Dr. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht

Anonyme Anzeige während einer BP

Anonyme Anzeige während einer BP

Ist Ihnen auch schon mal bei der Akteneinsicht in ein Fallheft der BP eine anonyme Anzeige während einer BP aufgefallen? Mir geht es in der nachfolgenden Betrachtung ausschließlich um anonyme Anzeigen.

Anonyme Anzeigen kann es natürlich immer geben. Aber sind anonyme Anzeigen vor einer Betriebsprüfung oder anonyme Anzeigen während einer BP nicht ein besonderer Zufall?

Es kann natürlich immer entweder anonyme Anzeigen kurz vor einer BP oder während einer BP geben. Die Anzeigen vor einer BP begründen dann das Prüfungsbedürfnis. Diese Anzeigen gehen dann irgendwo bei einem Finanzamt ein und sind stets anonym. Jedenfalls diese Art von Anzeigen, die mir hier in diesem Zusammenhang einfallen und auffallen.

Auffälligkeit: Richtiger Adressierung und Fachbegriffe

Sie sind aber an die richtigen Stellen adressiert und haben teilweise Fachbegriffe. Manchmal enthalten sie auch Schreibfehler und sind ganz komisch formuliert, sodass man glauben könnte es sein Ausländer gewesen oder jedenfalls jemand, der nicht sonderlich eloquent ist. Überraschend sind aber dann sehr gezielt gerichtete und an die zuständigen Behördenteile gerichtete anonyme Anzeigen.

Telefonische anonyme Anzeigen: Es bleibt nur der Aktenvermerk übrig

Teilweise werden diese Anzeigen auch telefonisch abgesetzt. Da wird nicht einmal versucht, den Anrufer zu identifizieren oder ihn zu fragen ob er nicht Einnahmen oder Telefonnummer hinterlassen möchte, falls Nachfragen bestehen. Man wundert sich teilweise wie viele Details in diesen Anzeigen enthalten sind. Offenbar macht sich auch der Anzeigenerstatter die Mühe, den angezeigten zu denunzieren. Aber er will nicht erkannt werden. Er bleibt anonym. Der gibt es nur den Aktenvermerk in der Akte, jemand habe angerufen und folgenden Sachverhalt berichtet….

Anzeigen kurz nach Beginn der BP

Dann gibt es Anzeigen, die kurz nach Beginn einer BP eingehen. Entweder gegen die bei der BP oder allgemein beim Finanzamt oder vielleicht sogar bei der Steuerfahndung ein. Auch hier berichten sie ganz dezidiert über Teile aus der Buchführung des geradezu prüfenden Steuerpflichtigen. Man wundert sich, wie bzw. woher dieser anzeigende diese Details wissen will. Genau von solch einem Fall möchte ich hier exemplarisch einmal berichten.

Anonymisierter Beispielsfall aus der Praxis

Folgende Auffälligkeiten sind mir insoweit bei der Lektüre einer Betriebsprüfungsakte aufgefallen, wobei ich natürlich Namen und Daten hier verändert habe. Das kommt letztendlich nicht auf das Finanzamt oder den Prüfer oder den Steuerpflichtigen an. Es ist ein merkwürdiger Eindruck über das was hier geschehen ist und der Verdacht, dass der Prüfer hier selbst die Anzeige lanciert hat. Aber schauen Sie selbst:

Zeitablauf

28.1.2019: Eigener Fallaufgriff, da nach Aktenlage die Kraftstoffkosten im Vergleich zu den Umsätzen zu hoch und schwankend sind (Taxibranche)

28.1.2019 Prüfungsbeginn

Prüfungsanordnung vom 29.1.2019 für 2014-2016

Prüfungserweiterung vom 5.3.2020 auf 2017-18, Begründung: Es ist mit nicht unerheblichen Änderung der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen. Es besteht der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit

Verdachtsprüfungsvermerk des Betriebsprüfers

20.4.2020: Verdachtsprüfungsvermerk des Betriebsprüfers: Der Steuerpflichtige betreibt einen Taxibetrieb und Mietwagenunternehmen unter separater Steuernummer in Sprudelbach. Die für einen Taxibetrieb notwendigen Schichtzettel als Nachweis der Betriebseinnahmen wurden nicht geführt bzw. vorgelegt. Eine Kalkulation der Betriebseinnahmen nach den ermittelten Jahresfahrleistung ergab Differenzen zu den erklärten Werten. Gleichzeitig wurde eine Verprobung der gezahlten Löhne (ausschließlich Stundenlöhne) zu den gefahrenen Kilometern vorgenommen. Danach ergaben sich ebenfalls Differenzen. Gleichzeitig ist die Zahlung vor Stundenlöhnen Taxigewerbe unüblich, da sonst kein Anreiz zum Fahren besteht. Es besteht der Verdacht, dass die Betriebseinnahme nicht vollständig erklärt worden und Löhne gezahlt werden, die nicht in der Buchhaltung erfasst werden.

Einleitung der Steuerstrafverfahrens und Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen

28.4.2020: Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und Bekanntgabe an den Steuerpflichtigen

Telefonische anonyme Anzeige während der BP

 

24.6.2020: Telefonische Anzeigenaufnahme bei der zuständigen Steuerfahndung für Sprudelbach: Die Anzeige erfolgt anonym; Der angezeigte Sachverhalt wird wie folgt in einem Aktenvermerk festgehalten: „Der Anzeigenerstatter habe sich mit dem Anzeigenaufnehmenden verbinden lassen, weil in der Taxiszene bekannt sei, dass der Unterzeichner mehrere Betriebsprüfungen im Taxigewerbe in Bielefeld begleitet habe.

Auffälligkeit: Anonyme Anzeige während der BP ohne harte Fakten

Er wolle folgenden Sachverhalt beim Unterzeichner zur Anzeige bringen: Der Steuerpflichtige betreibt in Sprudelbach ein Taxiunternehmen mit mehreren Konzessionen. Der Anzeigenerstatter gab an, dass der Angezeigte mindestens fünf Taxikonzessionen habe. Er fahre mit seinen Fahrzeugen im Zweischichtbetrieb.

Der Angezeigte soll zudem in erheblichen Umfang Betriebseinnahme nicht erklären sowie die Taxifahrer zum Teil schwarz entlohnen. Er sei in der Taxiszene dafür bekannt, dass er in der Lage sei, Kilometerstände an Taxis zu manipulieren. Das habe er auch schon für andere Taxiunternehmer gegen Entgelt gemacht. Der Anzeigenerstatter habe mitbekommen, dass der Angezeigte sehr bemüht sei, seine Manipulationen möglichst gut zu verschleiern, damit ein Nachweis der durchgeführten Manipulationen kaum möglich sein soll. Die tatsächlichen Tankrechnungen der Taxis würden z.B. nicht verbucht. Vielmehr sei es so, dass der Angezeigte bei seiner Tankstelle seine Tankrechnungen quasi passend zu den manipulierten Kilometerleistungen bestelle. Er teile dem Tankstelleninhaber regelmäßig mit, wie viel Sprit ihm monatlich in Rechnung gestellt werden soll, damit die Kilometermanipulationen nicht auffallen. So sei gewährleistet, dass die erklärten Fahrleistungen mit der verbrauchten Spritmenge monatlich passen würden.

