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Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard zu Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren

Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren

Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren

 

Was tun bei Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren?

Sie haben einen Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung erhalten? Oder eine Anklage wegen Steuerhinterziehung? Ihnen flattert ein Vermögensarrest wegen Steuerhinterziehung ins Haus? Sie haben mit Postzustellungsurkunde einen Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung gerade entgegengenommen?

Horrorszenario: wirtschaftliche Illiquidität und Lähmung

Ihre Bankkonten sind gesperrt? Auf allen Immobilien sind Zwangssicherungshypotheken eingetragen? Droht Ihnen nun die Insolvenz? Mit welchem Geld können Sie noch tanken gehen oder Lebensmittel kaufen? Läuft jetzt die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht?

Handy und PC weg

Ihr Handy, Laptop und PCs sind ohnehin beschlagnahmt. Schon bei der Durchsuchung ist das alles mit eingepackt worden und soll in den nächsten Tagen oder Wochen Ihnen zurückgegeben werden. Sie sind genervt, dann wieder frustriert, dann ohnmächtig in diesem Problemkreis zwischen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.

Autos mit Pfandsiegeln beklebt

Der Porsche und der Lamborghini sind ebenfalls beschlagnahmt und mit Pfandsiegeln beklebt. Sie können das schon alles nicht mehr sehen und wollen die Worte Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren auch gar nicht mehr hören. Wenn das doch alles aus Ihrem Leben ginge – am Liebsten so schnell, wie es über Sie hereinbrach.

Welche Fristen laufen?

Welche Fristen laufen? Was können Sie tun? Läuft jetzt die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht?

Privat: alles eine Katastrophe

Und privat lassen sie alle fallen wie eine heiße Kartoffel. Ihr Banker spricht nicht mehr sonderlich freundlich mit Ihnen. Sie werden um kopiert in die Rechtsabteilung der Bank. Täglich platzen 5-15 Lastschriften. Die Bank fordert sie auf, das Problemszenario zu lösen. Der Steuerfahnder bietet Ihnen ein Geständnis an, das wäre das Beste für Sie. Er wolle für Sie dann auch ein gutes Wort beim Staatsanwalt einlegen …

Die Ehefrau zieht zu den Schwiegereltern

Ihre Frau hat einen Heulkrampf und droht mit Scheidung. Die Kinder sind völlig aus dem Wind. Ihr Ältester legt Ihnen den Überweisungsträger für den Ski-Schulausflug vor und fragt, ob er nun etwa nicht mehr mit den Anderen in den Skiurlaub fahren darf… Er hätte sich doch so sehr darauf gefreut. Ihre Frau packt die Kinder ein und geht erst mal zu den Schwiegereltern. Ihr Schwiegervater brüllt Sie am Telefon an, dass er schon immer gewusst habe, was für eine Idiot Sie sind und wie Sie das nur seiner Tochter antun konnten. Und das alles nur wegen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.

Im Betrieb

Was denken die Mitarbeiter? Kündigen die jetzt alle? Was sagt Ihre Sekretärin? Was sagen die Kunden? Sollten Sie jetzt erst mal zu Hause bleiben? Sich im Bett verkriechen? Sich für ein paar Tage krank schreiben lassen? Sie fühlen sich ohnehin saumäßig.

Alkohol

Sie greifen zur Flasche, trinken einen Whisky … stellen den dann aber wieder weg. Alkohol hilft auch nicht bei Ihren Problemen mit  Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.

Haft?

Droht vielleicht sogar eine Verhaftung? Sind die Vorwürfe der Steuerhinterziehung oberhalb von 800.000 €? Nach der Rechtsprechung des BGH droht zwingend bei einer Verurteilung wegen Steuer der Ziehung ab 1 Mio. € mehr als zweijährige Haftstrafe, die natürlich dann nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Denn bewährungsfähig sind noch Haftstrafen bis zu exakt zwei Jahren. Mancherorts werden allerdings schon Haftstrafen von oberhalb zwei Jahren auch bei niedrigeren Hinterziehungen verhängt. Insoweit ist die Millionengrenze sozusagen eine absolute Grenze, bei der nach der BGH-Rechtsprechung zwingend Haft zu verhängen ist. Dies heißt aber im Umkehrschluss nicht, dass bei einer Hinterziehung von 500.000 € oder 700.000 € Steuern nicht ebenfalls je nach lokalen Ressourcen einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt werden könnte.

