Schlagwortarchiv für: Anwalt für Betriebsprüfung

Steuerrechtsanwalt Frankfurt am Main

Kassensturzfähigkeit

Kassensturzfähigkeit

Die Kassensturzfähigkeit stellt ein zentrales Element der Kassenbuchführung dar. Gemäß BFH-Urteil vom 17.11.1981, VIII R 174/77 muss jede Kasse jederzeit kassensturzfähig sein. Die Kassensturzfähigkeit ist daher bei jedem bargeldintensiven Betrieb gängige Prüfungsmethode.

Was ist Kassensturzfähigkeit?

Kassensturzfähigkeit  bedeutet, der rechnerische Bestand mit dem tatsächlichen übereinstimmt. Dies bedeutet: die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein müssen, dass ein Betriebsprüfer jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand laut den Kassenaufzeichnungen (auch elektronisch) mit dem Istbestand der Kasse abzugleichen. Das bedeutet, dass der rechnerische Kassenbestand (Sollbestand) gemäß den gebuchten Umsätzen aus der Kasse mit dem tatsächlichen Istbestand identisch ist. Der rechnerische Sollbestand, der in der Kassse sein soll, sollte identisch mit dem Bargeld in der Kasse sein. Kurz gesagt: Kassensoll und Kassenist sind im Idealfall stets identisch. Daher müssen die Zählprotokolle mit den Bareinnahmen nach den Z-Bons übereinstimmen. Die Kassensturzfähigkeit können Sie sich bildlich vorstellen, dass die Kassenschublade umgestürzt wird und nun das gesamt Bargeld gezählt wird.

Barzahlungen sind wie Bargeld beim Kassensturz hinzuzurechnen

Natürlich können auch hier in der Kasse bar gezahlte Betriebsausgaben in Form von Ausgabebelegen liegen. Diese Barausgabebelege dokumentieren die  aus der Kasse entnommenen Beträge. Rechnerisch snid sie zu dem tatsächlichen Istbestand hinzuzuzählen, da diese Beträge aus der Kasse bar entnommen sind. Diese Barbelege sind also Surrogate (gedanklicher Ersatz) für die Einnahmen in der Höhe der auf den Barbelegen aufgedruckten Beträge.

Beispiel der Kassensturzfähigkeit:

Müssen also rechnerisch nach den Buchungen 2.934,50 € in der Kasse sein, ist aber Reinigungsmittel i.H.v. 11,90 € und ein Lohnvorschuss i.H.v. 100 € an einen Mitarbeiter aus der Kasse bar bezahlt worden, so müssen diese beiden Belege sich in der Kasse befinden. Diese Belege werden dann quasi wie Bargeld hier mitgezählt, da sie eben aus den Einnahmen herausgenommen wurden. Ist also der rechnerische Kassenbestand tatsächlich 2.822,60 € so sind diese beiden Barausgaben wie Bargeld hinzuzuzählen. Zusammen ergibt dies dann genau die Summe der gebuchten Einnahmen, sálso den Betrag, der in der Kasse auch sein soll (rechnerisches Soll).

Tatsächlich ist in diesem Beispielsfall die Kasse ordnungsgemäß. Denn unter Hinzurechnung dieser beiden bar bezahlten Betriebsausgaben tatsächlich der Istbestand 2.934,50 € ist. Das Kassensoll stimmt also mit dem Kassen-Istbestand hier exakt überein. Man sagt dann, das dann die Kassensturzfähigkeit bei dieser Kasse gegeben ist.

kleine Differenzen unschädlich, nahezu üblich

Wenn einige wenige Euro Differenz sind, können dies Wechselgeldfehler sein oder gar Zählfehler sein. Um Zählfehler auszuschließen, wird die Kasse noch einmal oder noch zweimal gezählt, um tatsächlich festzustellen, welcher Bestand in der Kasse wirklich vorhanden ist. Ist tatsächlich eine Differenz enthalten, so ist dies zu vermerken und in der Regel unproblematisch. Denn solche Zählfehler oder Herausgabe-Fehler können immer wieder vorkommen. Dafür haben die Kassierer auch ein Manko-Geld. Daraus können sie Differenzen ausgleichen. Das Manko-Geld wird vom Arbeitgeber gestellt. Es ist ein Ausgleich, für den fehleranfällig Job des Kassierers.

Eine Kasse ohne Differenzen gibt es eigentlich nicht. Insoweit sind Kassendifferenzen normal. Eine Kasse, die nie Differenzen hat, eher ungewöhnlich und auffällig. Diese Differenzen müssen bei jeden Kassensturz auffallen und dokumentiert werden. Gibt es so etwas nicht, könnte auch dies gegen ein echtes Zählen sprechen. Wird die Kasse nur rechnerisch geführt, ist sie nie „gestürzt“ worden, schließt die Finanzverwaltung auch daraus auf eine fehlende Kassensturzfähigkeit.

 

Größere Differenzen probematisch

Problematisch sind größere Kassendifferenzen zwischen Soll und Ist. Hat die Kasse einen rechnerischen Gesamtumsatz (bis dahin, wenn der Prüfer den Kassensturz machen möchte) von 2.934,50 €, sollte dieser Betrag auch in der Kasse sein. Was eine größere Differenz ist, ist nirgends definiert. Eine solche dürfte vorliegen, wenn tatsächlich aber vielleicht 500 oder 1000 € Abweichung (nach oder nach oben) oder noch größere Abweichungen bestehen. Prozentzahlen anzugeben ist schwierig, da bei einer Kassennachschau bei nur wenigen Umsätzen bis dahin Wechselgeldfehler zu prozentual großen Abweichungen führen. Beispiel: 170, 50 € Umsatz. Wegen eines Wechselgeldfehlers fehlen 20 Euro oder wegen eines Trickbetruges gar 50 €.

