Referentenentwurf vom 27.08.2014 zur Verschärfung der Selbstanzeige

Der Referentenentwurf des BMF zur Verschärfung der Selbstanzeige nach § 371 AO vom 27.08.14

Von Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Wiesbaden

Der Entwurf sieht im Wesentlichen acht Veränderungen vor: erstens die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bei der einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 AO von bislang 5 auf nunmehr 10 Jahre, § 376 I AO (neu). Zweitens bringt der Entwurf eine Staffelung der Zuschläge nach § 398 a AO in Abhängigkeit der hinterzogenen Steuern unter Herabsetzung der bisherigen Schwelle: die Schwelle für Zuschläge von bisher 50.000 € pro Steuerart und Veranlagungszeitraum wird auf nunmehr 25.000 € reduziert bei gleichzeitiger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hinterzogenen Steuer, ab 100.000.bis 1 Mio. € beträgt der Zuschlag dann 15 % und über eine Mio. € hinterzogenen Steuern pro Veranlagungszeitraum und Steuerart 20 % um das Verfolgungshindernis zu erlangen. Hier wird eine Wiederaufnahmemöglichkeit in § 398 a III AO (neu) für den Fall geregelt, dass das Finanzamt erkennt, dass nach dem Absehen von der Strafverfolgung wegen fristgerechter Zuschlagserfüllung die Selbstanzeige unvollständig bzw. unrichtig war. Eine Erstattung des gezahlten Zuschlags ist dann auch bei Aufhebung der Nichtverfolgungszusage nicht möglich, allerdings fakultativ eine Anrechnung (ganz oder teilweise) durch das Gericht. Drittens wird für die Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung der Rechtszustand vor Mai 2011 wieder hergestellt indem die Wirksamkeit einer Teilselbstanzeige in § 371 Abs. 2 a AO wieder verankert wird durch die schon damals geltende „soweit“-Gesetzesformulierung, der der BGH in seiner Entscheidung vom 20.05.10 die für alle neue und nicht nachvollziehbare Interpretation unterlegte. Viertens wird die Sperrwirkung nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO bei der Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung über den Steuerpflichtigen hinaus auch auf Tatbeteiligte, d.h. also auch auf Anstifter und Gehilfen ausgedehnt, losgelöst ob sie von der Prüfungsanordnung Kenntnis haben oder nicht. Fünftens wir die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 6 AO (neu) für die Steuern auf Kapitalerträge hinausgeschoben auf den Zeitpunkt, in der der Steuerpflichtige diese Erträge erklärt oder diese Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, wenn die Erträge aus außereuropäischen Staaten stammen oder im automatisierten Datenaustausch erfolgen. Sechstens wird ein neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen: nach § 371 II Nr. 1 d AO (neu) ist eine Selbstanzeige bei einer Umsatzsteuer- oder Lohnsteuernachschau oder einer sonstigen steuerlichen Nachschau mit dem Ausweisen des Prüfers nicht mehr strafbefreiend möglich. Siebtens wird ein weiterer neuer Sperrwirkungstatbestand geschaffen: nach § 371 Abs. 2 Nr. 4 AO (neu) ist eine wirksame Selbstanzeige in den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 AO ein besonders schwerer Fall vorliegt. Damit sind Fälle der bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit Hinterziehungsbeträgen ab 50.000 € pro Steuerart und Veranlagungszeitraum gemeint, wie etwa Umsatzsteuerkarusselle. Achtens wird die Nachzahlung der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit nach § 371 III AO (neu) erhoben, soweit es die Einkommensteuerhinterziehung, Körperschaftsteuerhinterziehung und Gewerbesteuerhinterziehung und Umsatzsteuerhinterziehungen betrifft mit Ausnahme der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohsteuervoranmeldungen. Bei letzteren wird Straffreiheit auch ohne Zahlung der Hinterziehungszinsen –wie bisher überall- erlangt.