Hinterziehungssumme über 1 Mio. €?

So hob der BGH 2012 das Urteil gegen einen ehemaligen Unternehmer aus Bayern auf, der insgesamt mehr als 1,1 Mio. Euro an Steuern hinterzogen hatte und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden war. In dem damaligen Fall hatte die Verteidigung alles erdenklich Mögliche getan um Strafmilderungsmöglichkeiten einzubauen. Eine aktive Mitwirkung bei der Aufklärung, die vollständige schnellstmögliche Schadenswiedergutmachung, die geständige Einlassung usw. Die Strafmilderungsgründe waren vorbildlich durch die Verteidigung eingearbeitet. Es half aber nichts. Die Strafzumessung sei in diesem Fall fehlerhaft, so die Richter vom BGH (Urt. v. 07.02.2012, Az. 1 StR 525/11). Sie hoben das Urteil auf. Die Strafe war zu niedrig. Sie hatten kurz zuvor das Limit einfach festgelegt, dass ab einer Hinterziehung von 1 Million € Steuern zwingend einer Haftstrafe von mehr als zwei Jahren zu verhängen sei, die eben nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Da beißt nun die Maus keinen Faden ab. Die Grenze von 1 Mio. € steht so nicht im Gesetz. Aber der BGH hat sie 2008 so festgelegt. Warum 1 Mio. €? Das weiß keiner. Dafür gibt es keine logische Begründung. Das war eben damals die Entscheidung der damals zuständigen Richter. So gesehen ist die Grenze willkürlich. Das war eben damals die Stimmung und die Entscheidung in dem zuständigen Senat. Irgendwo muss schließlich die Grenze liegen. Der damals zuständige BGH-Senat hat sie eben bei 1 Mio. € gezogen. So gilt sie bis heute. Ob es irgendwann eine inflationsbedingte Anpassung gibt? Denn die 1 Mio. € aus 2008 wären doch heute vielleicht 1,2 Mio. € …? Ob und wann es eine solche Anpassung vielleicht mal gibt, weiß auch keiner.

Steuerrechtliche und steuerstrafrechtliche Analyse

Auch hier sehen Sie, gleichgültig ob es sich um Schätzungsfehler oder um andere steuerliche Probleme handelt, dass die Verteidigung hier im Steuerrecht stattfindet. Die Frage ist doch, ob tatsächlich der vorgeworfene Betrag hinterzogen ist oder ob vielleicht auch andere Fehler darin enthalten sind, die zwar steuerlich nicht korrekt erklärt wurden, aber vielleicht außerhalb eines Hinterziehungsvorsatzes. Insoweit ist natürlich dann, wenn etwa aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung mehr als 1 Million € Steuern zu zahlen sind, keineswegs die logische Folge, dass nun eine Haftstrafe zwingend verhängt werden müsste. Denn natürlich kann die Steuerfahndung auch in dem Bericht Sachverhalte aufgreifen und würdigen, die eben nicht von einer Steuerhinterziehung umfasst sind. Dann ist schon die Frage, ob es überhaupt Änderungsmöglichkeiten steuerlich gibt. Erst recht sind zwar steuerliche Falschbehandlungen zu korrigieren, aber wenn sie eben nicht von einem Hinterziehung Vorsatz umfasst waren, natürlich steuerstrafrechtlich nicht relevant.