Der Prüfer beanstandet die Kasse bei erheblichen Kassendifferenzen. Wenn z.B. wenn die Kasse nach dem Kassenbuch 12.433,70 € beinhalten müsste, tatsächlich aber nur 2.126,90 € enthält.  Bei derart erheblichen Differenzen wird der Prüfer die Kasse beanstanden. Er behauptet dann, die Kassensturzfähigkeit war nie vorhanden bzw. die Kasse wäre nie gezählt worden und die Kasse sei nur rechnerisch geführt, sonst wäre die Differenz früher aufgefallen.

Eintragungen eines Transits auch dann, wenn gleich der Einkaufsbeleg oder der Einzahlungsbeleg gebracht werden können?

Was aber ist bei einem Bestand von 2.908,30 €, wenn hier 1.000 € fehlen, die er Gastronom aber in seiner Geldbörse hat und damit jetzt zur Metro einkaufen fahren will? Oder wenn er das Geld zur Bank fahren will und den Geldtransit noch nicht eingetragen hat … aber doch gleich mit dem Einzahlungsbeleg zurückkommt?

Rückfrage: muss der Gastronom die Entnahme der 1.000  € eintragen? Wenn er zurückkommt, hat er doch den Beleg und das Restgeld und legt dann doch beides wieder in die Kasse. Diese stimmt dann doch wieder …? Ja: Der Gastronom muss auch die 1.000 € für den Metro-Einkauf oder den Transit zur Bankl eintragen, da auch während seiner Abwesenheit eine Kassennachschau erfolgen kann und die Kasse jederzeit stimmen muss.

geschlossene Ladenkasse

Manchmal wird Geld abgeschöpft und in eine geschlossene Ladenkasse oder in einen Tresor abgeführt. Hier müssten dann entsprechende handschriftliche Geldtransit-Vermerke in der Kasse enthalten sein. Darauf steht dann, wann wer wie viel abgeschöpft hat.

Handelt es sich um eine geschlossene Ladenkasse, die unmittelbar in der Nähe der eigentlichen Ladenkasse sich befindet und werden hier nur größere Geldsummen hineingeworfen, um im Falle eines Raubüberfalls dieses Geld gesichert zu haben, ist diese wie eine Kasse zu behandeln. Dann ist bei einem Kassensturz der Inhalt der geschlossenen Ladenkasse mit zum Inhald der Bargeldschublade einfach hinzuzuzählen. Diese geschlossenen Ladenkassen sind meistens so etwas wie ein kleiner Tresor und habe nur einen Einwurfschlitz und lediglich der Inhaber oder die Kassenaufsicht können diese offene Ladenkasse aufschließen. Diese geschlossene Ladenkasse ist meist in der Kassenzone in der Griffnähe der Kassiererin untergebracht und fest mit dem Kassenhäuschen verbunden, sodass sie eben im Falle eines Raubüberfalls nicht mitgenommen werden kann.

Abschöpfungen zum Tresor mittels Geldtransitbelegen dokumentieren

Jeder Geldtransit muss durch Eigenbelege dokumentiert werden. Denn nur dann ist jederzeit die Kasse sturzfähig. Nur dann gibt es keine unklaren Differenzen. Werden etwa durch die Kassenaufsicht oder andere Mitarbeiter Geldbeträge in einen Tresor verbracht, müssen diese bei Abschöpfung dies in der Kasse durch einen Eigenbeleg dokumentieren. Das ist doch auch eigentlich logisch: welche Kassiererin gibt denn z.B. 1.000 € der Kassenaufsicht ohne Quittung (=Eigenbeleg) heraus. Dann würde ja später in der Abrechnung ihr dieses Geld fehlen. Sie besteht doch bei der Herausgabe des Geldes auf eine Quittung. Das ist der Eigenbeleg. Das ist der Geldtransitbeleg. Sie können sich das so klar machen: immer dann, wenn es einen Geldfluss gibt, braucht die Kasse einen Beleg. Keine Buchung und kein Kassenvorgang ohne Beleg. Entsprechend muss auch der Geldtransit zur Bank oder zum Tresor  stets vermerkt werden.

 

großer, auffälliger Bargeldbestand in der Kasse

Bei einem kleinen Handelsgeschäft oder bei einer kleinen bis mittelgroßen Gastronomie ist es verwunderlich, wenn zu hohe Kassenbestände auflaufen. Wenn sich also regelmäßig die Tageseinnahmen zwischen 2.000 und 3.000 € bewegen, sind Kassenbestände über 3.000  € verwunderlich. Der Betriebsprüfer staunt, wenn hier Kassenbestände von 8.000 oder 10.000 € oder noch größer im Kassenbuch behauptet werden. Denn natürlich müssten solche Kassenbestände stets gezählt werden und auf den Zählprotokollen jeden Tag ersichtlich sein. Und wer lässt schon in seiner Kasse so hohe Summen liegen? Dafür ist die Gefahr eines Verlustes im Falle eines Überfalls zu groß. Naheliegend ist es dann anzunehmen, dass größere Summen abgeschöpft werden und zur Bank gebracht werden. Erst recht, wenn dort das Girokonto überzogen ist und Überziehungs- oder Duldungszinsen bezahlt werden müssen.  Insoweit sind hohe Kassenbestände, die ein Vielfaches der normalen Tageseinnahmen betragen, verwunderlich und jedenfalls aus Sicht des Prüfers unüblich und erklärungsbedürftig.

hohe unübliche Kassenbestände als Indiz für falsche Aufzeichnungen, um negative Kassenbestände zu vermeiden

Der Prüfer unterstellt hier schnell, dass diese hohen Kassenbestände nur deshalb in der Kasse sind, damit keine Unterdeckung entsteht. Der Gedanke des Prüfers ist, dass in der Kasse viel Schwarzgeld ist und damit natürlich, weil die Kasse voll ist, mehr ausgegeben wird, als offiziell nach der Buchhaltung in der Kasse sein dürfte. Um hier einen negativen Kassenbestand zu vermeiden unterstellt der Prüfer, dass bewusst überhöhte Bestände in der Buchhaltung eingetragen werden. Damit entsteht im Falle einer hohen Barzahlung aus den vielen Bareinnahmen kein negativer Kassenbestand.  Der fiktiv hohe Bargeldbestand ermöglicht nach der Vorstellung des Prüfers auch offizielle hohe Bargeldausgaben aus der Kasse, ohne dass die gleich ins Minus fällt.