Die kleineren und mittleren Steuerpflichtigen, die bis zu etwa 1 Mio. € Anlagekapital in 2002 hatten, dürften von den Änderungen des Zuschlags bei durchschnittlicher Anlagestrategie und mittlerem Anlageerfolg nicht betroffen sein: denn diese haben etwa –je nach Mischung zwischen Aktien und festverzinslichen eine durchschnittlichen Ertrag von etwa 4 bis 4,5 Prozent nach Kosten vor Steuern in 2002, dann aber fallend bis etwa 2,5 % p.a. in 2012. Für die meisten der Selbstanzeigefälle dürfte daher bei einer Anlagesumme von bis zu 1 Mio. € der Ertrag in 2002 bis zu 4,5 % und dann kontinuierlich fallend bis ca. 2,5 % in 2012 sein, so dass in 2002 bis ca. 45 t€ Ertrag fallend bis 2012 bis ca. 25 t€ zu erwarten sind Selbst wenn man eine kumulative Anlage unterstellte, könnte (ohne Berücksichtigung von Kursverlusten durch Crashs oder Fehlanlagen) eine Steigerung von ca. 200.000 € nur möglich sein, die insgesamt nicht zu Steigerungen führen, die deutlich höhere Erträge erwarten lassen, so dass diese Steuerpflichtigen je nach Steuertarif vermutlich jeweils unter 25.000 € Steuern liegen dürften. Damit aber ist diese vermutlich quantitativ größte Gruppe der Anleger von den Verschärfungen bei den Zuschlägen nach § 398 a AO nicht betroffen. Nur die, die sehr erfolgreich anlegten, etwa hochverzinsliche spekulative Brasilien oder Argentinienanleihen und wenig Aktien in diesen Jahren hatten könnten Erträge von über 60 t € in einigen oder mehreren Jahren gehabt haben, die dann bei deinem Kapitaleinsatz von ca. 1 Mio. € Steuern von über 25 t € erwarten lassen. Ansonsten werden bei normaler Anlage ab einem Anlagevolumen von ca. 1,5 Mio. € Erträge von ca. 60 t€ zu erwarten sein, die dann ihrerseits Steuern von über 25 t € auslösen können und somit zuschlagspflichtig wären. Während das BMF mit der Verschonung der kleinen und mittleren Hinterzieher die größeren Kapitalanleger anvisiert, wird bei diesen die Verschärfung deutlich spürbar werden: Das BMF rechnet mit Mehreinnahmen von 15 Mio. € pro Jahr. Die Verteuerung der Selbstanzeige macht dieses Beispiel deutlich: bei einer Selbstanzeige im April 2011 mit einer Steuernachzahlung von 60.000 € pro VZ waren neben der Steuer die Zinsen zu zahlen. Dieser Anleger muss dann aber Zins-, Dividendeneinnahmen bzw. Spekulationsgewinne von mindestens 130.000 € p.a. haben. Dies setzt also ein Depot von mindestens 3 Mio. € in 2002 voraus. Die Hinterziehungszinszahlung war aber bislang und nach der bis heute geltenden Gesetzesfassung nicht Tatbestandsvoraussetzung zur Erlangung der Straffreiheit. Ab dem 03.05.11 –der heute geltenden Gesetzeslage – sind im selben Fall neben Steuern und Zinsen ein Zuschlag von 5 % auf die hinterzogene Steuer pro VZ und Steuerart zu zahlen, also 3.000 € für jeden betroffenen Veranlagungszeitraum um die Nichtverfolgung zu verdienen. Nach dem nunmehr vorliegenden Referentenentwurf sind 6.000 € pro Veranlagungszeitraum neben Steuern und Zinsen zu zahlen, wobei erstmal die Zahlung der Hinterziehungszinsen nach § 235 AO Voraussetzung für die Erlangung der Straffreiheit bzw. der Nichtverfolgung wird. Ob Fälle bekannt sind, in denen Steuerpflichtige tatsächlich die Zinsen nicht zahlten und es zu steuerlichen Vollstreckungshandlungen deswegen kam, ist nicht bekannt. In den typischen Hinterziehungsfällen bettreffend der Kapitalerträge ist das Kapital jedenfalls vorhanden und die meist älteren Bürger wollen keinen Streit und Stress mit dem Finanzamt, so dass nach den hiesigen Beobachtungen weder die Zahlung der Steuern noch der Nebenleistungen wie namentlich der Zinsen in den sog. Schweiz-, Liechtenstein-, Luxemburg- oder Österreichfällen jemals ein Problem war. Vergleicht man also diesen betragsmäßig gleichen Fall im Wandel der Zeit, so ist die Selbstanzeige im April 2011 ohne Zuschlag wirksam, ab dem 03.05.11 gibt es dann nur noch ein Absehen von Verfolgung gegen Zahlung von 5 mal 3.000 €, mithin einer Gesamtauflage von 15.000 € und nach der Neuregelung gibt es nur noch das Absehen von einer Strafverfolgung (die sich letztlich für den Betroffenen wie die alte Straffreiheit anfühlt) gegen Zahlung eines Zuschlages von 10 mal 6.000 €, da nicht nur die erhöhten Zuschlagssatz, sondern sich auch die verlängerte Verfolgungsverjährung von 5 auf 10 Jahre hier auswirkt. Je nach Abgabezeitpunkt der Selbstanzeige gibt es also einmal den Zuschlag bis 02.05.11 noch nicht, ab dem 03.05.11 kostet dieser Fall im obigen Beispielsfall 15.000 € Zuschlag, ab Inkrafttreten der geplanten Gesetzesänderung gemäß dem Referentenentwurf muss nicht nur zwingend die Hinterziehungszinsen aus den 10 Jahren, sondern auch der Zuschlag nach § 398 a AO in Höhe von 60.000 € gezahlt werden.

