auftragsvergabe an einen Subunternehmer? Dann sprechen Sie mich rechtzeitig an!