Da aus Sicht des Prüfers inoffiziell mehr Einnahmen da sind, wird natürlich auch schnell von diesem Schwarz-Bargeld mal etwas bezahlt. Das soll aber dann auch als offizielle Betriebsausgabe gebucht werden können. Mit Schwarzeinnahmen Betriebsausgaben zu bezahlen, mit der Folge, dass diese dann nicht steuerlich geltend gemacht werden können, will schließlich keiner. Ist kein hoher Bestand da und sind nur wenig Einnahmen gebucht, kommt da die Kasse bei hohen Ausgaben schnell ins Soll.

Keine negativen Kassenbestände

Es gibt aber keine Kasse im Soll. Eine Kasse kann schlimmstenfalls null Euro Inhalt haben. Eine negative Kasse gibt es nicht. Schauen Sie in Ihr Portmonee: – 10 € sind da nicht drinnen!

über einen längeren Zeitraum unrealistisch hohe Kassenbestände sind auffällig

Daher werden unrealistisch hohe Kassenbestände gebucht, sodass diese nur langsam bei den angeblich geringen Einnahmen steigen und hohe Ausgaben davon stets bezahlbar sind. Daher sind unrealistisch hohe Kassenbestände aus Sicht der Betriebsprüfung auffällig. Der Prüfer unterstellt also, dass der Kassenbestand die ganzen Tage über in Wahrheit nicht so hoch war. Der Prüfer glaubt vielmehr, dass höhere Einnahmen als gebucht erfolgten und durch den hohen fiktiven Kassenbestand höhere Barausgaben möglich sind. In Wahrheit glaubt er, wird der Kassenbestand dauernd abgeschöpft, und das Geld ausgegeben für private oder betriebliche Zwecke. Der Kassenbestand wird aus seiner Sicht nur buchhalterisch hochgehalten. Denn wenn der Kassenbestand so hoch ist, die Einnahmen aber täglich nur gering, können dennoch hohe Ausgaben aus diesem Kassenbestand bezahlt werden, ohne dass ein negativer Kassenbestand dann angesichts der späteren Barzahlung gleich entsteht.

Verwerfung der Kassenbuchführung

Häufig führen Auffälligkeiten in der Kasse zu Misstrauen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erlöserfassung. Ist keine Kassensturzfähigkeit gegeben, wird die Kassenbuchführung verworfen. Dann darf geschätzt werden. Wird die Kasse nicht 100% ordentlich geführt, folgt daraus meist die Verwerfung der Buchfühung, Zuschläge bis zu 20 % der Umsätze (nicht des betreffenden Tages, sondern des Jahres) oder zu einer Schätzung. Meist folgt dann auch ein Steuerstrafverfahren. Für beides brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Den Anwalt für Betriebsprüfung, Kasse, Verwerfung der Buchführung, Steuerstrafverfahren.

Kassendifferenzen als Ordnungswidrigkeit nach § 370 AO?

Kleinere Abweichungen bei dem Kassenbestand vom rechnerischen Sollbestand können natürlich immer vorkommen. Sie sind daher üblich und keine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO (anderer Auffassung,  aber irrig: Amtsgericht Darmstadt 212 OWi-600 Js 34092/21, ebenso OLG Frankfurt). Bei Kassenproblemen brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Burkhard, den Fachanwalt für Betriebsprüfung und Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard bei Betriebsprüfung und z.B. fehlender Kassensturzfähigkeit

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, 0611-890910, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerfahndung. Anwalt für Steuerstrafrecht und Kassenprobleme. Fragen Sie den Top-Spezialisten bei Steuerfahndung und Zollfahndung. Bundesweit

Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Steuerstrafrecht, Anwalt für Betriebsprüfungen

Achtung Steuerhinterzieher: Bald wieder Ermittlungen bis 1990 zurück: die DM kommt wieder

So kommt fast durch die Hintertür der zu Recht abgeschaffte Fortsetzungszusammenhang, bei dem man über Jahrzehnte hinweg zurück verfolgen und bestrafen konnte, durch die Einziehungsmöglichkeiten über 30 Jahre zurück wieder zum Vorschein.

Aus einem BP Bericht – ein kleines Gewinnspiel für Sie

Aus einem BP Bericht: – ein kleines Gewinnspiel für Sie:

Mängel der Kassenführung im Prüfungsfall:

  1. Die Registrierkassenstreifen oder Tagesendsummenbons wurden nicht vollständig aufbewahrt (vergleiche hierzu Abschnitt 29 Abs. 3 EStG)
  2. Die Tagesendsummebons enthielten nicht die erforderlichen Angaben (keine Trennung von Zahlungswegen, keine Trainingskellner)
  3. In einigen Fällen stimmten die Einnahmebuchungen im Kassenbuch mit den Kassenbons oder Tagesendsummenbons nicht überein
  4. Die Kassenbestände zu den Bilanzstichtagen wurden durch Schätzung ermittelt
  5. Zählprotokolle fehlen, so dass davon auszugehen ist, dass die Kasse nur rechnerisch geführt wurde
  6. Es erfolgte keine zeitnahe und zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle
  7. Die Kassenabrechnungen wurden nachträglich am nächsten Morgen erst erstellt
  8. Es erfolgte keine vollständige und zeitgerechte Aufzeichnung der Privatentnahmen und des Eigenverbrauchs
  9. Kassenfehlbeträge wurden festgestellt
  10. Zur Vermeidung von Kassenminusbeträgen wurden Einlagebuchungen vorgenommen, deren Herkunft jedoch nicht nachgewiesen werden konnte
  11. Zur Vermeidung von Kassenfehlbeträge wurden nicht nachgewiesene Darlehen Dritter gebucht und behauptet
  12. Die Herkunft von Geldmitteln zur Bestreitung von Bareinlagen (in Kasse und Bank) konnte nicht nachgewiesen werden
  13. Das Kassenbuch bzw. der Kassenbericht wurde mit einem Excel-Kalkulationsprogramm erstellt
  14. Die Eintragungen im Kassenbuch erfolgten nicht chronologisch
  15. Die Bareinnahmen wurden monatlich in einer Summe ins Kassenbuch eingetragen
  16. Das Kassenbuch wurde vom Steuerberater erstellt
  17. Es wurden keine zur Bestreitung des Lebensunterhalts notwendigen Barmittel entnommen und gebucht
  18. Die Tageseinnahmen das Hauptbetriebes und der im Prüfungszeitraum bestehenden Filialen wurde ohne Nachweis der Einzelbeträge in einer Summe im Kassenbuch eingetragen