Verteidigung beginnt sofort bei Durchsuchung oder Verfahrenseinleitung

Bei Ihnen war die Steuerfahndung und Sie brauchen einen hervorragenden Steuerstrafrechtler? Sie brauchen nicht nur irgend einen Strafverteidiger. Sie brauchen im Steuerstrafrecht jemanden, der Steuerrecht und Strafrecht in sich vereint. Im Steuerstrafrecht sind ca. 80-90 % Steuerrecht. Die Strafverteidigung beginnt schon unmittelbar bei Beginn der Fahndungsdurchsuchung. Meistens sind die betroffenen Steuerpflichtigen derart verdutzt, dass sie keinen Fachanwalt für Strafrecht mit hinzuziehen. Teilweise haben sie auch den Eindruck, dass sie gar nicht telefonieren dürfen oder dies wird Ihnen sogar fälschlicherweise so von den Steuerfahndern gesagt. Richtig ist natürlich, dass der betroffene Steuerpflichtige als Beschuldigter in jedem Stadium des Verfahrens einen Anwalt seiner Wahl hinzuziehen kann. Dann besteht aber häufig das Problem, dass man nicht weiß wen. Wenn dann noch der eigene Steuerberater nicht erreichbar ist, läuft häufig eine Fahndungsdurchsuchung ohne den richtigen fachlichen Beistand ab. Natürlich kann man auch irgend einen Anwalt hinzuziehen. Aber ob nun der Zivilrechtler, der von Steuerrecht und Strafrecht keine Ahnung hat, der richtige Ratgeber in dem Moment ist, ist eine andere Frage. Aber vielleicht ist so eine Lösung besser als gar keinen Anwalt hinzuzuziehen.

Sie brauchen einen Steuerstrafrechtler, der auch Steuern kann

Nach der Fahndungsdurchsuchung müssen sie aber unbedingt einen kompetenten Steuerstrafrecht lässt sich suchen. Sie kommen mit den Themen Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren nicht alleine klar. Das alleine lösen zu wollen, ist unmöglich. Sie brauchen den richtigen Fachmann für Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren an Ihrer Seite.

Dr. Jörg Burkhard ist seit mehr als 30 Jahren ausschließlich auf den Gebieten des streitigen Steuerrechts, der Steuerstrafrechts, bei Steuerfahndung und Zollfahndung sowie bei Selbstanzeigen tätig. Erfahrung, Porfessionalität und Kompetenz in den Gebieten Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren zeichnen Dr. Jörg Burkhard aus. Er war bei der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht zur Ausbildung. Ihn brauchen Sie jetzt.

Strafbefehl, Anklage, Vermögensarrest

Gleichgültig, ob ihnen nun ein Strafbefehl zugestellt wurde oder eine Anklageschrift wegen Steuerhinterziehung oder ob ein Vermögensarrest wegen Steuerhinterziehung oder ein Haftungsbescheid wegen Steuerhinterziehung gegen Sie erlassen wurde. In all diesen Fällen geht es meist weniger um strafrechtliche bzw. strafprozessuale Probleme, sondern schlicht um Steuerrecht. Dies liegt natürlich an der Natur des §§ 370 AO, der als Blankettnorm eigentlich Inhalts leer ist und sozusagen vor die Klammer gezogen die Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen unter Strafe stellt. Gleichgültig ob also Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder anderer Steuerarten hinterzogen sind, stets ist also § 370 AO i.V.m. den jeweiligen Verletzten einzelnen Normen zu sehen. Daran merken Sie schon, dass es hier immer um Steuerrecht geht: Welche steuerlichen Normen sind verletzt? Was war von ihnen verlangt und was haben sie stattdessen gemacht?

Steuerhinterziehungsvorwürfe aus Betriebsprüfung

Letztendlich ist auch bei einer Betriebsprüfung, in der der Prüfer Zuschläge zu den Umsätzen hinzurechnet oder gar die Buchführung ganz oder teilweise verwirft und die Einnahmen schätzt, letztendlich darin die Behauptung enthalten, dass nicht alle ihre Einnahmen von Ihnen ordnungsgemäß erfasst und erklärt wurden und damit natürlich Steuern hinterzogen wurden. Wenn also der Betriebsprüfer zu der Auffassung kommt, dass etwa aufgrund einer Ausbeutekalkulation oder aufgrund anderer Erkenntnisse mehr Umsatz von Ihnen getätigt wurde, bedeutet dies nicht nur einerseits, dass dies zu einem steuerlichen mehr Ergebnis führt, sondern dies bedeutet auch zwingend, dass Sie die entsprechenden Einnahmen nicht aufgezeichnet haben, also in ihren Erklärungen diese weggelassen haben und somit Steuern verkürzt haben.