Auf Nachfrage teilte der Anzeigenerstatter mit, dass der Angezeigte seine Taxis – soweit wie ihm bekannt sei – auch an der Tankstelle in Sprudelbach Süd oder in Sprudelbach-Dettingen tanken lasse.

 

Auffälligkeit: Anonyme Anzeige während der BP ohne Nachweise, aber Hinweis auf nennenswertes Vermögen im Ausland aber wiederum ohne Nachweis

Die Taxis, die in dem Unternehmen genutzt werden, sind laut Angaben des Anzeigenerstatters alle nicht alt. Der Angezeigte bemühe sich, die Autos nicht allzu lange im Betriebsvermögen zu halten. Aufgrund der manipulierten Taxistände geht der Anzeigenerstatter davon aus, dass der Angezeigte seine Taxis privat veräußere. Eine Inzahlungnahme beim Vertragshändler scheide aus, da dabei die Gefahr bestehe, dass die Kilometermanipulation auffallen. Auf Inzahlungnahmeprämien werde dabei durchaus bewusst verzichtet. Auf die Nachfrage, wie diese Manipulation konkret nachgewiesen werden können, machte der Anzeigenerstatter keine Angaben. Er gab lediglich an, dass in Einzelfällen unter Umständen Reparaturrechnungen Hinweise geben könnten. Und zwar auch in Fällen, in denen die Reparatur eigentlich als Kulanz durch die Vertragswerkstätten erfolgen müssten.

Ihm seien Fälle bekannt, in denen die Kulanz unter Hinweis auf eine tatsächlich höhere Fahrleistung des Fahrzeugs durch die Vertragshändler abgewiesen worden sei. Ein konkreter Fall bei dem Angezeigten sei ihm aber nicht bekannt. Der Angezeigte soll nur zwei Drittel seiner tatsächlichen Betriebseinnahmen offiziell erklären. Er verfüge zudem in der Türkei über nennenswertes Vermögen. Da der Angezeigte auch anderen Unternehmern bei Manipulation helfe, seien seine Manipulationen kein Geheimnis in der Taxibranche.“

Auffälligkeiten bei der Aufnahme der anonymen Anzeige während der BP durch den die Anzeige Aufnehmenden:

Auffallend: Die Identität des Anzeigenden wird nicht versucht zu ermitteln. Eine genaue Angabe, wann dieses Telefonat stattgefunden haben soll, wird nicht erfasst, ebenso wenig die Dauer des Telefonats. Es werden keine Fragen gestellt, woher der Anzeigenerstatter sein Wissen haben will. Es wird keine Frage gestellt, wie man den Anzeigenerstatter erreichen können, falls Rückfragen bestünden. Der Anzeigenerstatter wird nicht gebeten, persönlich vorbeizukommen um seine Aussage zu unterschreiben. Immerhin scheint er ein wichtiger Zeuge zu sein und die Bestrafung des angezeigten scheint ihm ja wichtig zu sein. Es wird nicht einmal der Versuch unternommen, den Anzeigenden zur Enttarnung.

Keine (kritischen) Rückfragen an den Anzeigeerstatter bei der Aufnahme der anonymen Anzeige während der BP durch den die Anzeige aufnehmenden:

Unklar ist, woher der Anzeigenerstatter seine Detailkenntnisse hat. Auffallend ist weiter, dass zahlreiche Andeutungen gemacht werden, wenn es aber konkret wird, weiß der Anzeigende dann angeblich doch nichts. So hat er nur pauschal Kenntnisse über angebliche Kilometer-Manipulationen das angezeigten, kann jedoch keinen Einzelfall konkret benennen. Warum den Vertragshändlern bei der Rücknahme nur die Manipulationen auffallen sollen, erschließt sich zudem nicht. Dies würde doch bedeuten, dass die Tatumstände zunächst normal laufen und nur vor dem Verkauf der Fahrzeuge zurückgedreht werden. Andernfalls müssten doch den Vertragshändlern schon bei Inspektionen und Reparaturen die rückwärtslaufenden Kilometer auffallen. Rückfragen oder Zwischenfragen scheint der aufnehmende nicht gehabt zu haben.

Auffallender zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn der BP und der anonymen Anzeige während der BP:

Auffallend ist weiter der zeitliche Zusammenhang zu dem Beginn der BP: Kurz nach dem die BP die steuerlichen Unterlagen erhalten hat und den Sachverhalt durchgearbeitet hat, schneit quasi zufällig diese Anzeige mit diesen Detailinformationen hier herein. Wirklich Zufall? Denn dass ausgerechnet während der BP zwei Monate nach deren Beginn und rund zwei Monate nach der Einleitung des Strafverfahrens durch den Betriebsprüfer wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung just diese Anzeige hereinflattert von einem Anonymus ist jedenfalls aus Sicht der BP möglicherweise auch nur ein glücklicher Zufall, vielleicht aber auch eine Anzeige von dem Prüfer lanciert, um seine bisherige Einleitung zu rechtfertigen und weitere Richtungen für weitere Ermittlungen hierdurch den vermeintlichen Anonymus vorgegeben zu erhalten, denen er nunmehr pflichtgemäß nachgehen muss.

Keine Rückfrage nach Telefonnummer oder Kontaktmöglichkeiten bei der anonymen Anzeige während der BP:

Interessanterweise ist natürlich auch das Telefon mit seiner Telefonnummer nicht an den aufnehmenden übertragen worden. Da hat offenbar der Anrufer schon darauf geachtet, dass seine Telefonnummer nicht übermittelt wird.

Auffällig: Kein Verdachtsprüfungsvermerk hinsichtlich der Plausibilität der Aussagen des Anzeigenden bei der anonymen Anzeige während der BP:

Völlig unverständlich ist, woher dieser Anonymus auch in seiner Kenntnis aus der Taxibranche hat. Eine Plausibilitätsprüfung der Aussagen des Anzeigenden während der anonymen Anzeige während der BP findet nicht statt. Es wird nicht erkennbar geprüft, ob es sich hier um einen fähig oder um einen bösartigen Mitbewerber oder einfach nur eine üble Nachrede handelt. Man hinterfragt gar nicht den, der mit dem Schlamm wirft, sondern nimmt das alles für bare Münze. Weil man denjenigen kennt, der die anonyme Anzeige während der BP abgesetzt hat?