Aus der Erwartung des BMF hieraus 15 Mio. € jährlich einzunehmen folgt, dass das BMF also mit ca. 250 solcher Selbstanzeigefälle wie im vorliegenden Beispielsfall dargestellt statistisch mittelfristig bundesweit jährlich kalkuliert.

Von dem Zuschlag betroffene Hinterzieher könnten problematisieren, ob der Zuschlag dem Grunde nach zulässig ist, weil er zu einer höheren Gesamtbelastung führt, als die Steuerehrliche in gleichgelagerten Fällen haben. Sie könnten daher eine Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung und damit einen Verstoß etwa gegen Art 3 I GG beanstanden. Dem wird man aber entgegenhalten müssen, dass es dem Gesetzgeber frei steht, die Konditionen für die Selbstanzeige relativ frei bestimmen zu können: der Gesetzgeber darf den Preis für die Erlangung der Straffreiheit zumindest in Grenzen selbst bestimmen. Die rechtlichen Grenze wären beispielsweise sittenwidrige Bedingungen und Rückwirkungsverbote hinsichtlich Erschwerungen und Veränderung der Bedingungen für bereits erstattete Selbstanzeigen. Die praktische, faktische Grenze liegt in einer wirtschaftlich derart negativen Ausgestaltung, dass sie niemand mehr nutzt. Dann regelt Angebot und Nachfrage welche Rolle noch die Selbstanzeige in der Gesellschaft bzw. im Steuerrecht spielt. Aber innerhalb dieser rechtlichen Grenzen kann der Gesetzgeber grundsätzlich die Einführung der Selbstanzeige bis hin zur Abschaffung derselben und alle Schattierungen dazwischen frei gestalten. Damit ist der Gesetzgeber bei dem Tauschhandelt „Straffreiheit gegen Bedingungen“ grundsätzlich frei, die Straffreiheit gegen Offenbarung unbekannter Steuerquellen, Nachzahlung der Steuern, Verzinsung und Zuschläge nur zu gewähren. Er ist verfassungrechtlich etwa wegen des Gleichbehandlungsgebots nicht verpflichtet, die Selbstanzeigefälle steuerlich so hinsichtlich deren wirtschaftlicher Belastung s o zu stellen, wie sie bei sofortiger damaliger Steuerehrlichkeit gestanden hätten. Müssen die Hinterzieher etwa höhere Zinsen, höhere Steuersätze, Zuschläge oder ähnliches mehr bezahlen, ist das der vom Gesetzgeber geforderte Preis für seinen staatlichen Strafanspruch. Insoweit ist dies vom Gesetzgeber in den oben aufgezeigten Grenzen frei anbietbar- niemand ist gezwungen zu hinterziehen bzw. eine Selbstanzeige zu machen. Jeder hätte gleich korrekt erklären können. Daher wird man wegen des Zuschlags oder anderer Ungleichbehandlungen im Verhältnis zum Steuerehrlichen keine verfassungsrechtlichen Bedenken als durchgreifend ansehen können. Auch dass ab einem bestimmten Stichtag