Deswegen leitet der Betriebsprüfer auch ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie ein und muss dies auch nach § 10 BPO 2000. Und wenn er dies pflichtwidrig unterlässt und nur in der Schlussbesprechung bzw. im BP Bericht den sogenannten Vorbehaltsvermerk erwähnt, dass doch vielleicht eine andere Behördenstelle auf Sie noch zukommt, meint er damit nichts anderes, als dass er einen entsprechenden roten (in Hessen blauen) Bericht an die Bußgeld- und Strafsachenstelle schickt und diese auf die Steuerhinterziehung durch Sie hinweist.  Dieses Nichteinleiten ist zwar pflichtwidrig, führt aber möglicherweise nicht zu einem steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Verwertungsverbot, was aber umstritten ist. Dann kommt also in den nächsten Tagen und Wochen die Bußgeld- und Strafsachenstelle spätestens dann mit einer Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Sie zu und will die hinterzogenen Steuern auch steuerstrafrechtlich sanktionieren.

Steuerrecht und Steuerstrafrecht

Steuerrecht und Steuerstrafrecht hängen also nicht unbedingt zusammen. Im Steuerrecht kann man mit dem Finanzamt auch streiten, ohne dass strafrechtliche Vorwürfe vorlägen. Zur Bindungswirkung zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht habe ich einen anderen Blog geschrieben.

Umgekehrt aber, nämlich im Steuerstrafrecht liegt stets das Steuerrecht und zwar im Wesentlichen. Denn die steuerstrafrechtlichen Vorwürfen beinhalten den Vorwurf, dass hier steuerliche Normen verletzt sind. Nur mit Kenntnissen im Steuerrecht lösen Sie auch Fälle der Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren.

Alles aus einer Hand

Damit ist die Verteidigung und die Abwehr gegen steuerliche Vorwürfe gleichzeitig auch eine Verteidigung im Steuerstrafrecht. Das Steuerstrafrecht ist aber nicht nur Steuerrecht. Insoweit muss man stets auch steuerstrafrechtlich denken und die ganzen Besonderheiten im Steuerstrafrecht eben kennen. Daher brauchen Sie einen steuerlichen Abwehrspezialisten, der auch gleichzeitig steuerstrafrechtlich denken kann.

In der Literatur ist früher hin und wieder diskutiert worden, ob dies durch einen Strafverteidiger einerseits und einen Steuerberater andererseits in Kombination auch gelöst werden kann. Dies erscheint indes nur als die zweitbeste Lösung, da der eine natürlich nie ein Störgefühl haben muss, wenn er die andere Seite nicht kennt und nicht weiß, wo es problematisch wird und wann er vielleicht den anderen Berufsträger fragen sollte oder muss. Solch eine Verteidigung durch zwei verschiedene Berater, von denen der eine nicht die Problembereiche in dem anderen Bereich kennt und auch erkennt, ist daher stets nur eine suboptimale Lösung.

Steuerliche Abwehr und Steuerstrafverteidigung aus einer Hand

Die perfekte steuerliche Abwehr i.V.m. der besten Steuerstrafverteidiger ist natürlich dann, wenn sie beider Themenbereiche in einem Kopf vereint haben. Hier bekommen Sie bei Dr. Burkhard alles aus einer Hand. Dies bedeutet natürlich nicht, dass Dr. Burkhard alles alleine machen könnte oder würde. Natürlich arbeitet Dr. Burkhard in zahlreichen Fällen mit den Steuerberatern gerne und erfolgreich zusammen, die natürlich ihre Sicht der Dinge mit einfließen lassen und Dr. Burkhard zugunsten des Mandanten mit unterstützen und so stets mit in die Verfahren eingebunden sind. Damit haben Sie in Dr. Burkhard den perfekten Spezialisten im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, Ihr bisheriger Steuerberater ist natürlich mit eingebunden und sie selbst sind stets informiert, erteilen die notwendigen Informationen und Belege und sind somit in Ihrer Verteidigung selbst mit federführend eingebunden. Das ist aus Sicht von Dr. Burkhard die perfekte und richtige Verteidigungskonstellation in den Fällen mit steuerstrafrechtlichen Vorwürfen. Eben alles aus einer Hand.

