§ 153 AO Berichtigung von Erklärungen

(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

1. dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder

2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,

so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, Steuerermäßigung oder sonstige Steuervergünstigung nachträglich ganz oder teilweise wegfallen.

(3) Wer Waren, für die eine Steuervergünstigung unter einer Bedingung gewährt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.

Anmerkung: Die Verpflichtung, Erklärungen zu berichtigen, wenn der Steuerpflichtige deren Fehlerhaftigkeit innerhalb der Festsetzungsfrist erkennt/entdeckt, bezieht sich auf alle Erklärungen, Steuererklärungen, Auskünfte, Erläuterungen, Vortrag im Rechtsbehelfsverfahren, Klagevortrag (FG Düsseldorf, EFG 1989, 491), erläutert Dr. Jörg Burkhard. Die Berichtigung von Erklärungen setzt positive Kenntnis von dem Fehler/der Unvollständigkeit beim berichtigungspflichtigen Steuerpflichtigen voraus, erklärt Dr. Jörg Burkhard. Ein Kennenmüssen oder Kennenkönnen genügt beim Steuerpflichtigen nicht, so Dr. Jörg Burkhard. Fehler des Finanzamtes muss der Steuerpflichtige nicht berichtigen (Trzaskalik in HHSp, § 153 AO RN 7). Die Berichtigung von Steuererklärungen muss unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) erfolgen, so Dr. Jörg Burkhard. Berichtigt der Steuerpflichtige seine Steuererklärung vorsätzlich nicht (nach einer Überlegens- und Prüfungsphase), so macht er sich wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung (durch Unterlassen) strafbar, warnt Dr. Jörg Burkhard. Eine Berichtigungspflicht hat nur der Steuerpflichtige und die gemäß §§ 34, 35 AO für ihn handelnden Personen, nicht aber der Steuerberater und seine Mitarbeiter (Gast-de-Haan in Klein, § 370 AO, RN 18), so Dr. Jörg Burkhard.

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