Verschlechterungen eingerührt werden, also etwa ab dem 03.05.11 der Zuschlag nach § 398 a AO erstmals hinzukam bei Hinterziehungen p.a. und Steuerart ab über 50.000 € Steuern in Höhe von 5 % auf die Steuersumme bedeutet keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlungen mit den Fällen bis zum 02.05.11, da die Betroffenen bis dahin eine Selbstanzeige zu alten Konditionen also ohne Zuschlag hätten einreichen können. Gleiches gilt auch nun, wenn zum 01.01.15 die Schwelle beim Zuschlag von 50.000 auf 25.000 € sinkt, der Prozentsatz sich verdoppelt usw. Auch dass dann ab dem Jahreswechsel 14/15 die Hinterziehungszinsen zwingend zur Erlangung der Strafbarkeit gezahlt werden müssen, sind zwar Erschwerungen im Verhältnis zu heutigen Gesetzeslage, verfassungsrechtliche Bedenken entstehen dadurch aber nicht. Eine andere Frage ist, ob die Staffelungen bei den Schwellen nicht zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung führen. Derjenige, der 25.000 € Steuern p.a. im Rahmen der Selbstanzeige zahlen muss, zahlt keine Auflage. Derjenige, der 25.001 € Steuern p.a. zahlen muss, zahlt dann hierauf p.a. 10 % für jedes der 10 Jahre, mithin 25.000 €. Ob sich dann also der Zuschlagspflichtige, der die Schwelle vielleicht nur knapp überschreitet nicht ungleich gegenüber dem knapp unter der Schwelle liegenden behandelt fühlen kann, erscheint tatsächlich nicht ganz unproblematisch. Gleiches gilt sinngemäß bei den anderen Schwellen um 100.000 bzw. 1 Mio. €. Der knapp unter oder auf genau 100.000 € Steuerschulden liegende Steuerpflichtige muss nur 10 % auf die Steuerschuld zahlen, mithin bis zu 10 mal bis 10.000 €, also 100.000 € Zuschlag insgesamt. Der Steuerpflichtige mit einer Steuerschuld von 100.001 € muss dann aber für diese 10 Jahre schon 15 %, d.h. dann 150.000 € Zahlen. Bei der Millionenschwelle zahlt der mi Steuerschulden bis zu 1. Mio. € p.a. 10 mal 150.000 €, also 1,5 Mio. € Zuschlag insgesamt, der mit einer Steuerschuld von 1 Mio. und 1 Euro dann aber 20 %, d.h. für 10 Zuschlagsjahre schon 200.000 € p.a., mithin einen Zuschlag von 2 Mio. € insgesamt. Diese Sprünge bei der stufenweisen Gestaltung der Zuschläge sind kaum nachzuvollziehbar, sachlich nicht gerechtfertigt und wahrscheinlich verfassungsrechtlich wegen dieser sehr großen Ungleichbehandlungen nicht haltbar. Eine einheitliche prozentuale Schwelle dürfte dem Gleichbehandlungsgrundsatz eher entsprechen und diese Sprünge bei den Schwellen vermeiden. Schon die Eingangsschwelle lässt sich sachlich kaum verstehen – die anderen Schwellen erst Recht nicht.

