Übernahme der Urteilsgründe eines Strafurteils durch FG

Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das Finanzgericht, Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

BUNDESFINANZHOF Urt. v. 23.4.2014, VII R 41/12: Zur Haftung des Steuerhehlers, der schwarzgebrannten Alkohol erwirbt – Übernahme strafgerichtlicher Feststellungen durch das Finanzgericht und Verzicht auf eigene Beweisaufnahme

Leitsätze

1. Ohne die Strafakten beizuziehen kann sich das FG die in einem rechtskräftigen Strafurteil des LG getroffenen Feststellungen zu eigen machen, wenn gegen die Entscheidung des BGH, mit der dieser die gegen das Urteil des LG eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen hat, keine substantiierten Einwendungen erhoben worden sind.

2. Die Grundsätze der anteiligen Haftung für die Umsatzsteuer, die der Senat für die Haftung nach § 69 AO entwickelt hat, können nicht auf die Haftung eines Steuerhehlers nach § 71 AO für die durch Schwarzbrennen entstandene Branntweinsteuer übertragen werden.

Anmerkung: im streitigen Steuerrecht muss also auch ein falsches, wenn auch rechtskräftiges Urteil „angefochten“ werden. Damit muss auch vor dem FG ein strafrechtliches BGH-Urteil analysiert und kritisiert werden – bis hin zur Wiederholung etwaiger Beweisanträge, auch wen deren Erhebung im Steuerstrafverfahren abgelehnt wurde. Damit ist eine Art Gegenvorstellung bis Revision gegen das BGH-Urteil im Besteuerungsverfahren zu schreiben und die dortigen Beweisanträge zu wiederholen.

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