Unstimmigkeiten Z-Bons

Nicht nur in der Betriebsprüfung, sondern auch in der Kassennachschau sehen sich die Prüfer die elektronische Kasse genau an. Unstimmigkeiten bei den Z-Bons treffen ins Herz der Kasse. Denn sie sind die tägliche Information über die wesentlichen Kassenvorgänge in zusammengefasster, verkürzter Form.

Weitere Fragen sind dann: Gibt es Kassenfehlbestände? Liegt täglich ein Zählprotokoll vor? Wird die Kasse täglich gemacht? Wer macht die Kasse: der Steuerberater oder die Steuerfachangestellte oder der Unternehmer im Betrieb? Sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Kassenbuchführung berücksichtigt? Liegen die Kassenorganisationsunterlagen vor. Ist die Kassen kassensturzfähig? Sind alle Z-Bons vollständig und lesbar vorhanden?

Chronologische Unstimmigkeiten bei Z-Bons:

Bei Fehlern oder Unstimmigkeiten in den Z-Bons droht die Verwerfung der Buchführung. Der Z-Bon ist dabei nicht der zusammenfassende Bon, sondern der Zero-Bon, also der, aufgrund dessen die Tageseinnahmen festgehalten und danach die Kasse für den nächsten Tag wieder auf Null gesetzt wird, damit die Einnahmen des nächsten Tages dann dort wieder gebucht werden können. Die Z-Bons werden heute immer noch gezogen, aber es wird nichts mehr gelöscht. Aber der Name der Z-Bons ist geblieben.

Was bedeuten als Unstimmigkeiten bei den Z-Bons? Fehlen mehrere Z-Bons oder gibt es Unstimmigkeiten, besteht der Verdacht, dass Einnahmen gelöscht oder manipuliert wurden oder Teile der Einnahmen nicht erfasst sind.

Fall 1:

Z-Bon Nr. 58: 30.12.2007, 23:15 Uhr: 8.567,40 €

Z-Bon Nr. 59: 30.12.2007, 23:02 Uhr : 6.321,40 €

hier ergeben sich für den Prüfer folgende Fragen:

  1. Warum werden innerhalb von 13 Min 2 Abschläge gemacht?
  2. Warum zählt das Zählwerk rückwärts?
  3. Da nach dem Abschlag von 23:02 Uhr da Zählwerk auf Null steht, fragt es sich, wie der Betrieb binnen 12 Min einen Umsatz von 8.567,40 € erzielen kann, wenn der gesamte Tagesumsatz nur knapp über 6 t € liegen soll?

Die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist ernsthaft fraglich. Z-Abschläge bzw. Zählwerke können nicht rückwärts laufen.

Fall 2:

11.01.09: Z-Zählerstand: 388

12.01.09: Z-Zählerstand: 389

13.01.09: Z-Zählerstand: 339

14.01.09: Z-Zählerstand: 340

Der Rückgang der Zähler-Nrn. ist nicht plausibel und unzulässig. Die Registrierkassen zählen nicht rückwärts. Eine Manipulation an den Nrn. macht die Beweiskraft der Kassenausdrucke und Z-Bons insgesamt fraglich und erschüttert die sachliche Richtigkeit der Buchführung: was stimmt dann noch, wenn der Nummernzähler manipuliert wurden – was ist sonst noch manipuliert …? Die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit ist durch die nachgewiesene Manipulation insgesamt entkräftet.

Fall 3:

Z-Bons Nr. 139, 157 und 277 und 278 fehlen. Schädlich? Die Aufzeichnungen, insbesondere die Mängel in der Kassenaufzeichnung entsprechen nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. Es sind alle Z-Bons bei installierter und genutzter elektronischer Kasse aufzubewahren. Andererseits ist der Weg zu einer Zuschätzung nach § 162 I AO nicht eröffnet, wenn der GT-Zähler ungelöscht weiterzählt und trotz einiger weniger fehlender Z-Bons die Gesamteinnahmen verifiziert werden und die fehlenden Z-Bons offensichtlich im Rahmen der übrigen lagen, was sich aus eine Rückrechnung der GT-Summenzähler auf die fehlenden Z-Bons errechnen lässt. Die 4 formellen Fehler berechtigen nicht zu materiellrechtlichen Zuschätzungen.

Unstimmigkeiten bei den Z-Bons führen häufig zur Verwerfung der Buchführung. In der Regel vermutet die Betriebsprüfung dann Kassenmanipulationen oder Z-Bons aus einer anderen, 2. Kasse. Das Ergebnis ist dann oft die Verwerfung der Buchführung und die Schätzung nach § 162 AO. Dies jedenfalls dann, wenn Fehler oder Unplausibilitäten nicht durch den Steuerpflichtigen aufgeklärt werden können. Im Regelfall meint die BP, dass der Steuerpflichtige etwaige Unklarheiten in seiner Kasse aufklären muss, weil er sie benutzt hat und dies am ehesten aufklären kann.

Fachanwalt Dr. Jörg Burkhard hilft:

Bei solchen Problemen hilft Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard. Der Fachanwalt für Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Steuerstrafrecht, Zollfahndung. Auch bei Tax Compliance oder Selbstanzeige. Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Der Steueranwalt in Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit, 0611-890910.

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