Auffälligkeit: Unplausibilitäten werden in der anonymen Anzeige während der BP nicht weiter untersucht oder für jedenfalls nicht seine Ablage der anonymen Anzeige als querulatorische üble Nachrede

Und dass in der Taxibranche in Sprudelbach nun bekannt wäre, welcher Prüfer nun angeblich alle Taxis prüft, kann vielleicht noch irgendwie tatsächlich sein, wenn man annimmt, dass alle Taxifahrer bzw. Taxiunternehmer den Prüfer kennen und über diesen sprechen. Allerdings hat dieser Anrufer gegenüber dem aufnehmenden Anzeigenaufnehmenden gesagt, dass er, der die Anzeige aufnehmende in Sprudelbach bekannt sei, dass er die ganzen Taxiuntersuchungen begleitet habe. Und hat der Steuerfahnder ganz sicher keine Taxiuntersuchungen begleitet. Bestenfalls könnte vielleicht der Betriebsprüfer bekannt sein, wenn er alle Prüfungen bei den ganzen Taxiunternehmen durchgeführt hat. Die Aufnahme durch den Fahnder ist insoweit jedenfalls bemerkenswert falsch.

Auffälligkeit: Woher hat der Anzeigende seine scheinbaren Insiderkenntnisse bei der anonymen Anzeige während der BP?

Überraschend ist auch, woher der Anzeigeerstatter gleichzeitig Insiderkenntnis aus der Buchführung des Steuerpflichtigen haben will. Nach den bisherigen Schilderungen muss er also sich in Taxi- Branche auskennen, müsste danach also eigentlich mehr als Taxifahrer sein, sondern eigentlich Taxiunternehmer und bei gemeinsamen Treffen oder aus anderen Quellen eben wissen, dass ein bestimmter Prüfer vom Finanzamt aus Sprudelbach alle Taxiunternehmer prüft. Ob dies tatsächlich Gesprächsthema unter allen Taxiunternehmern ist, ist vielleicht nicht ganz so klar auch nicht ganz so plausibel. Kann aber möglich sein. Wenn wir aber hier dann einen Taxiunternehmer haben, der hier aus Informationen von anderen Taxiunternehmern nun darüber informiert wird, dass unser Betriebsprüfer alle Taxiunternehmer prüft und dort alle Prüfungen „begleitet,“ so ist jedenfalls das „Begleiten“ eine merkwürdige Formulierung, die man wohl nicht unbedingt einen Taxiunternehmer zuordnen würde. Der würde vielleicht eher formulieren, dass dieser Prüfer alle Unternehmer dieser Branche prüft und fertigmacht o. ä.

Wie dem auch sei: Dieser fremde gedachte Taxiunternehmer sollte also nun Detailkenntnisse aus der Buchführung das angezeigten Taxiunternehmers haben. Wie geht das? War er früher bei ihm angestellt? Hat er sich erst vor kurzem selbstständig gemacht?

Auffälligkeit: Der Anzeigeerstatter der anonymen Anzeige während der BP hat so viele Insiderkenntnisse, dass er offenbar Mitarbeiter oder nachher vertrauter des angezeigten Unternehmers sein muss – hinterfragt wird hier aber nichts

Auch die Veräußerungen der Taxis des Angezeigten an Privatkunden setzt interne Kenntnisse aus der Buchführung das angezeigten voraus. Wenn sich der Angezeigte aber bemühe, wie der Anzeigende formuliert, die Taxis nur kurzfristig im Betrieb zu halten, müsste er die PKWs noch relativ neu verkaufen. Details dazu berichtet der Anzeigende nicht. Seine Behauptungen sind allerdings nicht sonderlich plausibel, da der Verkauf eines Taxis nach kurzer Zeit, also ein relativ neues Modell mit nur kurzer zeitlicher Nutzung im Taxibetrieb und dann angeblich zurückgetreten manipulierten Kilometern, mit einem geringen Kilometerstand ist jedenfalls auffallend. Denn warum sollte ein Taxiunternehmer ein Taxi, das relativ neu ist und wenig Kilometer hat, verkaufen?

Normalerweise werden die Taxen doch täglich viel gefahren und haben damit einen hohen Kilometer bestand, müssten also nach kürzester Zeit überproportional viele Kilometer haben. Während also im Normalbereich ein privater Fahrer vielleicht zwischen 5-15.000 km pro Jahr fährt, könnte hier das Taxi je nach Schichtsystem bei einem ein Schichtsystem vielleicht 50-60.000 km, bei einem zwei Schichtsystem vielleicht 90-100.000 km pro Jahr gefahren sein.

Wenn nun ein sehr junges Taxi vielleicht ein Jahr alt mit nur 20.000 km verkauft wird, sieht das eher wie ein Privatwagen aus, weniger wie ein Taxi. Details kann aber der Anzeigende nicht nennen. Käufer kann er ebenfalls nicht nennen. Beispiele benennt er ebenfalls nicht. Also nur eine üble Nachrede oder mehr? Ist das ein Beitrag aus der Gerüchteküche, wenn keine Fakten kommen? Ist das das Lied der EAV: Lass sie reden…?

Auffälligkeit: Ermittlungsvorschläge des anonymen Anzeigeerstatters während der BP

Und wie kam der Anzeigeerstatter auf die Idee, dass man die Manipulationen anhand von Reparaturrechnungen überprüfen könne? Dies würde voraussetzen, dass die Kilometerbestände bei den Reparaturrechnungen zutreffend angegeben werden und in einer zeitlich späteren Rechnung dann ein aufgrund einer Manipulation tieferer Kilometerstand stünde als in der Rechnung zuvor, was dann das Rückwärtsdrehen des Tachostandes belegen würde. Allerdings hatte der anzeigende zwar vorausgesagt, dass ihm bekannt sei, dass der Angezeigte die Manipulationen gut verschleiern wurde, sodass sie nicht zu entdecken wäre. Später berichtete davon, dass durch die Angaben auf Reparaturrechnungen diese Manipulationen dann doch vielleicht relativ leicht zu enttarnen wären.

Fazit?

Ein Sammelsurium wilder Spekulationen und übler Nachreden?

Anonyme Anzeige während die BP als Leitfaden für den Prüfer?

Oder ein Leitfaden für den Prüfer, der damit eine weitere Rechtfertigung für seine Spekulationen und späteren Prüfungsschritte und späteren mehr Ergebnisse gerne zur Kenntnis nimmt und darauf dann später seine weiteren Prüfungen und Schätzungen stützt?

Oder pflichtgemäßes Abprüfen der Anhaltspunkte in der anonymen Anzeige während der BP?

Beurteilen Sie selbst ob hier nur der Prüfer in Betracht, der einerseits weiß, dass er andere Taxibetrieb zuvor geprüft hat, andererseits Erfahrungen aus anderen Verfahren in der Taxibranche hat und Detailkenntnisse aus der Buchführung des Angezeigten aus dem Beginn seiner Prüfung hat oder ob es sich um einen Mitbewerber handelt, der hier seinem Konkurrenten durch eine üble Nachrede eine reinwürgen möchte. Oder haben Sie eine andere Idee, wer der Anzeigende sein könnte? Hat er sich aus seiner Sicht irgendwo verraten? Ist die Adressierung an die zuständige Steuerfahndung Dienststelle nicht auch ein Indiz?

