Aufklärungshilfe nach § 46 b StGB

Aufklärungshilfe: bei der Strafzumessung ist das (Teil-) Geständnis bzw. die (Teil-) Aufklärung ggf. strafmildernd zu berücksichtigen: BGH, Beschluss vom 30.08.2011, Az.: 2 StR 141/11, StV 2012, 80

Das Landgericht (= LG) hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es bestimmt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate als vollstreckt gelten. Die Angeklagte rügte in der Revision zum BGH die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere rügte sie die Nichtberücksichtigung der Kronzeugenregelung, die nicht vorgenommene Milderung wegen des Geständnisses und die Nichtberücksichtigung der Aufklärungshilfe.
Nach den Feststellungen des LG, hat die Angeklagte bereits bei der Vernehmung die Sachverhalte umfassend und detailliert eingeräumt. Zudem sagte sie zu der Tatbeteiligung der zwei Mitangeklagten aus. In der Hauptverhandlung hat sie die Angaben eingeschränkt.
Die Annahme eines minder schweren Falls hat das Landgericht abgelehnt. Allerdings hat das Gericht nicht erörtert, ob die Angaben der Angeklagten zu einem wesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB geführt haben.

Der BGH kritisiert den Strafausspruch und schließt sich dabei dem Generalbundesanwalt an:

„[..]Denn ein Wechsel im Aussageverhalten hindert die grundsätzliche Anwendung des § 46b StGB nicht, wenn der Wandel nachvollziehbar bleibt und der tatsächliche Aufklärungseffekt in der Hauptverhandlung festgestellt werden kann (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 20; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 40). Dass die Mitangeklagten B. und H. bereits bei ihren (nachfolgenden) Beschuldigtenvernehmungen 2002 und 2003 im Ermittlungsverfahren Geständnisse abgelegt und damit die Angaben der Angeklagten bestätigt haben (UA S. 28/30/38), führt nicht dazu, dass der Angeklagten die Vergünstigung des § 46b StGB zu versagen wäre. Denn die Vergünstigung des § 46b StGB kommt in der Regel zunächst demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 43).“

Damit hätte das Landgericht eine mögliche Strafmilderung nach § 46 b StGB prüfen müssen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Angeklagte ihre Aussagen in der Hauptverhandlung eingeschränkt hat, denn dies ändere nichts an dem Aufklärungseffekt im Übrigen und der dadurch eröffneten Möglichkeit der Strafverfolgung der dadurch offengelegten Taten Dritter.

Die Aufklärungshilfe kommt natürlich ebenso in Steuerdelikten in Betracht. Sie ist ein möglicher Weg, Strafmilderung oder z.B. Haftverschonung zu erhalten. Im Regelfall entfällt bei einer Aufklärungshilfe auch der Haftgrund der Verdunklungsgefahr. Gleichwohl kann ein Haftbefehl natürlich wegen eines anderen Haftgrundes, nämlich der Fluchtgefahr, trotz umfassender Aufklärung bestehen bleiben, wenn etwa der Vorwurf hoch genug ist und eine erhebliche Haftstrafe droht …

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