Tatsächliche Verständigung

Unwirksamkeit einer tatsächlichen Verständigung wegen Druck eines anhängigen Steuerstrafverfahrens?

These:

Tatsächliche Verständigung ist nicht zulässig und damit unwirksam, wenn sie unter dem Druck eines anhängigen Steuerstrafverfahrens getroffen wurde.

Antithese:

Die tatsächliche Verständigung dient der steuerlichen Lösung. Sie ist eine Einigung auf einen fiktiven Sachverhalt, da der mögliche Sachverhalt nicht zeitnah, nicht mit angemessenem Aufwand und nicht einfach zu ermitteln ist. Der Sachverhalt ist dabei grundsätzlich noch ermittelbar, aber nicht mit angemessenem (Zeit-) Aufwand. Mit der Einigung auf einen fiktiven Sachverhalt ist auf dem Steuerstrafverfahren der Boden entzogen. Denn wenn schon die Betriebsprüfung den Sachverhalt nicht ermitteln kann, mithin auch die Bußgeld- und Strafsachenstelle nicht ermitteln können. Das Steuerstrafverfahren nicht auf einen fiktiven Sachverhalt gestützt werden. In fiktiven Sachverhalt kann nicht Gegenstand einer Bestrafung sein.

These:

Schon die Möglichkeit, dass eine Vereinbarung unter einer solchen Beeinflussung zustande gekommen ist, reicht aus, um sie aufzuheben. Eine unzulässige Beeinflussung liegt z.B. vor, wenn für den Fall des Nichtabschlusses einer Vereinbarung mit Konsequenzen in dem noch anhängigen Steuerstrafverfahren gedroht wird.

Antithese:

Der Hinweis darauf, dass steuerstrafrechtliche Folgen möglich sind, wenn die tatsächliche Verständigung nicht unterschrieben wird, kann auch eine zutreffende rechtliche Belehrung sein. Denn im Falle einer Nichteinigung durch eine tatsächliche Verständigung wird das Finanzamt nicht abhelfen, sondern dann den BP Bericht und die Änderungsbescheide wie bislang im Raum stehen lassen. Dann muss hiergegen im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren vorgegangen werden und die Bußgeld- und Strafsachenstelle wird diesen Sachverhalt dann aus dem BP Bericht entnehmen, diesen bewerten und einen Strafbefehl beantragen oder die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben mit der Anregung, Anklage zu erheben.

These:

In diesen Fällen ist zunächst einmal das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren abzuschließen und erst dann kann eine tatsächliche Verständigung für das Besteuerungsverfahren erfolgen.

Antithese:

Man hat es nicht immer in der Hand, welche der beiden Verfahren vorangetrieben wird: Mal geht das Steuerstrafverfahren schneller vergangen, mal das Besteuerungsverfahren.

kein Anspruch auf Abschluss einer tatsächlichen Verständigung

Eine tatsächliche Verständigung wird bei schwierigen Betriebsprüfungsverfahren, langwierigen Steuerfahndungsverfahren teilweise angeboten, wenn die Sachverhalte unklar und schwierig und zeitaufwendig zu ermitteln sind. Einen Anspruch auf Abschluss einer tatsächlichen Verständigung hat man als Steuerpflichtiger nicht. Auch nicht über den Gleichheitssatz und die Behauptung, dass in derartigen Fällen stets eine tatsächliche Verständigung abgeschlossen würde oder bei einem bekannten Kollegen auch so verfahren worden sei …

Hinweis:

Eine tatsächliche Verständigung ist bindend. Ist die tatsächliche Verständigung erst einmal unterschrieben, können die Folgen einer tatsächlichen Verständigung kaum beseitigt werden. Es sei denn, sie wäre inhaltlich unerträglich falsch. Aber selbst grobe Schätzungsfehler führen nicht uzr Aufhebung. Bei Schätzung-Sachverhalten ich das allerdings nur schwer vorstellbar, da die Unsicherheiten und Unwägbarkeiten gerade durch die tatsächliche Verständigung eingefangen werden sollen. Nach der OFD Nürnberg kann eine tatsächliche Verständigung nicht angefochten werden, weil die Erklärung nur aus Sorge vor weiteren lästigen Ermittlungen und unter dem Druck eines laufenden Steuerstrafverfahrens abgegeben wurde (OFD Nürnberg, 17.7.2003 – S 0223 – 20 – St 24).