Steueranwalt und Steuerstrafverteidiger Dr. Jörg Burkhard hilft:

 

Fragen zum streitigen Steuerstrafrecht? Probleme mit dem Finanzamt? Probleme mit Steuerfahndung, Zollfahndung, Steuerstrafverfahren? Streit in der BP? Dann rufen Sie jetzt an: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, 0611-890910, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht. Dr. Jörg Burkhard ist der Spezialist bei Betriebsprüfung, Steuerfahndung, Zollfahndung. Der richtige Steueranwalt im Steuerstrafverfahren. Dr Jörg Burkhard ist der Profi bei digitaler Betriebsprüfungen, bei allen Verprobungsmethoden von Zoll und Finanzamt, bei Selbstanzeige. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main-Gebiet, bundesweit

 

Steuerrechtsanwalt Frankfurt am Main

Kassensturzfähigkeit

Kassensturzfähigkeit

Die Kassensturzfähigkeit stellt ein zentrales Element der Kassenbuchführung dar. Gemäß BFH-Urteil vom 17.11.1981, VIII R 174/77 muss jede Kasse jederzeit kassensturzfähig sein. Die Kassensturzfähigkeit ist daher bei jedem bargeldintensiven Betrieb gängige Prüfungsmethode.

Was ist Kassensturzfähigkeit?

Kassensturzfähigkeit  bedeutet, der rechnerische Bestand mit dem tatsächlichen übereinstimmt. Dies bedeutet: die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein müssen, dass ein Betriebsprüfer jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand laut den Kassenaufzeichnungen (auch elektronisch) mit dem Istbestand der Kasse abzugleichen. Das bedeutet, dass der rechnerische Kassenbestand (Sollbestand) gemäß den gebuchten Umsätzen aus der Kasse mit dem tatsächlichen Istbestand identisch ist. Der rechnerische Sollbestand, der in der Kassse sein soll, sollte identisch mit dem Bargeld in der Kasse sein. Kurz gesagt: Kassensoll und Kassenist sind im Idealfall stets identisch. Daher müssen die Zählprotokolle mit den Bareinnahmen nach den Z-Bons übereinstimmen. Die Kassensturzfähigkeit können Sie sich bildlich vorstellen, dass die Kassenschublade umgestürzt wird und nun das gesamt Bargeld gezählt wird.

Barzahlungen sind wie Bargeld beim Kassensturz hinzuzurechnen

Natürlich können auch hier in der Kasse bar gezahlte Betriebsausgaben in Form von Ausgabebelegen liegen. Diese Barausgabebelege dokumentieren die  aus der Kasse entnommenen Beträge. Rechnerisch snid sie zu dem tatsächlichen Istbestand hinzuzuzählen, da diese Beträge aus der Kasse bar entnommen sind. Diese Barbelege sind also Surrogate (gedanklicher Ersatz) für die Einnahmen in der Höhe der auf den Barbelegen aufgedruckten Beträge.

Beispiel der Kassensturzfähigkeit:

Müssen also rechnerisch nach den Buchungen 2.934,50 € in der Kasse sein, ist aber Reinigungsmittel i.H.v. 11,90 € und ein Lohnvorschuss i.H.v. 100 € an einen Mitarbeiter aus der Kasse bar bezahlt worden, so müssen diese beiden Belege sich in der Kasse befinden. Diese Belege werden dann quasi wie Bargeld hier mitgezählt, da sie eben aus den Einnahmen herausgenommen wurden. Ist also der rechnerische Kassenbestand tatsächlich 2.822,60 € so sind diese beiden Barausgaben wie Bargeld hinzuzuzählen. Zusammen ergibt dies dann genau die Summe der gebuchten Einnahmen, sálso den Betrag, der in der Kasse auch sein soll (rechnerisches Soll).