Verräterische Schätzung durch den Anzeigenden in der anonymen Anzeige während der BP?

Verräterisch ist auch die Schätzung, dass der Angezeigte nur zwei Drittel seiner Betriebseinnahmen erklärt haben soll. Woher soll das ein Außenstehender wissen? Dies kann doch nur jemand aussagen, der die gesamte Buchführungsunterlagen gesehen hat und danach eine Schätzung abgibt, was fehlen könnte.

Woher sollte ein Mitbewerber erahnen oder wissen, dass der Angezeigte ein Drittel seiner Betriebseinnahmen verschweigt?

Auch bleibt unklar, woher der Anzeigenerstatter wissen will, dass der angezeigte angeblich eigene Taxi-Kilometer-manipulationen vornimmt und auch bei anderen Taxiunternehmen vornimmt und dennoch keinen Einzelfall benennen kann? Es klingt einerseits nach übler Nachrede, andererseits nach dem Wunsch-Prüfungskonzepten des Prüfers.

Auffälligkeit: Kenntnisse des Anzeigeerstatters über das Tankverhalten des Angezeigten: Fährt er ihm nach oder erkennt er bloß die Buchführung? Ist das ein gefeuerte Buchhalter des angezeigten Unternehmers? Oder ist das der Betriebsprüfer?

Woher weiß der Anzeigenerstatter, wo der Angezeigte tankt und dass er sich Sammelrechnungen erstellen lässt? Da muss er doch in die Buchführung gesehen haben oder bei der Tankstelle mit zugegen gewesen sein, als der Angezeigte sich die Sammelrechnungen erstellen ließ. Aber ist das etwas, was man im größeren Kreis mit mehreren Personen bespricht, sodass dies viel mitbekommen? Ist das wirklich so? Oder würde man dies mit dem Tankstellenpächter nicht einmal besprechen und danach immer wieder die entsprechenden Sammel-Tankrechnungen von diesem erhalten, entweder per Post oder per E-Mail oder dort abholen? Wie kann da ein fremder Dritter, der gegebenenfalls zu völlig zugegen wäre, hier erkennen was übergeben oder übersandt wird?

 

Wer war also der angebliche Anonymus, der die angeblich anonyme Anzeige während der BP erstattete?

Diese Detailkenntnisse könnte doch nur ein Buchhalter aus dem Betrieb haben oder die Buchführungsangestellte bei dem Steuerberater oder eben der Betriebsprüfer, der seit zwei Monaten an dieser Akte und den Buchführungsunterlagen sitzt.

Wer also war der Anonymus, der den angezeigten anzeigte? Finden Sie es heraus?

Völlig unverständlich ist die Aussage, der Anzeigende habe sich mit dem die Anzeige aufnehmenden verbinden lassen, weil in der Taxibranche bekannt sei, dass der Unterzeichner mehrere Betriebsprüfungen im Taxigewerbe in Sprudelbach „begleitet“ habe. Der die Anzeige aufnehmende ist allerdings nicht der Prüfer, sondern ein Mitarbeiter der Steuerfahndung. Diese hat weder Prüfungen in der Taxibranche durchgeführt, noch „begleitet“, noch  wäre dies in Sprudelbach bekannt.

Danach folgende Ermittlungen des Fahnders, werden der Angezeigte ist

Auf der nächsten Seite in der Akte findet sich dann Bearbeiter -Vermerk des die Anzeige Aufnehmenden, der dann recherchiert, wer der Angezeigte ist und dann dessen Namen und Anschrift feststellt, festhält, wo er steuerlich unter welcher Steuernummer geführt wird und weiter feststellt, dass bei dem Steuerpflichtigen gerade zufälligerweise eine Betriebsprüfung stattfindet und wer bei der Prüfung der Prüfer ist.

Kreislauf mit der anonymen Anzeige zurück zum Anzeigenden?

Hat jeder Prüfer beim Steuerfahnder angerufen und vielleicht ohne sich zu erkennen gegeben hier eine anonyme Anzeige abgesetzt, die er dann erwartungsgemäß einige Wochen später mit den Vorermittlungen des Fahnders zugesandt erhielt? Ist das ein vielleicht nicht ganz unüblicher Kreislauf um weitere Prüfungsansätze zu haben?

Ergebnis einer BP: Eigentlich nichts gefunden aber anonyme Anzeige während der BP?

Haben Sie nicht auch schon erlebt, dass bei einem Ihrer Mandanten eigentlich nichts oder nicht viel gefunden wird, aber die Fremdanzeige dann doch so schwer wiegen, auch wenn sie anonym sind?

Welchen Beweiswert hat eine solche anonyme Anzeige?

Welchen Beweiswert hat eine solche anonyme Anzeige? Steuerlich wie steuerstrafrechtlich?

Ermittlungsfehler bei der Ermittlung des Anonymus? Rechtsfolgen aus der unterlassenen Ermittlung wer der anonyme Anzeigende während der BP ist? Verstoß gegen § 88 Abs. 1 AO?

Und hatte nicht das Finanzamt eine Ermittlungspflicht nach § 88 Abs. 1 AO zu ermitteln, wer diese anonyme Anzeige während der BP erstattete, damit der Angezeigte sich gegebenenfalls wehren kann – wegen übler Nachrede oder auch erläutern kann, welche Motivation der Anzeigende vielleicht hat, um den Inhalt und das Gewicht der Anzeige vielleicht zu relativieren oder zu entkräften? Was folgt aus den Pflichtversäumnissen des die Anzeige Aufnehmenden, dass er offensichtlich nicht alles versuchte, die Identität des Anonymus zu ermitteln?

Verwertungsverbote aus fragwürdigen anonymen Anzeigen während BP?

Sind solche anonymen Anzeigen verwertbar? Gerade wenn der Verdacht besteht, dass der Betriebsprüfer diese selbst lanciert hat, um „Futter“ und Anlass für seinen weiteren Prüfungsschritte zu haben?

Ähnliche Probleme bei anonymen Anzeigen während der BP?

Hier hilft Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist der Spezialist im streitigen Steuerrecht, Steuerstrafrecht, bei Betriebsprüfung und Steuerfahndung. Der Steueranwalt für streitige Steuerrecht, Einspruchsverfahren, Klageverfahren, Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen vor dem BFH bis hin zur Verfassungsbeschwerde. Auch bei Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, Strafbefehl, Haftbefehl, Durchsuchungsbeschluss, Einziehung, Vermögensarrest: Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, der Spezialist rund um die Betriebsprüfung: 0611 – 890 910 oder 069 – 870 05 10.

Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Steuerstrafrecht, Anwalt für Betriebsprüfungen

Scheinrechnungen

Der Anwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht Dr. Jörg Burkhard hilft. Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard ist Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Dr. Jörg Burkhard ist spezialisiert auf Steuerstrafrecht, Steuerfahndung, Zollfahndung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS). Der Fachanwalt für Steuerrecht ist Spezialist bei Betriebsprüfungen, digitaler Betriebsprüfung, alle Analysemethoden der Finanzverwaltung und der Zollfahndung. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit, 0611-890910

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard zu Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung

Zoll, Bargeldschmuggel, Geldtransfer, Steuerhinterziehung

Die Selbstanzeige im Wandel: Was ist neu – Wo sind die Probleme – Wie vermeide ich Haftungsrisiken?

Steuerberaterbezirksgruppe Wetzlar, Mi., 20.01.2016

Die Selbstanzeige im Wandel: was ist neu – wo sind die Probleme – wie vermeide ich Haftungsrisiken?

Präsenzseminar bei der Steuerberater-Bezirksgruppe Wetzlar in Löhnberg am Mi., 20.01.2016

von Dr. jur. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt Strafrecht

in 20 Fällen erläutert Dr. Jörg Burkhard  anschaulich die typischen Probleme und Beraterfallen in der Praxis bei Selbstanzeigen. Die Selbstanzeige ist eine wichtige Möglichkeit, steuerliche Fehler in der Vergangenheit zu beseitigen. Würde es sie nicht geben, was manch einer wohl etwas unbedacht fordert, könnten bei Dauersachverhalten die Steuerpflichtigen nicht insoweit steuerehrlich in den aktuellen Erklärungen sich erklären, ohne sich gleichzeitig für die Vergangenheit selbst zu belasten. Da stets ein Abgleich in der Prüfung der aktuellen Erklärung mit der oder den letzten Erklärungen stattfindet, würden beispielsweise bislang nicht erklärte ausländische Kapitaleinkünfte, würden sie in einem Jahr erstmals erklärt, zwangsläufig zu der Nachfrage vom FA führen, seit wann das betreffende Konto im Ausland besteht.  Kontounterlagen und Kontoeröffnungsunterlagen würden angefordert…

Dies gilt natürlich auch für andere Lebenssachverhalte: Tauchen auf einmal Mieteinkünfte auf, stellt sich die Frage, seit wann vermietet ist und seit wann man Eigentümer/Nutzungsberechtigter des Hauses/der Wohnung/der Mietsache ist. Mietverträge würden angefordert … Bei dieser Gelegenheit werden dann nicht nur eventuelle nicht erklärten Erlöse in den Vorjahren aufgedeckt, sondern auch die Herkunft der Mittel hinterfragt: langjährige schwarze Einnahmen aus unverjährten Zeiträumen, die noch nachversteuert werden können bzw. müssen? Schenkungen oder Erbschaften? Vielleicht kämen dann durch diese Unterlagen auch andere Personen mit anderen Sachverhalten in den Focus der Prüfer: die Zahlung der 50.000 € an die Tante oder Schwester … Darlehen, Schenkung, sonstiger Rechtsgrund? Wo sind die Zinsen, was ist mit der Schenkungssteuer?

Kurzum: die Selbstanzeige ist eine wichtige Möglichkeit, nicht nur die Vergangenheit zu bereinigen, sondern auch den Weg für aktuell zutreffende Steuererklärungen zu sorgen. Sie ist daher unter vielen Aspekten ein wichtiger Baustein zu Steuerehrlichkeit und damit auch zur Steuergerechtigkeit, wenn es so etwas überhaupt gibt. Die politischen Meinungen um die Berechtigung der Selbstanzeige bzw. zur teilweise geforderten Abschaffung der Selbstanzeige haben dazu geführt, dass die Selbstanzeige zum 03.05.2011 und nunmehr erneut zum 01.01.2015 deutlich verschärft wurde. Sie ist nicht nur teurer geworden, sondern vor allem auch komplizierter. Kohlmann beschrieb die Selbstanzeige einst als die goldene Brücke in den Weg der Steuerehrlichkeit zurück. Ob dieses Bild der goldene Brücke angesichts der  Verteuerungen noch passt und ob dieser Weg wegen der Fallstricke und Verkomplizierungen nicht ein Weg zwischen Stacheldraht und Tretminen ist, kann man diskutieren. Dies bedeutet für die Berater, die berufsmäßig für Dritte Selbstanzeigen fertigen, dass sie diese Fallstricke und Probleme bei der Selbstanzeigeberatung (er-)kennen und lösen müssen. Die Verschärfungen, die eigentlich die hinterziehenden Steuerpflichtigen treffen sollen, müssen daher vom Berater gekannt und umschifft werden. Die Probleme in der täglichen Abwicklung und die Vermeidung von Haftungsfällen ist daher bei der professionellen Selbstanzeigeberatung ein zentrales Thema. Es ist nicht der Fall, in dem der Steuerpflichtige „zocken“ möchte und die Selbstanzeige, obwohl sie eigentlich einreichefertig ist, noch nicht am Jahresende, sondern erst zu Beginn des nächsten Jahres einreichen möchte, um damit bei der Verjährung das letzte – oder je nach damaligem Abgabeverhalten sogar vielleicht im Ausnahmefall mal 2 Jahre in die steuerliche Verjährung zu bekommen. Es sind viel mehr ganz normale Selbstanzeigefälle, bei denen der Steuerpflichtige steuerehrlich werden will und dennoch Gefahren bestehen: etwa solche: sind die Bankunterlagen vollständig? Können die Bankunterlagen bedenkenlos der Selbstanzeige zugrunde gelegt werden? Was ist, wenn die Bankunterlagen zeigen, dass etwas fehlt, etwa die Bank ein Unterkonto vergessen hat auszudrucken und die Erträge nun von diesem Unterkonto fehlen? Können die nachgereicht werden? Oder die Steuerfachgehilfin hat bei der Auswertung einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn übersehen? Solche Fehler im Steuerberatungsbüro oder bei der Bank sollen nach derzeitiger Rechtslage dem Steuerpflichtigen das Genick brechen: verschiedentlich wird die meines Erachtens falsche Auffassung vertreten, dass es nicht auf die Umstände des Fehlers ankommt, sondern schlicht nur zu prüfen ist, ob die Selbstanzeige vollständig war oder nicht. Es ist also eine rein mathematische Betrachtungsweise ohne Berücksichtigung des subjektiven Willens des Steuerpflichtigen, ob er sich vollständig erklären wollte oder nicht. Damit werden Fehler in der Bearbeitung zum Risiko für den Steuerpflichtigen, obwohl der aus seiner Sicht alles macht, um straffrei zu werden. Einfaches menschliches Versagen bei der Bank oder beim Berater wird daher zum Risiko für den Steuerpflichtigen. Denn die Unvollständigkeit der Selbstanzeige bedeutet Unwirksamkeit der Selbstanzeige insgesamt. Das ist dann so ein Hoeneß-Fall. Damit aber bedeutet eine unvollständige Selbstanzeige, wenn die Fehler im Steuerbüro passierten, ein Haftungsfall für den Steuerberater. Wenn die Fehler bei der Bank passierten und der Steuerberater erkennt die Fehler nicht, aber der Fahnder erkennt die Fehler bei der Auswertung derselben Unterlagen, wird so mancher Mandant auch Schadenersatz von seinem Berater fordern, weil er meint, der hätte den Bankenfehler auch erkennen können und ihn warnen müssen bzw. die Selbstanzeige so noch nicht einreichen dürfen … ob dies wirklich ein schadenersatzbegründender Fehler ist, weil der Auftrag nicht auf Prüfung auf Vollständigkeit, sondern nur auf Zusammenstellung der eingereichten Unterlagen geht oder ob wegen des Auftrages zur Erstattung einer vollständigen Selbstanzeige als Nebenpflicht diese Prüfung der Unterlagen (für die der Steuerpflichtige in der Regel nichts bezahlen will) auf Vollständigkeit dazugehört, ist eine Frage, die kein Berater wirklich mit seinem Mandanten diskutieren möchte. Also stellt sich die Frage, wie man solche Unvollständigkeitsfallen im Vorfeld vermeidet…