Aufgrund der vorgenannten formellen und materiellen Mängel liegt nach Auffassung der BP im Prüfungszeitraum keine ordnungsgemäße Kassenführung vor.

Wegen dieser erheblichen Mängel der Kassenführung ist nicht gewährleistet, dass das vorliegende Ergebnis der Buchführung dem Betriebsergebnis entspricht, dass sich bei ordnungsmäßiger Kassenführung ergeben hätte. Es ist daher eine Schätzung bzw. ergänzende Schätzung vorzunehmen, Paragrafen 162 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 158 AO.“

Anmerkung:

 

Ist die Einschätzung der BP zutreffend?

Was sagt die Rechtsprechung?

Nach der BFH Rechtsprechung müssen die Fehler in der Buchführung die Erheblichkeitsschwelle überschreiten. Dies ist wohl für jeden Fehler gesondert festzustellen. Sodann ist für jeden einzelnen Fehler zu prüfen, ob dies ein formeller Fehler auf der Einnahmenseite ist. Erst wenn er erheblich ist, führt dies zur Verwerfung der Buchführung. Dafür genügt allerdings schon ein formeller erheblicher Fehler. Formelle Fehler auf der Einnahmenseite, die nicht erheblich sind, führen nicht zur Verwerfung der Buchführung, selbst wenn es mehrere formelle Fehler sein sollten (andere Auffassung die Finanzverwaltung, vergleiche Abschnitt 158 AEAO – bislang vom BFH so nicht bestätigt).

können mehrere eigentlich für sich betrachtet unerhebliche Fehler addiert und zu einem erheblichen Fehler werden?

Warum auch die Addition isoliert betrachtet unerheblicher Fehler zu einer Verwerfung der Buchführung und zu einer Zuschätzung führen können soll, wie dies die Finanzverwaltung meint, erschließt sich nicht. Ein erheblicher Fehler auf der Einnahmenseite (man könnte hier auch von einem erheblichen Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungsfehler auf der Einnahmeseite sprechen), führt zur Verweigerung der (Kassen-)Buchführung und zu einer Zuschätzung oder jedenfalls zu einem Zuschlag, § 162 AO (vergleiche BFH, Urteil v 25., März 15 x R 20/13). 

wann führen Fehler in der Buchführung zu einer Verwerfungsbefugnis?

Formelle Fehler auf der Ausgabenseite führen nie zu einer Verwerfungsbefugnis der Finanzverwaltung. Denn wenn nur die Ausgaben fehlerhaft erfasst sind, hat dieses kein Einfluss auf die Frage der Vollständigkeit der Einnahmeerfassung. Wenn die Ausgaben falsch oder gar nicht erfasst sind, heißt das doch nicht, dass die Einnahmen nicht stimmen. Es sei denn, es gibt weitere Wareneinkäufe, die nur mit dem Zweck nicht erfasst sind, sie schwarz zu verkaufen. Das wird man nicht aus einem versehentlich nicht erfassten Einkauf schließen können. Schon gar nicht, wenn es nur eins oder zwei nicht gebuchte Einkäufe gibt. Anders ist das vielleicht, wenn regelmäßig weitere Einkäufe erfolgen.

Dann muss man allerdings prüfen, ob das private Einkäufe sind, ob also die Mengen und Produkte passen. Es könnten schließlich auch Mitarbeiter-Einkäufe sein, die auf die Metro-Karte des Chefs für privat einkaufen. Wenn aber Struktur dahinter ist, Produkte und Mengen passen, dann kann es auch ein weiterer Einkauf des Betriebes sein.

Daher wird die Betriebsprüfung stets nicht erfasste Einkäufe bzw. nicht gebuchte Einkaufsquellen kritisch beäugen und die sog. Parallelverkürzung prüfen. Bei der Parallelverkürzung sind die Einkäufe nicht erfasst. Das sind zwar Betriebsausgaben, aber die Betriebsprüfung soll diese Einkäufe nicht sehen und nicht bei einer Ausbeutekalkulation verproben können.  Ziel ist es unbemerkt daraus schwarze Umsätze zu erwirtschaften. Das ist in der Praxis kaum möglich, wenn die Waren nicht rein verkauft, sondern verarbeitet und gemischt werden.

Beispiel:

Ein Produkt (Cola-Dose) kann man offiziell einkaufen und offiziell wieder verkaufen. Dasselbe Produkt kann man auch zusätzlich einkaufen, bringt die Rechnung nicht in die Buchführung und verkauft es schwarz wieder. Dann ist der Rohgewinnaufschlag angeblich nicht kalkulierbar. Probleme tauchen auf, wenn bei demselben Verkäufer bar und auf Rechnung gekauft wird, wenn dieser steuerlich geprüft wird. Wird bei einem anderen Händler nur bar eingekauft und die Eingangsrechnung nicht verbucht, ist das schon schwieriger für die Betriebsprüfung zu ermitteln. Es fällt allerdings auf, wenn der Händler regelmäßig an Stammkunden größere Mengen verkauft, ohne die zu erfassen. Und kleine Mengen mal hier und da zu kaufen, bringt letztlich nicht viel Potential und ist zu arbeitsintensiv. Also mal zu dem einen Verkäufer zu fahren und dann zum nächsten um dann ein paar Dosen nur zu kaufen, was letztlich dann vielleicht nicht auffallen würde, macht keiner.

