Achtung Steuerhinterzieher: Bald wieder Ermittlungen bis 1990 zurück: die DM kommt wieder

Manchmal werde ich belächelt, wenn ich davon berichte, dass ich noch beruflich mit der DM zu tun habe … für jüngeren meiner Leser: die DM ist keine Drogeriekette und auch keine Krankheit. Das ist eine Währung. Die gute alte Deutsch Mark.

Rückkehr zu DM-Zeiten?

Ja wann gab es die? Die DM war von 1948 bis 1998 als Buchgeld und bis zum 31.12.2001 war sie gesetzliches, offizielles Zahlungsmittel in der Bundesrepublik. Die Deutsche Mark wurde am 21. Juni 1948 in der Trizone und drei Tage später in den drei Westsektoren Berlins durch die Währungsreform 1948 als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt und löste die Reichsmark als gesetzliche Währungseinheit ab. Auch nach der Gründung der Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 blieb die Deutsche Mark die Währungseinheit in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlin. Das Bargeld der Deutschen Mark wurde mit der Währungsreform am 20. Juni 1948 durch die Bank deutscher Länder unter der Hoheit der drei Westalliierten Frankreich, USA und Vereinigtes Königreich in Form von Münzen und Banknoten  herausgegeben. Es löste das Bargeld der Reichs- auch und  Rentenmark sowie die Geldscheine der Allied Military Currency (AMC) von der Alliierten Militärbehörde ab.

über 50 Jahre DM

Jede natürliche Person in den drei Westzonen Deutschlands erhielt sofort nach der Währungsreform ein „Kopfgeld“ von 40 DM und einen Monat später weitere 20 DM bar ausgezahlt, die bei der späteren Umwandlung der Reichsmark angerechnet wurden. Diese Regelung galt nicht für das Saarland, da die D-Mark dort erst am 6. Juli 1959 eingeführt wurde, was man heute noch dem Saarland anmerkt, wie einige Spötter lästern. In den drei Westsektoren Berlins bestand eine besondere Situation dadurch, dass die D-Mark zunächst als Nebenwährung zur Ostmark eingeführt und erst am 20. März 1949 durch die Westalliierten zum alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt wurde. Am 1. Juli 1990 wurde das Bargeld der Deutschen Mark auch zum alleinigen gesetzlichen Zahlungsmittel auf dem Gebiet der DDR.

Das Erscheinungsbild der Münzen blieb während der fünf Jahrzehnte, in denen die D-Mark gesetzliches Zahlungsmittel war, weitgehend unverändert, während es bei den Banknoten vier offiziell herausgegebene Serien gab. Der Bargeldumlauf ist in den Jahren 1950 bis 2000 von 7,8 auf 244,8 Milliarden Deutsche Mark stetig gewachsen. Sie war auch nicht krank, sondern sehr gesund und sehr stark. Sie gab es von bis eben zum 31.12.2001. Danach wurde sie von dem Euro abgelöst.

Euro ab dem 01.01.2002

Auch wenn die D-Mark heute noch nicht ungültig ist, sondern noch als Zahlungsmittel verwendet werden darf, stört doch der Umrechnungskurs von 1,95833 zum Euro, wobei es angeblich mittlerweile schon 1. Liebhaber gibt, die bestimmte Scheine oder Münzen auch zu einem höheren als dem offiziellen Umrechnungskurs kaufen.

Viele fragen mich, wenn ich erkläre, dass ich noch mit der D-Mark beschäftigt bin, was ich denn eigentlich mache: Historiker? Münzsammler?