Dann neigen viele Steuerberater berufsbedingt natürlich dazu, erst einmal alle Belege zusammenzustellen und dann, wenn -wie bei den normalen Erklärungsmandaten auch, alle Unterlagen zusammengestellt, alles berechnet ist, dann erst die Erklärung einzureichen … was ist aber in der Zwischenzeit, wenn ein Sperrwirkungstatbestand entsteht, etwa dem gewerbetreibenden Steuerpflichtigen eine Prüfungsanordnung  wegen ESt, GewSt und USt zugeht und damit auch die privaten Kapitaleinkünfte gesperrt sind, oder aus sonstigen Gründen ein Sperrwirkungstatbestand entsteht ….. haftet dann der Steuerberater? Hätte er nicht statt einer einstufigen Selbstanzeige gleich eine zweistufige wählen müssen und den Steuerpflichtigen gleich schützen müssen? Berufsrechtlich hat er den sichersten Weg für den Mandanten zu wählen ….

Oder der etwas ältere selbstanzeigewillige bislang steuerlich nicht vertretene Mandant fragt nach einer Selbstanzeige, meint, er hätte ein paar Kapitalerträge nicht erklärt, nur seine beiden Renten habe er zuletzt erklärt und dann habe das FA gemeint, er müsse keine Erklärungen mehr abgeben … er kann aber mangels Unterlagen die Höhe der Kaptalerträge nicht konkretisieren …. 1.000 € im Jahr, im Monat … kann schon sein, es sei auf mehrere Banken verteilt und er habe leider keinen Überblick. Er sei etwas vergesslich. Altersbedingt. Vielleicht erste Ansätze von Demenz? Das Erstgespräch verläuft schleppend: man trennt sich: er mit der Aussage, dass er Angst vor Strafe habe und Sie ihn schützen sollen, Sie mit der Auflage, dass er aussagefähige Unterlagen kurzfristig herbeibringen solle. Er aber kommt nur zögerlich mit Unterlagen und Informationen herbei: nach 2 Wochen kommen unvollständige Unterlagen über ein paar Kapitalerträge, nach weiteren 3 Wochen kommt er und berichtet über ein paar Mieteinnahmen … er ist nicht bösartig, aber er muss die Sachen erst mal suchen und er ist schließlich auch nicht mehr der jüngste. Dann habe er Arzttermine, letzte Woche war ihm nicht gut …usw. Der Steuerberater hat schließlich die Bankunterlagen der letzten 13 Jahre angefordert: die Bank hat nur noch die letzten 10 Jahre … bei Nachforschungen und der Sichtung von Kontoauszügen zeigt sich, dass da die Mieterträge aus zwei 4-Parteien-Mietshäusern und umfangreiche Kapitalerträge und Spekulationsgewinne und -verluste und bis vor acht Jahren ein offenbar gewerblicher Handel mit Spirituosen stattfand. Die Unterlagen der ausländischen Bank – dem eigentlichen Start des Selbstanzeigegesprächs vor mittlerweile 6 Wochen sollen „demnächst“ kommen – wann immer das auch sein mag. Was ist eigentlich, wenn die vom Zoll geöffnet werden? Im Dilemma der Vollständigkeit und der schnellen Selbstanzeige bevor Sperrwirkungstatbestände im Sinn des § 371 Abs. 2 AO scheint dies eine für den Berater kaum lösbare Zwickmühle zu sein: und mal Hand aufs Herz: wer ahnt schon bei den angeblich nicht versteuerten „ein paar Kapitalerträgen“ beim Erstgespräch, dass da ein Gewerbebetrieb und umfangreiche Vermietungstätigkeiten noch mit angezeigt werden könnten oder sollten. Wieviel Belege und Informationen braucht der Berater um eine Selbstanzeige einreichen zu können. Was ist der beste, sicherste Weg? Wie vermeidet der Berater einen Haftungsfall?

Dies und viele andere praxisnahe Probleme bei der professionellen Selbstanzeigeberatung erläutert Dr. Burkhard anschaulich, lebendig, unterhaltsam mit Checklisten und Praxishinweisen …exklusiv für Steuerberater … ein toller, spannender und höchst informativer Vortrag …. ca. 1,5 Stunden geballtes Wissen

Brandaktuell: NRW kauft im Oktober 2015 die neunte Steuer-CD, 54.000 Betroffene

Brandaktuell: NRW kauft im Oktober 2015 die neunte Steuer-CD … insgesamt ist es für die Bundesrepublik die 16.! … 54.000 bis 55.000 Datensätze sollen darauf sein. Datensätze …? Jeder Datensatz meint einen Vorgang der geprüft wird, meint einen in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen …

Sie wissen nicht, ob Sie auch auf der CD sind? Sie wissen nicht, ob Sie eine strafbefreiende Selbstanzeige machen können? Sie wissen nicht wie das geht und was das kostet und welche Unterlagen Sie dafür brauchen?

Erst Unterlagen besorgen? Welches Entdeckungsrisiko besteht beim Transport der Unterlagen nach Deutschland? Per Post oder persönlich? Geht überhaupt noch eine Selbstanzeige? Ist die Tat nicht schon entdeckt durch die Auswertung der CD? Was ist, wenn die Steuerfahndung gerade mit Ihrem Fall mit der Auswertung angefangen hat? Sperrwirkung durch Datenübersendung zum Zwecke der Auswertung?