Bei Mischprodukten wie Nudeln oder Reis oder Pommes etc. müssten die Mischprodukte im richtigen Verkaufsverhältnis ebenfalls ohne die Rechnungen zu buchen, gekauft werden. Hier die richtigen Mischverhältnisse zu treffen, ist nahezu unmöglich.

Sind materielle Fehler festgestellt, ist also materielles Steuerrecht falsch angewandt, ist dies natürlich stets zu korrigieren. Dies sind aber nur einzelne singuläre Korrekturen und dies führt nie zu einer Verwerfung der Buchführung. Materielle Fehler sind beispielsweise die versehentlich doppelte Erfassung einer Betriebsausgabe oder die versehentliche Nichterfassung eines Tagesendsummenbons, die versehentlich vorgenommene sofortige Absetzung eines Wirtschaftsgutes statt der notwendigen Aktivierung, die Wahl eines zu kurzen AfA-Zeitraumes usw.

Parallel wird Steuerstrafverfahren eingeleitet.

In der Regel wird dann parallel ein Steuerstrafverfahren eingeleitet.

Sie haben ein solches Problem? Dann brauchen Sie Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, den Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, den Spezialisten im Steuerstrafrecht,

Gewinnspiel:

Welche der vorstehend von der BP beanstandeten Punkte berechtigen nun wirklich zur Verwerfung der Buchführung? Welche der 18 Punkte führen sind im Umkehrschluss unerheblich? Nennen Sie nur entweder die erheblichen oder die unerheblichen Textziffern … Mehrfachnennungen sind nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich …. Aber Vorsicht: nicht jeder Punkt ist ein Treffer. Die Antwort: 1-18 ist sicher falsch, das will ich hier schon verraten ….

Schreiben Sie mir die richtige Lösung. Die ersten 10 Einsender mit den richtigen Lösungen erhalten ein kleines Geschenk von mir.

Ähnliche Probleme?

Schwierigkeiten in einer BP?

Ärger mit dem Finanzamt? Schätzung? Strafschätzung? Steuerfahndung? Steuerstrafverfahren? Zollfahndung? Selbstanzeige erforderlich? Dann rufen Sie an: 0611-890910, Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit

 

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten und nahen Angehörigen etwa in einer Gaststätte

Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten und nahen Angehörigen etwa in einer Gaststätte

Um Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten  steuerrechtlich anerkannt zu bekommen, müssen sie ernsthaft im Vorhinein schriftlich vereinbart werden. Und sie müssen entsprechend der Vereinbarung tatsächlich auch genauso durchgeführt werden (Richtlinie 4.8 EStR 2012).

legitimes Interesse bei Verträgen: Steuern sparen und Steuern vermeiden

Angehörigen steht es dabei grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie steuerrechtlich möglichst günstig sind. Die steuerrechtliche Anerkennung des vereinbarten Vertrages setzt aber voraus, dass die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind (BMF vom 23.12.2010, BStBl 2011 I, 37 unter Berücksichtigung der Änderung durch BMF vom 29.04.14, BStBl I, 809) inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen und auch so durchgeführt werden. Das nennt man den sogenannten Fremdvergleich.

Voraussetzungen Fremdvergleich:

  1. Schriftliche Vertrag
  2. Zivilrechtlich (und arbeitsrechtlich) wirksam 
  3. Tatsächlich so durchgeführt wie vereinbart
  4. Fremdvergleich: der Inhalt hätte auch so zwischen fremden Dritten vereinbart werden können und müssen. Bei andere Firmenangestellten in vergleichbarer Position und Aussatattung muss die inhaltliche und wertmäßige Ausstattung vergleichbar sein. Dies gilt nicht nur für die Höhe des Gehalts. Sondern auch für  Firmenfahrzeug, Büroausstattung, Stundensatz, Arbeitszeit, Arbeitsplatz, Schwierigkeit der Tätigkeit, Urlaubstage usw.)

Verträge zwischen fremden Dritten

Verträge zwischen zwei fremden Dritten müssen zwar nicht unbedingt schriftlich abgefasst sein und müssen auch nicht dem Fremdvergleich entsprechen, hier kann also ein Mitarbeiter gegenüber dem anderen bevorzugt werden und ein höheres Entgelt oder andere Vorteile bekommen (Firmenfahrzeug, Gleitzeit, andere Position).

Fremdvergleich bei nahen Angehörigen

Dennoch wird unter dem Stichwort das Fremdvergleichs mit diesen vier vorgenannten Prüfungspunkten überprüft, ob der Ehegatte oder die Kinder unverhältnismäßig übervorteilt werden.  Häufig ist hier die Frage, ob tatsächlich die Arbeitsleistung überhaupt erbracht wird oder ob die Bezahlung angemessen ist. Fraglich könnte ggf.  auch sein, ob die erwartete oder erbrachte Arbeitsleistung nicht vielleicht üblicherweise im Rahmen der Familienmithilfe gratis erbracht wird.

Angemessenheit der Vergütung

Kann die gelegentliche Annahme von Telefonaten (Vorbestellungen bei einem Pizza-Abhol- Service oder Reservierungen in einem Hotel oder Tisch- Vorbestellung in einem Restaurant) eine Art Telefonistinnen- Gehalt oder Rezeptions-Mitarbeitergehalt rechtfertigen? Ist die nur gelegentliche Annahme von solchen Anrufen eine Art Bereitschaftsdienste?

Und wie kann die Quantität der Erfüllung der Arbeitsleistung nachgewiesen werden?