Ausreichende Zeit zur Prüfung und Probeberechnung erbitten

Also müssen Sie die tatsächliche Verständigung vorher ausreichend prüfen. Lassen Sie sich nicht überrumpeln und auch nicht überreden! Eine tatsächliche Verständigung schließen Sie nie unter Zeitdruck. Ob Sie die heute, morgen oder nächste Woche unterschreiben, spielt keine Rolle. Sie muss erst Recht nicht in einer Schlussbesprechung unterzeichnet werden. Ein fairer Verhandlungspartner gibt die tatsächliche Verständigung im Entwurf Ihnen mit zum Lesen und Überdenken. Möglich ist auch eine Erstellung durch das Finanzamt und Versendung per email und dann ein Korrekturlauf hinsichtlich des Textes bzw. eine Unterzeichnung im schriftlichen Umlaufverfahren.

Dann haben Sie ein paar Tage Zeit, über diese nachzudenken, andere zu befragen, zu rechnen. Sie können auch eine Probeberechnung vom Finanzamt erbitten, was steuerlich bei diesen Annahmen in der tatsächlichen Verständigung steuerlich bei den dann folgenden Änderungsbescheiden herauskommt.

Achtung:

Achten Sie auf die richtigen Formulierungen. Manche Autoren formulieren Ihnen in die tatsächliche Verständigung ein strafrechtliches Anerkenntnis. Das geht gar nicht und entspricht auch nicht dem Sinn einer tatsächlichen Verständigung. So einen Entwurf sollten Sie niemals unterschreiben. Die Unterstellung eines fiktiven Sachverhalts kann doch nicht mit einem strafrechtlichen Geständnis verbunden werden, diesen fiktiv unterstellten Sachverhalt begangen zu haben. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle muss dann doch ihrerseits den Sachverhalt ermitteln, was ziemlich unmöglich ist, da die Betriebsprüfung dies schon nicht konnte oder nicht in angemessener Zeit. Es gibt halt keine Strafverfolgung und Verurteilung um jeden Preis. Manchmal ist die behauptete Tat nicht aufklärbar und nicht beweisbar.

Ablauf:

Lassen Sie sich den Entwurf der tatsächlichen Verständigung stets zusenden. Unterschreiben Sie nie unter Zeitdruck. Sätze wie, dass Sie die nur heute unterschreiben können oder nur 30 Minuten Überlegenszeit oder nur bis 14 Uhr Bedenkzeit haben, sollten Sie abschrecken. Unter solchem Druck und ohne ausreichende Prüfung des Textes durch einen Fachmann wie Dr. Jörg Burkhard und erst Recht nicht ohne Prüfberechnung der sich daraus ergebenden Steuern sollten Sie niemals eine tatsächliche Verständigung unterschreiben.

Verhandlungen:

Wer führt eigentlich die Verhandlungen für Sie bei der tatsächlichen Verständigung? Machen Sie das nicht selbst! In eigenen Sachen ist es immer extrem schwierig. Kommen Sie zu mir als Verhandlungsprofi: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht. Auch bei Steuerfahndung und Zollfahndung.

Praxishinweis:

Befragen Sie mich stets als Fachanwalt in Steuerrecht und Strafrecht, als Anwalt im Steuerstrafrecht und in schwierigen Betriebsprüfungen, ob die Unterzeichnung einer tatsächlichen Verständigung wirklich sinnvoll ist. Und vor allem, die Unterzeichnung jetzt und zu diesen Konditionen sinnvoll ist. Lassen Sie mich als Mann im Steuerrecht und Steuerstrafrecht vor allem auf den Inhalt prüfen. Und haben Sie eine Berechnung der sich daraus ergebenden Steuern? Lassen Sie sich eine Prüfberechnung der sich daraus ergebenden Steuern vom Finanzamt vor der Unterzeichnung der tatsächlichen Verständigung geben. Später gibt es kein Zurück mehr. Fragen Sie vorher, bevor Sie unterschreiben. Auch wenn Sie erschöpft, müde und wirtschaftlich ermattet sind. Wenn ein langer Streit mit dem Finanzamt Sie nervt und Sie ihn endlich zu Ende bringen wollen.

Fachanwalt Dr. Jörg Burkhard hilft:

Fragen Sie den Profi Dr. Jörg Burkhard im Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Machen Sie das nicht selbst. Lassen Sie sich hier von mir als Fachmann vertreten. Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Anwalt für Steuerstrafrecht und Betriebsprüfungen. Der Steueranwalt bei Steuerfahndung und Zollfahndung. Dem Fachanwalt Dr. Jörg Burkhard auch bei Schwarzarbeit, Scheinrechnungen, innergemeinschaftlichen Lieferungen. Frankfurt/M., Wiesbaden, Rhein-Main, o611-890910