Was tun Sie, wenn die Fahndung bei Ihnen klingelt? Geht dann noch eine Selbstanzeige? Hilft es, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt die Unterlagen bei der Bank schon angefordert haben? Wie verhalten Sie sich bei der Steuerfahndung? Kooperieren Sie oder schweigen Sie? Droht Haft? Können Sie dann noch den Anwalt Ihres Vertrauens anrufen? Können Sie in Haft genommen werden und kommen Sie erst frei, wenn Sie alles gestanden haben? Ist wegrennen eine gute Idee? Oder einfach die Tür wieder zuschlagen? Müssen Sie die Steuerfahndung reinlassen? Hilft es, wenn Sie einfach nicht auf machen? Wenn es klingelt einfach Licht aus und auf den Boden legen und hoffen, dass die wieder gehen? Was wenn dann die Katze am Vorhang vorbeischleicht und der sich bewegt und die Fahndung von außen ruft: Machen Sie auf, wir wissen, dass Sie drinnen sind. Hier ist die Steuerfahndung! Wir haben Sie am Vorhang gesehen! Wenn Sie nicht sofort aufmachen, holen wir die Polizei und den Schlüsseldienst…!

Sie haben solche oder ähnliche Fragen?

Dann rufen Sie an: 0611-890910 Jetzt gleich! Der Vollprofi im Steuerrecht und Steuerstrafrecht: Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, www.drburkhard.de

Unterschiedliche Personalienbögen und § 111 OWiG

Wird ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts z.B. der Einkommensteuerhinterziehung eingeleitet, so übersendet die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle in der Regel sogleich einen Personalienbogen mit dem Hinweis auf § 111 OWiG und der daraus sich ergebenden Verpflichtung, Angaben zur Person wahrheitsgemäß zu erteilen. Verschiedene Personalienbögen sind im Umlauf. Der Kreativität der einzelnen Bußgeld- und Strafsachenstellen sind offenbar keine Grenzen gesetzt. Ein einheitliches Formular der OFD existiert nicht oder wird jedenfalls nicht einheitlich angewandt. Nachfolgend sollen einige Personalienbögen vorgestellt und die Verpflichtung, diese zu beantworten, hinterfragt werden.

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Aufsätze

Tax Compliance – ein modernes englischsprachiges Modewort oder nur was für Große? SteuK 2015, Seite 111

Die Tatentdeckung in den Schweiz-Fällen, SteuerConsultant 2013, Heft 12, Seite 23

Selbstanzeige nach CD-Datenkauf, SteuerConsultant 2013, Heft 12, Seite 22

Selbstanzeige und Schweigepflicht der Finanzbehörde, Der Betrieb 2013, Heft 33, M 12

Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen großen Ausmaßes, SteuerConsultant 2013, Heft 9, Seite 26

Die Strafen bei Steuerhinterziehung, SteuerConsultant 2012, Heft 7, Seite 31

„Bielefelder Formular“ nach Selbstanzeige, Praxis Steuerstrafrecht, Heft 10, Seite 44

Mit dem PC durch Chi2-Test und Zeitreihenvergleich, die steuerliche Betriebsprüfung 2006, Seite 61

Manipulationsmöglichkeiten an Registrierkassen, DStZ 2005, Seite 267

Umgrenzungs-, Informations- und Akzeptanzfunktion im Strafbefehl im Steuerstrafrecht, StraFo 2004, 342

Fehlende Schlussbesprechung, INF 2004, 823

Erklärungsrecht des Verteidigers, § 257 Abs. 2, StV 2004, 390

Beihilfe zur Steuerhinterziehung durch Belegverkäufe über Ebay, PStR 2004, 164

Verjährungsbeginn bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung, DStZ 2004, 443

Streitverkündung im Finanzgerichtsverfahren, INF 2004, 434

Erste Erfahrungen mit der neuen Amnestieregelung, Teil 1: V&S, Heft 5, 2004, 34, Teil 2: V&S, Heft 6, 2004, 30, Teil 3: V&S, Heft 8, 2004, 38

Sinnhaftigkeit und Probleme des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung, StB 2003, 371

§ 91 a FGO: Mündliche Verhandlung per Videokonferenz, DStZ 2003, 639

Vermerk über straf- und bußgeldrechtliche Feststellungen, PStR 2003, 61

Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung, PStR 2003, 32

Die Taktik der Steuerfahndungsdienststellen in Steuerstrafverfahren, AnwBl 2003, 70

Verbot von Wiederholungsfragen contra Wahrheitsfindung? (Burkhard/Traut), StraFo 2003, 38

Probleme beim EDV-Datenzugriff der Finanzverwaltung, DStZ 2003, 112

Die Kosten im Finanzgerichtsverfahren, Teil 1: V&S, Heft 2, 2003, 34, Teil 2: V&S, Heft 3, 2003, 33

Straffreiheit bei Selbstanzeige durch Dritte (sog. Drittanzeige)?, StBp 2003, 15

Das Recht auf Einsicht in das Fallheft, PStR 2002, 256

Die Taktik der Steuerfahndungsdienststellen, Teil 1: V&S Heft 10, 2002, 30, Teil 2: V&S, Heft 11, 2002, 34, Teil 3: V&S, Heft 12, 2002, 41

Rezension zum Steuerberater-Branchenhandbuch, Stbg 2002, Heft 11, M 16

Weder steuerliche noch steuerstrafrechtliche Ehegattenverantwortlichkeit, StraFo 2002, 345

Keine Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, StB, 2002, 422, DStZ 2002, 750

Probleme mit dem Akteneinsichtsrecht in Steuerstrafverfahren, DStR 2002, 1794

Persönliches Erscheinen des Steuerberaters vor der Kammer, INF 2002, 628

Die Tricks der Betriebsprüfung und Steuerfahnder, Stbg 2002, 321

Zum Umfang mit selbstanzeigeunwilligen Mandanten, INF 2002, 437

Empfehlungen zum Umgang mit hinterziehungsgeneigten Mandanten, Teil 1: INF 2002, 278, Teil 2: INF 2002, 306

Die unterschiedlichsten Beratertypen, V&S, Heft 4, 2002, 29, DStZ 2002, 437

Rezension: Kaligin: „Keine Angst vor Betriebsprüfung und Steuerfahndung“, Stbg 2001, Heft 3, M 10

Typische Betriebsprüfungs- bzw. Steuerfahndungsprobleme bei Discotheken, DStZ 2001, 697

Beschlagnahmeprivileg von Steuerberaterhandakten, Stbg 2001, 449

Durchsicht und Beschlagnahme von Handakten, PStR 2001, 158

Unterschiedliche Personalienbögen und § 111 OWiG, DStZ 2001, 390

Unverschleierte Kapitaltransfers ins Ausland begründen keinen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht (Burkhard/Adler), StbG 2001, 154

Bewertung von vermietungsfähigen bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren (Burkhard/Müller), DStZ 2001, 428

Unbestimmte Einleitungsverfügung entfalten keine Sperrwirkung – Replik auf die Ausführung von VRFG a.D, Gerhard Rößler (Burkhard/Adler) StBp 2001, 168

Zwischenfinanzierung durch Bauträger rechtsmissbräuchlich im Falle des § 4 FördGG?, StB 2001, 130