Gefälligkeit, übliche familiäre Mitarbeit oder Arbeitsvertrag

Ist das eine kostenfrei zu erwartende Gefälligkeit oder übliche familiäre Mitarbeit oder tatsächlich ein Arbeitsvertrag? Wäre der auch so zwischen fremden Dritten vereinbart worden?

maßgebend: Gesamtheit aller objektiven Indizien

Maßgebend für die Beurteilung ist die Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten. Dabei kann einzelnen dieser Beweisanzeichen jener Lage des Falles im Rahmen der Gesamtbetrachtung eine unterschiedliche Bedeutung zukommen. Anders formuliert: verschiedene Indizien können für einen ernsthaften Vertrag und die ernsthafte Durchführung sprechen, andere dagegen. Alle Indizien sind insgesamt zu betrachten und zu bewerten und einzelne Indizien können in dem einen Fall ein stärkeres Gewicht haben als in dem nächsten Fall. Damit ist quasi jeder Fall eine Einzelfall-Betrachtung.

Eine Rechtssicherheit derart, dass der Vertrag auf jeden Fall dann anerkannt wird, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, lässt sich leider nicht wirklich geben. Fragen Sie aber den Spezialisten: den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht. Den Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht.

private (Mit-) Veranlassung

Umgekehrt schließt natürlich nicht jede Abweichung vom üblichen notwendigerweise die steuerrechtliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus. An den Nachweis, dass es sich um ein ernsthaftes Vertragsverhältnis handelt, sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je mehr die Umstände auf eine private Veranlassung des Rechtsverhältnisses hindeuten (BFH, Urteil vom 28.1.1997, BStBl 2013 II, 1015).

freiwillige unbezahlte Mehrarbeit

Leistet der als Arbeitnehmer als naher Angehöriger unbezahlte Mehrarbeit über seine vertragliche Stundenzahl hinaus, bedeutet dies nicht, dass das Arbeitsverhältnis nicht tatsächlich durchgeführt worden. Es bedeutet auch nicht, dass deswegen das Arbeitsverhältnis nicht anzuerkennen sei. Denn die freiwillige unentgeltliche Mehrarbeit heißt doch nicht, dass die geschuldete Mindestarbeitszeit nicht tatsächlich durchgeführt worden wäre. Insoweit steht freiwillig geleistete Mehrarbeit einer Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörige grundsätzlich nicht entgegen.

So wie auch der normale Angestellte unbezahlte Überstunden machen darf (oder arbeitsvertraglich oder tatsächlich auch machen muss) so darf natürlich auch der Ehegatte oder die Kinder unbezahlte Überstunden machen.

Vergütung nicht als Teil der Gegenleistung aus Arbeitsverhältnis

Etwas anderes gilt nur, wenn die vereinbarte Vergütung nicht mehr als Gegenleistung für die Tätigkeit des Angehörigen angesehen werden kann. Dann soll  deshalb auf das Fehlen eines Rechtsbindungswillens zu schließen sein (BFH, Urteil vom 17.7.2013, PStBl 2013 II, 1015).  Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass natürlich auch ein Geschäftsführer oder Vorstand vielleicht altruistisch auf sein Gehalt verzichten könnte. Vielleicht wenn er nur symbolisch einen Euro verlangt, um das Unternehmen zu retten. Oder um so auch seinen Mitarbeitern zu signalisieren, dass er sich für das Überleben des Konzerns engagiert.

Nichts anders gilt, wenn der Vorstand zeigen will, dass er an sein Sanierungskonzept und den Sanierungserfolg glaubt und die Lohnzahlungen ggf. stundet. So zum Beispiel Lee Iaccocca für die Ford Comp. Dann ist der Arbeitsvertrag nicht anzuerkennen? Nur Hobby?

Teil-unentgeltliche Mitarbeit der Ehefrau

Wenn also die Ehefrau eigentlich einen Lohnzahlungs-Anspruch aufgrund ihres Arbeitsvertrages hat, aber doch unentgeltlich oder überwiegend unentgeltlich in dem Betrieb mitarbeitet, um ihn aufzubauen zu helfen oder um eine Krise überwinden zu helfen, soll das angeblich der Ernsthaftigkeit entgegenstehen?

pubertierende Tochter mit unentschuldigten Fehlstunden

Oder die 17-jährige Tochter hilft in der Gaststätte mit und bedient. Die Pubertät und andere Interessen bringen Sie aber dazu, dass sie manchmal etwas zickig ist. Oder sie ist dann einfach genervt und gkommt dann auch mal nicht zur eingeteilten Schicht. Eine andere Servicekraft hätte längst eine Abmahnung erhalten oder die fristlose Kündigung. Bei der Tochter drückt der Vater aber beide Augen zu. Immerhin ist er letztendlich doch auf sie angewiesen. So erträgt er ihre gelegentlichen Zicken. Widerspricht das der Ernsthaftigkeit des Vertrages?

Ist der nicht so wie zwischen fremden Dritten üblich durchgeführt? Bloß weil die Abmahnungen fehlen?

Der Betriebsprüfer erfährt von diesen gelegentlichen Eskapaden der Tochter von einer anderen Servicekraft während der Betriebsprüfung. Er will nun die gezahlten Entgelte mangels ernsthafter Vereinbarung oder ernsthafter Durchführung nicht anerkennen. Der Arbeitslohn für die Tochter soll auf einmal ein privates, nicht als Betriebsausgabe abzugsfähiges  Taschengeldes sein?