Einen Gleichlauf zwischen strafrechtlicher und steuerlicher Verjährung schafft der Entwurf nicht, obgleich im Vorfeld zu hören war, dass dies beabsichtigt sein sollte. Da unterschiedliche steuerliche und steuerstrafrechtliche Berechnungsmethoden bei dem Beginn der Verjährungsfristen nicht aufgehoben wurden und die Selbstanzeige nicht ihre Straffreiheit an steuerliche Festsetzungsverjährungsfristen koppelt, fallen also steuerliche Berichtigungs- und strafrechtlich erforderliche Korrekturzeiträume nach wie vor auseinander, wobei eine Annäherung durch die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung erfolgt. Folgendes Beispiel macht das deutlich: der Steuerpflichtige S hat seit 1992 ein Konto in der Schweiz und erklärt Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinne nicht. Strafrechtlich wäre nach heutiger Rechtslage je nach Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen bei seinen Einkommensteuererklärungen die 10-jährige Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 II 2 AO für die Einkommensteuer zuzüglich des 1-3-jährigen Zeitraums der Anlaufhemmung nach § 170 AO der Korrekturzeitraum. Hätte also der Steuerpflichtige S jeweils im darauffolgenden Kalenderjahr seine Einkommensteuererklärung (ohne die Schweizer Einkünfte) abgegeben, hätte er die Einkommensteuererklärung für 03 in 04 eingereicht. Dann würde die Frist in dem Jahr der Abgabe zum Jahresende laufen und nach Ablauf von 10 Jahren zum Jahresende verjähren. Damit wäre also das Jahr 03 bis zum 31.12.14 steuerlich korrigierbar, ab dem 01.01.15 wäre steuerlich Festsetzungsverjährung eingetreten. Bei zögerlicher damaliger Erklärungsabgabe, etwa erst im übernächsten Jahr, wäre die Erklärung für 02 erst in 04 eingereicht worden, wäre 02 in 2014 auch noch korrigierbar. Schließlich könnte auch 01 bei extrem späten Einreichern oder Steuerpflichtigen, die keine Erklärung einreichten, der steuerliche Korrekturzeitrum ab 01 beginnen und bis Ende 2014 laufen, §§ 169 II 2, 170 AO. Strafrechtlich ist derzeit bei 5-jähriger Verjährung (unterstellt, es handelt sich nicht um einen besonders schweren Fall (etwa großen Umfangs) im Sinn des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AO , so dass die heute für diese Großfälle geltende 10-Jahresfrist nach § 376 I AO nicht gilt), dann wäre bei Abgabe der Einkommensteuererklärung 08 in 09 je nach Zugang des ersten Einkommensteuerbescheides ggf. Strafverfolgungsverjährung für 08 bereits eingetreten. Es kommt bei der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung auf den Zugang des ersten unrichtigen Bescheides, in dem die falschen oder unterlassenen Angaben ihren Niederschlag fanden an Unterstellt, die Einkommensteuererklärung für 08 wäre am 31.05.09 eingereicht und der Einkommensteuerbescheid 08 datierte vom 20.08.09, wäre dieser vermutlich (losgelöst von der steuerlichen Zugangsfiktion nach § 122 AO) steuerstrafrechtlich in dubio pro reo frühestmöglich zugegangen, so dass am 21.08.09 Bekanntgabe vorlag und die Tat am 21.09.14 – fünf Jahre später strafverfolgungsverjährt wäre, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Um die Wirkungen der geplanten Änderungen aufzuzeigen, unterstellen wir zur Vergleichbarkeit, die geplanten Regelungen würden schon jetzt gelten, dann würde in diesem Beispielsfall sich an der steuerlichen Verjährung nichts ändern: je nach Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen könnten dann die Veranlagungszeiträume zurück bis 2003, ggf. 2002 oder sogar 2001 korrigiert werden. Steuerstrafrechtlich würde bei einer auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsverjährungsfrist ebenfalls zu prüfen sein, wann die ersten falschen Steuerbescheide ergingen – auf spätere Änderungsbescheide käme es wie bislang nicht an. Unterstellt, der Bescheid für 03 wäre am 21.09.04 ergangen, wäre auch dieser strafrechtlich verjährt. Knüpft nun die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige an die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, macht auch die im Referentenentwurf vorgesehene Verlängerung keinen Gleichklang zwischen den Selbstanzeige-Korrekturzeiträumen und der steuerlichen Festsetzungsverjährung. Denn dann müsste der Steuerpflichtige in obigem Beispielsfall bis 2004 in seiner Selbstanzeige vollständig berichtigen, steuerlich wären aber ggf. die Veranlagungszeiträume ab 01 zu korrigieren. Daher kann die Begründung zur Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung nicht überzeugen: das BMF meint, dass die Ermittlungsarbeit der Finanzbeamten bei dem Auseinanderfallen von steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Verjährungsfristen den Beamten steuerlich bislang mehr Arbeit angelastet habe. Dies ist unzutreffend. Denn das Auseinanderfallen bleibt auch bei der im Referentenentwurf vorgesehenen Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung. Dogmatisch braucht man keine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung, wenn man einen Gleichklang zwischen Selbstanzeige und steuerlicher Festsetzungsverjährung will. Dann wäre die Kopplung der Erlangung der Straffreiheit an die steuerliche – nicht die strafrechtliche Verjährung in § 371 I AO leicht herstellbar. Zudem erstaunt die Begründung im Referentenentwurf, dass wegen des Auseinanderfallens der verschiedenen Verjährungsvorschriften das Finanzamt die strafrechtlich verjährten aber steuerlich noch unverjährten Zeiträume schätzen müsse. Wenn dieses „Problem“ des Schätzungserfordernisses, wenn es wirklich bestünde, hätte gelöst werden sollen, wäre dies wie gezeigt leicht möglich gewesen. Dieses Problem wird im Referentenentwurf wie gezeigt nicht gelöst. Dies wirft die Frage auf, warum mit einer offensichtlich falschen Begründung die Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung begründet wird. Will man die Verlängerung bloß und hat dafür keine tragfähige, ernsthafte Begründung?