Die Ablehnungspraxis der Finanzämter bei Akteneinsichtsgesuchen um Steuerstrafverfahren, INF 2001, 168

Falsche Belehrung bei einer Einleitungsverfügung, StraFo 2001, 37

Durchsicht von Steuerberaterhandakten durch die Steuerfahndung? Stbg 2000, 401

Beihilfe des Ehegatten durch bloße Mitunterzeichnung im Rahmen der Zusammenveranlagung? StB 2001, 47

Strafrechtliches Ermittlungsverfahren trotz Selbstanzeige? PStR 2001, 46

Rezension Burhoff: „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, 3. Auflage, wistra 2001, 253

Festsetzung von Hinterziehungszinsen nach § 235 AO bei Vermögensteuerhinterziehung trotz Verfassungswidrigkeit der Vermögensteuer? Stbg 2000, 122

Rezension Hild/Hild: „Im Fadenkreuz der Steuerfahndung“ V&S, Heft 3, 2000, 30

Rezension Burhoff: „Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren“, 2. Auflage, wistra 2000, 215

Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers in Steuerstrafverfahren, DStZ 2000, 850

Wirksamkeit von Teil-Selbstanzeigen, PStR 2000, 233

Zur Begründung einer Durchsuchung beim Berater nach § 103 Stopp, PStR 2000, 7

Unbestimmte Einleitungsverfügung entfaltet keine Sperrwirkung (Burkhard/Adler), DStZ 2000, 592

Der Istanzentzug im Finanzrechtsweg und seine Verfassungskonformität, (Burkhard/Noch), StuW 1999, 335

Von der Betriebsprüfung zur Steuerfahndung Teil 1 (Burkhard/Schiffer), Bilanzbuchhalter und Controller, B&C 1999, 66

Von der Betriebsprüfung zur Steuerfahndung Teil 2 (Burkhard/Schiffer), Bilanzbuchhalter und Controller, B&C 1999, 115

Die Rechtmäßigkeit von Bankendurchsuchungen ist mehr als zweifelhaft, V&S, Heft 4, 1999, 22

Mit einer Selbstanzeige ein Fahndungsverfahren vermeiden, V&S, Heft 3, 1999, 30

Die Praxis der Strafzumessung im Steuerstrafverfahren, PStR 1999, 87

Ein bloß unvollständige Aufzeichnung ist keine Steuergefährdung im Sinne des § 379 Abs. 1 Nr. 2 AO, INF 1999, 587

Die Tatentdeckung im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO, Stbg 1999, 410

Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 AO gegenüber Bankkunden und Bankmitarbeitern beim Erscheinen der Steuerfahndung in den sog. Bankenfällen, DStZ 1999, 783

Die Strategien der Staatsanwaltschaft bei der Vernehmung von Bankkunden, PStR 1998, 154

Tilgungsfristen im Bundeszentralregister, PStR 1998, 125

Abhören von Telefongesprächen wegen des Verdachts einer Steuerstraftat unzulässig? Stbg, 1998, 454

Fahndungssituaton: Durchsuchung beim Beschuldigten, Stbg 1998, 310

Die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO, Teil 1: wistra 1998, 216, Teil 2: wistra 1998, 256

Rainer Noch: Rezension: J. Burkhard „Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht“, wistra 1998,99

Der Strafbefehl im Steuerstrafrecht, Peter Lang Verlag, Frankfurt am Main, 1997

Ehegattenverantwortlichkeit im Steuerstrafrecht, DStZ 1998, 829

Wie testiere ich richtig? HSK Dr. Horst-Schmitt-Kliniken Wiesbaden: Die Klinik, Heft 3/1996, S. 19

Zum Recht des Strafverteidigers auf Akteneinsicht im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wistra 1996, 171

Haftung bei Rechnungen an nicht existente Personen, NWB 1995, Fach 7, Seite 4667

§ 160 a StPO Maßnahmen bei zeugnisverweigerungsberechtigten Berufsgeheimnisträgern

(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 genannte Person, einen Rechtsanwalt, eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person oder einen Kammerrechtsbeistand richtet und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würde, über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und der Löschung der Aufzeichnungen ist aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in Bezug genommene Person richtet, von dieser Person Erkenntnisse erlangt werden, über die sie das Zeugnis verweigern dürfte.

(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 genannte Person betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. Soweit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rechtsanwälte, nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen und Kammerrechtsbeistände.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürften.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung verfolgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt ist.

(5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unberührt.

§ 153 StPO Einstellung wegen Geringfügigkeit

 (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

 (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Anmerkung: Die Einstellung nach § 153 StPO ist eine wichtige Beendigungsmöglichkeit im Strafverfahren, so Dr. Jörg Burkhard. Der Beschuldigte ist damit nicht vorbestraft (BVerfG, NJW 91, 1530StV 96, 163). Eine Schuld überhaupt oder auch nur eine geringe Schuld ist mit der Einstellung wegen geringer Schuld nicht festgestellt, erklärt Dr. Jörg Burkhard. Die geringe Schuld ist nur hypothetisch unterstellt und das Werturteil lautet dahingehend, dass selbst dann, wenn eine geringe Schuld vorläge, sich die Verfolgung der Tat aus staatlicher Sicht nicht rentiert, weil die Schuld -wenn sie vorläge- so gering ist. Es erfolgt häufig eine Einstellung, wenn ein Freispruch zwar durchaus möglich ist, aber noch weitere Ermittlungen und Beweiserhebung hierfür nötig wären. Die Kostenfolge ist meist, dass der Beschuldigte seine außergerichtlichen Kosten (Verteidigerkosten) selbst zahlen muss. Die Einstellung wegen geringer Schuld ist auch keine volle Rehabilitation des Beschuldigten, erläutert Dr. Jörg Burkhard. Die Einstellung wegen geringer Schuld erfolgt meist aus verfahrensökonomischen Gründen. Viele Beschuldigte stimmen gerne einer Einstellung wegen geringer Schuld zu, nur um das Verfahren und den psychischen und wirtschaftlichen Druck endlich los zu sein und akzeptieren den fehlenden Kostenersatz der Verteidigungskosten, die nicht vollständige Reputation, wie sie ein Freispruch bringen würde. Der gavierenste Nchteil, so Dr. Jörg Burkhard ist die „präjudizierende“ Wirkung auf andere (Zivil-, Arbeitsgerichts-, Disziplinar-, Verwaltungsgerichts-) Verfahren entgegen BVerfG (NJW 91, 1530StV 96, 163). Die Argumentation, dass das Strafverfahren nur wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, und dann doch etwas dran gewesen sein könnte, weil es gerade keinen Freispruch gab, kann in weiteren (Zivil-, Arbeitsgerichts-, Verwaltungs-, Disziplinar-) Verfahren dem Beschuldigten noch offen oder versteckt begegnen, berichtet Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard aus seiner reichhaltigen forensischen Erfahrung.