Weit gefehlt. Nichts von alledem! Ich bin Steuerrechtler, Abwehrspezialist bzw. Steuerstrafverteidiger. 2019 habe ich meinen letzten Fall noch mit D-Mark-Zeiträumen abgeschlossen. So dachte ich. Im Jahr 2020 -dachte ich-, die D-Mark endgültig hinter mir gelassen zu haben. Das dachte ich aber auch nur. Die Gesetzesänderungen bei der Verlängerung der Verjährung bringen mir doch vielleicht wieder die D-Mark Zeiträume zurück. Ja die gute alte D-Mark. Da ist sie wieder. Zumindest in meinen Fällen:

Verlängerung der steuerstrafrechtlichen Verfolgungsverjährung

So haben wir eine Verlängerung der strafrechtlichen  Verfolgungsverjährungsfristen bei schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die bisherige strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist für besonders schwere Steuerhinterziehungen – das sind Einzelfälle (also pro Steuerart) ab 50.000 € (BGH, Urteil vom 27.10.2015, Az. 1 StR 373/15) Hinterziehungsbetrag (also Steuern, die zu zahlen gewesen wären) – von bislang 10 Jahre auf nunmehr 15 Jahre verlängert. Mit der Fristberechnung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen kommen wir dann möglicherweise 16 oder 17 Jahre zurück … Sie sehen, aus dem Blickwinkel vom heutigen Tage kommen wir dann schon ziemlich dicht an 2001 wieder zurück. Was ist mit der Rückwirkung?

Die Regelung soll auf alle noch nicht abgeschlossenen und noch nicht verjährten Taten anzuwenden sein, so empfahl dies der Finanzausschuss dem Bundestag (BT-Drucksache 19/25160). Der steht dann in der Bundestagsdrucksache auf Seite 129 bei den Beschlüssen des 7. Ausschusses unter Textziffer und 29: „In § 376 Abs. 1 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.“ § 376 Abs. 1 lautet dann wie folgt wörtlich:

㤠376 AO

Verfolgungsverjährung

(1) In den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre; § 78b Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“

Dies ist also eine Ausdehnung der Verfolgungsverjährung rückwirkend für alle bis dahin noch nicht verfolgungsverjährten Fälle.

Ich dachte bislang ein Fall beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg, in dem ich um die Veranlagungszeiträume 2002-2005 für einen Mandanten streite, wäre mein ältester Fall. Weit gefehlt. Demnächst werden wieder Fälle kommen, die also ähnlicher Zeiträume betreffen werden. So schnell kann also der älteste Fall wieder eingeholt werden.

Und mit der Einführung des neuen § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB durch das Jahressteuergesetz 2020 wird die bisherige Reglung des § 375a AO zur Einziehung von durch Verjährung erloschenen Steueransprüchen im Strafgesetzbuch geregelt. Danach können dann im Falle einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auch steuerlich verjährte Beträge eingezogen werden. Dies geht bis zur Verjährung der Einziehung nach erst 30 Jahren (§ 76 b Abs.1 S. 1 StGB/Art. 316 Nr. 1 EGStGB). Die Ermittlungen des Fiskus werden sich also künftig noch mehr in die Vergangenheit hineinrichten und trotz strafrechtlicher Verfolgungsverjährung zum Zwecke der Ermittlung von Einziehungsmöglichkeiten vielleicht bis 1990 zurück ermitteln wollen. Fraglich ist allerdings, ob das aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses geht.

Rückkehr zum abgeschafften Fortsetzungszusammenhang

So kommt fast durch die Hintertür der zu Recht abgeschaffte Fortsetzungszusammenhang, bei dem man über Jahrzehnte hinweg zurück verfolgen und bestrafen konnte, durch die Einziehungsmöglichkeiten über 30 Jahre zurück wieder zum Vorschein. Da sind wir dann doch ganz sicher wieder im D-Mark Zeitalter. Also müssen wir lernen: D-Mark = Deutsche Mark oder Mark und Pfennige gab es damals auch noch. Da wir demnächst uns also wieder mit der DM beschäftigen müssen: Hier die Staffelungen: Münzen: 1, 2, 5, 10, 50 Pfennige, 1, 2, 5 DM-Münzen; Scheine: 5, 10, 20, 50, 100, 200, 500, 1000 DM. 100 Pfennige = 1 DM. Abkürzungen: DM, DEM, D-Mark, Pf = Pfennige. Wechselkurs: 1 Euro=1,95583 DM, 1 DM = 0,51129 €.

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