Das Argument, es müsse dann in den Veranlagungsbezirken stets die unerklärten Zeiträume geschätzt werden und dies verursache angeblich so viel Arbeitsaufwand, erscheint auch aus einem ganz anderen Gesichtspunkt unzutreffend. Denn wenn jemand wirklich Selbstanzeigen für nur den strafrechtlich relevanten Mindestberichtigungszeitraum von 5 Jahren berichtigte, bekam er vom FA sofort die Aufforderung auch die älteren 5-8 Jahre, die steuerlich nach §§ 169 II 2 iVm § 170 AO noch zu berichtigen waren, mit zu erklären. So ist es in Hessen jedenfalls üblich in der der Selbstanzeige automatisch folgenden Einleitungsverfügung die Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen auch für diese noch steuerlich unverjährten Zeiträume anzufordern. Derjenige, der also nicht freiwillig die steuerlich zu berücksichtigende Zeiträume berichtigte, bekam prompt mit der Einleitungsverfügung die Aufforderung zur Berichtigung der übrigen Zeiträume. Soweit dann dennoch nicht berichtigt wurde, konnte anhand der letzten vorgelegten Unterlagen über Bestände bzw. Kapitaleinkünfte für die zurückliegenden Jahre problemlos geschätzt werden. Dass solche Schätzungen dem FA mehr Arbeit gemacht haben sollen als das Kontrollieren ggf. umfangreicher Bankunterlagen und konkret ermittelter Erträge ist kaum zu glauben. Wer die Mengen der z.B. Schweizer Kontoauszüge und die Arbeit beim Ermitteln der Kapitaleinkünfte und Spekulationsgewinnen aus umfangreichen Unterlagen kennt, kann sich nicht vorstellen, dass eine Schätzung anhand letzter bekannter nachgewiesener Zahlen für die älteren Zeiträume nicht wesentlich schneller wäre- gerade im Hinblick auf die reduzierten Darlegungs- und Plausibilitätsanforderungen bei Verletzungen der Mitwirkungspflichten nach § 90 II AO.

Das führt zu dem Ergebnis, dass es keinen sachlichen Grund für die Verlängerung der Verfolgungsverjährung bei der einfachen Steuerhinterziehung gibt bzw. der vom BMF angegebene Grund sicher nicht trägt. Man will offenbar die Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist und suchte einen Grund, der indes nicht überzeugt. Ob dies im Wertungsgefüge der anderen Verjährungszeiträume bei den anderen Vermögensdelikten und vergleichbaren Wirtschaftsdelikten passt, bei denen meist nach 5 Jahren die Strafverfolgungsverjährung eintritt, erscheint sehr fraglich. Das unveränderte Auseinanderfallen der Verjährungsfristen im Steuerrecht und Steuerstrafrecht ist geblieben.

Fraglich ist, ob die Verschärfungen bei der Selbstanzeige überhaupt Sinn machen . Man fokussiert sich bei der Selbstanzeigediskussion nur auf die Bankenfälle bzw. genauer auf die Schweizerischen Bankenfälle. Diese sind aber ein Auslaufmodell. Spätestens nachdem die Schweiz am automatisierten Auskunftsverfahren ab dem 01.01.15 teilnimmt, dürften sich die Hinterziehungen von Kapitalerträgen deutscher Anleger in der Schweiz mehr oder weniger erledigt haben. Dafür benötigt niemand mehr eine Verschärfung der Selbstanzeige.