Der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht entgegen:

  1. Der Arbeitnehmer Ehefrau hebt monatlich vom betrieblichen Bankkonto das Arbeitgeber-Ehemanns einen größeren Geldbetrag ab und teilt diesen selbst auf in das benötigte Haushaltsgeld und in den ihr zustehenden monatlichen Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 20.4.1989, BStBl 1989 II, 655).
  2. Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Arbeitslohns (BFH, Urteil vom 8.3.1962. BStBl 1962 III, 218).
  3. Langzeitige Nichtauszahlung des vereinbarten Arbeitslohns zum üblichen Auszahlungszeitpunkt. Stattdessen zum Beispiel unübliche jährliche Einmalzahlung (BFH, Urteil vom 14. Oktober 1981, BStBl 1982 II, 119).
  4. Langzeitige Nichtauszahlung des vereinbarten und geschuldeten Arbeitslohns zum üblichen monatlichen Auszahlungsstichtag.  Da hilft auch nicht der Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit mehreren Jahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies auch dann, wenn im Veranlagungsjahr Lohnsteuer und Sozialabgaben für die geschuldeten Arbeitsentgelte pünktlich monatlich entrichtet wurden (BFH, Urteil vom 25.7.1991, BStBl 1991 II, 842). Beachten Sie: bei den Sozialabgaben gilt  das Entstehungsprinzip! Hier ist die Sozialabgabe nach vertraglicher Entstehung des Lohnzahlungsanspruchs anzumelden und abzuführen, unabhängig davon, ob der Lohn tatsächlich gezahlt wird. Im Steuerrecht ist das anders: hier entsteht die Lohnsteuer erst mit dem Abfluss (steuerliches Abflussprinzip, § 11 I EStG). Erst wenn der Lohn an den Mitarbeiter gezahlt wird, entsteht dann auch die Lohnsteuerschuld. Bei anteiligen Zahlungen auch nur anteilig.
  5. Wechselseitige Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Ein Arbeitsvertrag ist nicht durchführbar, wenn sich selbständig in getrennten Betrieben tätige Ehegatten, sich  wechselseitig über Kreuz verpflichten, mit jeweils ihrer vollen Arbeitskraft im jeweils anderen Betrieb des anderen tätig zu sein. Wechselseitige Teilzeit -Arbeitsverträge können jedoch anerkannt werden, wenn die Vertragsgestaltungen insgesamt einem Fremdvergleich standhalten (BFH, Urteil vom 12.10.1988. BStBl 1989 II, 354).

Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses kann im Einzelfall entgegenstehen:

  1. Arbeitslohnzahlung in Form von Schecks, die der Arbeitnehmer Ehegatte regelmäßig auf das private Konto des Ehegatten einzahlt (BFH Urteil vom 28.2.1990, BStBl 1990 II, 548).
  2. Überweisungen des Arbeitsentgelts dss Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto das Arbeitgeber Ehegatten, über das dem Arbeitnehmer -Ehegatten nur ein Mitverfügungsrecht zusteht. Es fehlt also eine Überweisung auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten (BFH, Urteil vom 24.3.1983, BStBl 1983 II, 663). Genauso ist es, wenn die Überweisung auf ein Bankkonto des Gesellschafter-Ehegatten erfolgt, über das Abheben des Gehalts der  Arbeitnehmerin dem Ehegatten ein Mitverfügungsrecht zusteht (BFH, Urteil vom 20.10.1983, BStBl 1984 II, 298).
  3. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung  natürlich auch körperlich, mental, geistig, intellektuell erbringen können. Problemfälle und Grenzfälle: Kann der 80-jährige Großvater noch die Lkwfahrten durchführen? Schafft er noch den Transport von Sand und Kies mit dem Lkw zu den Baustellen? Oder kann er mit dem Sprinter noch den Wein zu den Hotels und Großkunden bringen? KAnn er noch 500 km am Stück mit dem Sprinter fahren?
  4. Die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung muss plausibel von dem Arbeitnehmer erfüllbar sein: der 13-jährige Sohn macht Internet-Recherchen, die 14-jährige Tochter betreut Versuchsreihen oder wertet diese aus.
  5. Die Arbeitsleistung muss dokumentiert sein. Ausgeführte  Recherchen, Lektüre-Arbeiten, Stoffsammlungen müssen vorhanden oder dokumentiert sein. Die erbrachte Arbeitsleistung muss irgendwo sichtbar, prüfbar, nachvollziehbar für den Prüfer sein. Schließlich kommt der Prüfer erst 2-3 Jahre nach Erbringung der Dienstleistungen. Schwierig ist dann die Leistungserbringung bei vielen Dienstleistungen, wie bei Bewachungsleistungen oder Reinigungsleistungen. Leichter ist das bei Werkleistungen. aber auch da kann das FA die Leistungserbringung von dem nahen Angehörigen in Frage stellen. Denn die Leistungserbringung muss auch im Zeitpunkt der Betriebsprüfung noch für den Prüfer nachvollziehbar sein. Umgekehrt muss also die Erbringung der Arbeitsleistung dokumentiert sein. Bei Reinigung, Empfang, Bewachung also Leistungszeiten erfassen. Dienstpläne aufheben. Schichtzettel und Rapportzettel erstellen und gegenzeichnen lassen.

Der steuerrechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses steht nicht entgegen:

  1. Darlehensgewährung das Arbeitnehmer-Ehegatten an den Arbeitgeber-Ehegatten in Höhe des Arbeitsentgeltes ohne rechtliche Verpflichtung, nachdem dieses in die Verfügungsmacht das Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt ist. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte jeweils im Fälligkeitszeitpunkt über den an ihn ausgezahlten Nettoarbeitslohn ausdrücklich dadurch verfügt, dass er den Auszahlungsanspruch in eine Darlehensforderung umwandelt (BFH, Urteil vom 17.7.1984, BStBl 1986 II, 48).
  2. Unproblematisch ist grundsätzlich, wenn 2 Arbeits- und Darlehensvereinbarungen von Ehegatten in einer Weise miteinander verknüpft werden, dass das Arbeitsentgelt ganz oder teilweise bereits als Darlehen behandelt wird, bevor es in die Verfügungsmacht das Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt ist. Hier ist aber auch zur Anerkennung des Arbeitsverhältnisses erforderlich, dass auch der Darlehensvertrag wie ein unter Fremden üblicher Vertrag mit eindeutigem Zins-und Rückzahlungsvereinbarungen im Vorhinein schriftlich, wirksam geschlossen und durchgeführt wurde. Insoweit gelten die folgenden Fremdvergleichsgesichtspunkte:  schriftlich, zivilrechtlich wirksam, tatsächlich durchgeführt, fremdüblich im engeren Sinne. Der Vertrag muss also schriftlich wirksam geschlossen und genau so auch tatsächlich durchgeführt worden sein (BFH, Urteil vom 23.4.1975, BStBl 1975 II, 579).
  3. Schenkung – laufende Überweisung des Arbeitsentgelts auf ein Sparbuch das Arbeitnehmer-Ehegatten von dem dieser ohne zeitlichen Zusammenhang mit den Lohnzahlungen größere Beträge abhebt und dem Arbeitgeber-Ehegatten zurück schenkt (BFH, Urteil vom 4.11.1986 – BStBl 1987 II, 336).
  4. Teilüberweisung des Arbeitsentgelts als vermögenswirksame Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz auf Verlangen des Arbeitnehmer-Ehegatten auf ein Konto das Arbeitgeber-Ehegatten oder auf ein gemeinschaftliches Konto beider Ehegatten (BFH, Urteil vom 19.09.1975, BStBl 1976 II, 81).
  5. Überweisung des Arbeitsentgelts auf ein Bankkonto das Arbeitnehmer-Ehegatten, für das der Arbeitgeber, Ehegatte unbeschränkte Verfügungsvollmacht besitzt (BFH, Urteil vom 16.1.1974, BStBl 1974 II, 294).
  6. Vereinbartes Arbeitsentgelt ist unüblich niedrig, es sei denn, das Arbeitsentgelt ist so niedrig bemessen, dass es nicht mehr als Gegenleistung für eine begrenzte Tätigkeit des Arbeitnehmer-Ehegatten angesehen werden kann, weil ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille fehlt (BFH, Urteil vom 22.3.1990, BStBl 1990 II, 776). Der BFH entschied: Aus einem Arbeitsvertrag mit einer Lohnzahlungsverpflichtung unter Tarif folgt, daß ein solcher  Arbeitsvertrag steuerrechtlich anzuerkennen ist.  Wenn aber gemessen an tarifvertraglichen Vereinbarungen ein erheblich zu niedriger Arbeitslohn festgelegt ist, ist der Wert für die Arbeitsleistung dieses Angehörigen nur anteilsmäßig anzusetzen (Leingärtner/Zaisch, a.a.O., Rdnr. 625, und Martens in Littmann, Das Einkommensteuerrecht, § 13a EStG Rdnr. 36). Der Auffassung der Finanzverwaltung, der Ansatz unterbleibe nur, wenn ein Arbeitsvertrag vorliege, für dessen steuerliche Anerkennung u.a. ein angemessener Arbeitslohn vereinbart worden sei (Abschn. 130a Abs. 4 Satz 9 der Einkommensteuer-Richtlinien – EStR – 1987), vermag der Senat nicht zu folgen. Im Streitfall ist das FG zu Recht (vgl. BFH-Urteil vom 13. November 1986 IV R 322/84, BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121) davon ausgegangen, daß zwar die von den Klägern als Unterhalt gewährte Kost und Logis nicht als Sachbezug vereinbart worden war, aber jedenfalls die gezahlte Barvergütung (ca. 1/3 der tariflichen Ausbildungsvergütung) kein Taschengeld gewesen sei und die Funktion eines bescheidenen Arbeitsentgelts gehabt habe. Nach den Feststellungen des FG entspricht der abgeschlossene Ausbildungsvertrag auch den Anforderungen für die Anerkennung entsprechender Ausbildungsverhältnisse zwischen Eltern und Kindern. Und zwar hinsichtlich der zivilrechtlichen Wirksamkeit einerseits und der tatsächlichen Durchführung andererseits (vgl. Urteil in BFHE 148, 168, BStBl II 1987, 121). Wie der erkennende Senat im Urteil in BFHE 139, 376, BStBl II 1984, 60 bereits entschieden hat, ist nicht schon wegen eines unüblich niedrigen Arbeitslohnes ein zwischen Angehörigen vereinbartes Arbeitsverhältnis steuerrechtlich unbeachtlich. Hinzukommen muss, daß der gezahlte Betrag deshalb schlechterdings nicht mehr als Gegenleistung angesehen werden kann, weil er so niedrig ist. Bei viel zu geringen Stundensätzen will dies das Finanzamt so annehmen. Dann sei das Taschengeld statt Mindestlohn. Bei einem derart geringen marktunüblichen Gehalt schließ dann das Finanzamt auf einen fehlenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillen (BFH-Urteil vom 5. Februar 1987 IV R 198/84, BFHE 149, 451, BStBl II 1987, 557, m. w. N.).
  7. Gehaltsumwandlung und Gehaltsverzicht bei Zahlung des Arbeitsentgeltes auf ein Oder-Konto, bei dem beide Ehegatten berechtigt sind. Dies gilt auch bei im Übrigen ernsthaft vereinbarten und tatsächlich durchgeführten Ehegatten-Arbeitsverhältnissen (BVerfG, Beschluss v 07.11.1995, BStBl 1996 II, 34)

Probleme in der Betriebsprüfung? Steuerfahndung? Zollfahndung?

Probleme in der Betriebsprüfung? Ärger mit der Anerkennung von Betriebsausgaben und insbesondere von Ehegatten oder Kinder-Arbeitsverhältnissen? Andere Probleme mit der BP oder der Steuerfahndung? Dann rufen Sie den Vollprofi an! Jetzt gleich: 0611 – 890910, Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Der Steueranwalt und der Spezialist für streitige Betriebsprüfungen.

Erfahrener Steueranwalt

Ein erfahrener Steueranwalt für Steuerstreit und Steuerstrafrecht, ebenso bei Selbstanzeige. Auch der richtige Steueranwalt bei  Zoll bzw. Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS—Strafverfahren und Zollfahndungsverfahren … wenn’s einer kann, dann der ….!