Aber der Betrieb, der Einnahmen nicht erfasst, der braucht die Selbstanzeige… Es sind die alltäglichen Fälle, die zwar derzeit nicht in den Medien Beachtung finden, für die die Selbstanzeigemöglichkeit aber so wichtig ist.

Es ist überhaupt ein bemerkenswerter Irrglaube unserer Parlamentarier und einiger anderer, dass man mit der Abschaffung der Selbstanzeige oder deren Verschärfung die Hinterziehung, die man eigentlich bekämpfen möchte, abschaffen oder bekämpfen könnte. Bedenkt man, dass es beim Betrug, der eine gewisse Ähnlichkeit mit der Selbstanzeige strukturell hat und der keine Selbstanzeige kennt, trotzdem Betrugsfälle gibt, obgleich die Selbstanzeigemöglichkeit dort fehlt, wirft das die Frage auf, warum jemand auf die Idee kommt, es würde weniger oder keine Steuerhinterziehungen mehr geben, wenn man die Selbstanzeigemöglichkeit erschwert oder abschaffte …? Man vergleiche nur alle Delikte, die keine Selbstanzeige, keine Kronzeugenregelung usw. kennen – finden deswegen diese Delikte nicht statt? Also kann die Verschärfung der Selbstanzeige nicht ernsthaft die Hinterziehung bekämpfen. Ober glaubt wirklich irgendjemand, dass der deutsche Steuerhinterzieher nur deswegen hinterzieht, weil die Selbstanzeige so einfach und schön funktioniert und er jetzt künftig die Hinterziehung nun künftig unterlässt, weil die Selbstanzeige nicht mehr so einfach geht …? Wohl kaum? Was will man also wirklich mit der Verschärfung? Mehr Hinterzieher poenalisieren? Mehr Leute ins Gefängnis stecken? Glaubt man, dass mit Abschreckung weniger Hinterziehungen erfolgen? Oder werden nur die Selbstanzeigen irgendwann zurückgehen, wenn sie zu unattraktiv sind und die Täter dann die Taten aussitzen?

Die Wiedereinführung der Teilselbstanzeige bei der Lohnsteuervoranmeldung und bei der Umsatzsteuervoranmeldung lässt die Doktrin des 1. Senats des BGH ausgehend von dem Urteil vom 20.05.2010 immer fraglicher erscheinen. Während bis zum 19.05.10 die Selbstanzeige mit der Formulierung „insoweit“ nach allgemeiner Meinung eine Teilselbstanzeige zuließ, soweit eben berichtigt wurde, schaffte der 1. Strafsenat mit seiner Entscheidung vom 20.05.10 die Teilselbstanzeige mit nichthaltbaren Argument ab, die Selbstanzeige verlange eine vollständige Korrektur, so dass damit das Vollständigkeitsgebot geboren und die Teilselbstanzeige gestorben war. Bemerkenswerter Weise folgte der Gesetzgeber der Initiative des BGH und kreierte mit Wirkung ab dem 03.05.11 eine geänderte Version der Selbstanzeige, in der er die Teilselbstanzeige als unwirksam ausschloss und das steuerartenspezifische Vollständigkeitsgebot (statt einer ebenfalls diskutierten umfassenden Lebensbeichte) in Gesetzesform goss – allerdings unter Hinterlassung einer Übergangsregelung, dass bis zum 03.05.11 eingegangene Teilselbstanzeigen wirksam seien. Nun widerlegt das BMF mi der Wiedereinführung der Teilselbstanzeige jedenfalls für die Bereiche der Lohnsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuervoranmeldung die Gedanken des 1. Strafsenats, dass in der Selbstanzeige die Vollständigkeit quasi gedanklich inne wohne und der Täter nur dann Straffreiheit verdiene, wenn er vollständig reinen Tisch mache … Wenn die Gedanken des 1. Strafsenats konsensfähig und richtig wären, hätte es weder der Übergangsregelung noch der jetzigen Rückkehr „back to the roots“ bedurft.

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