Tatsächlich ist in diesem Beispielsfall die Kasse ordnungsgemäß. Denn unter Hinzurechnung dieser beiden bar bezahlten Betriebsausgaben tatsächlich der Istbestand 2.934,50 € ist. Das Kassensoll stimmt also mit dem Kassen-Istbestand hier exakt überein. Man sagt dann, das dann die Kassensturzfähigkeit bei dieser Kasse gegeben ist.

kleine Differenzen unschädlich, nahezu üblich

Wenn einige wenige Euro Differenz sind, können dies Wechselgeldfehler sein oder gar Zählfehler sein. Um Zählfehler auszuschließen, wird die Kasse noch einmal oder noch zweimal gezählt, um tatsächlich festzustellen, welcher Bestand in der Kasse wirklich vorhanden ist. Ist tatsächlich eine Differenz enthalten, so ist dies zu vermerken und in der Regel unproblematisch. Denn solche Zählfehler oder Herausgabe-Fehler können immer wieder vorkommen. Dafür haben die Kassierer auch ein Manko-Geld. Daraus können sie Differenzen ausgleichen. Das Manko-Geld wird vom Arbeitgeber gestellt. Es ist ein Ausgleich, für den fehleranfällig Job des Kassierers.

Eine Kasse ohne Differenzen gibt es eigentlich nicht. Insoweit sind Kassendifferenzen normal. Eine Kasse, die nie Differenzen hat, eher ungewöhnlich und auffällig. Diese Differenzen müssen bei jeden Kassensturz auffallen und dokumentiert werden. Gibt es so etwas nicht, könnte auch dies gegen ein echtes Zählen sprechen. Wird die Kasse nur rechnerisch geführt, ist sie nie „gestürzt“ worden, schließt die Finanzverwaltung auch daraus auf eine fehlende Kassensturzfähigkeit.

 

Größere Differenzen probematisch

Problematisch sind größere Kassendifferenzen zwischen Soll und Ist. Hat die Kasse einen rechnerischen Gesamtumsatz (bis dahin, wenn der Prüfer den Kassensturz machen möchte) von 2.934,50 €, sollte dieser Betrag auch in der Kasse sein. Was eine größere Differenz ist, ist nirgends definiert. Eine solche dürfte vorliegen, wenn tatsächlich aber vielleicht 500 oder 1000 € Abweichung (nach oder nach oben) oder noch größere Abweichungen bestehen. Prozentzahlen anzugeben ist schwierig, da bei einer Kassennachschau bei nur wenigen Umsätzen bis dahin Wechselgeldfehler zu prozentual großen Abweichungen führen. Beispiel: 170, 50 € Umsatz. Wegen eines Wechselgeldfehlers fehlen 20 Euro oder wegen eines Trickbetruges gar 50 €.

Der Prüfer beanstandet die Kasse bei erheblichen Kassendifferenzen. Wenn z.B. wenn die Kasse nach dem Kassenbuch 12.433,70 € beinhalten müsste, tatsächlich aber nur 2.126,90 € enthält.  Bei derart erheblichen Differenzen wird der Prüfer die Kasse beanstanden. Er behauptet dann, die Kassensturzfähigkeit war nie vorhanden bzw. die Kasse wäre nie gezählt worden und die Kasse sei nur rechnerisch geführt, sonst wäre die Differenz früher aufgefallen.

Eintragungen eines Transits auch dann, wenn gleich der Einkaufsbeleg oder der Einzahlungsbeleg gebracht werden können?

Was aber ist bei einem Bestand von 2.908,30 €, wenn hier 1.000 € fehlen, die er Gastronom aber in seiner Geldbörse hat und damit jetzt zur Metro einkaufen fahren will? Oder wenn er das Geld zur Bank fahren will und den Geldtransit noch nicht eingetragen hat … aber doch gleich mit dem Einzahlungsbeleg zurückkommt?

Rückfrage: muss der Gastronom die Entnahme der 1.000  € eintragen? Wenn er zurückkommt, hat er doch den Beleg und das Restgeld und legt dann doch beides wieder in die Kasse. Diese stimmt dann doch wieder …? Ja: Der Gastronom muss auch die 1.000 € für den Metro-Einkauf oder den Transit zur Bankl eintragen, da auch während seiner Abwesenheit eine Kassennachschau erfolgen kann und die Kasse jederzeit stimmen muss.

geschlossene Ladenkasse

Manchmal wird Geld abgeschöpft und in eine geschlossene Ladenkasse oder in einen Tresor abgeführt. Hier müssten dann entsprechende handschriftliche Geldtransit-Vermerke in der Kasse enthalten sein. Darauf steht dann, wann wer wie viel abgeschöpft hat.

Handelt es sich um eine geschlossene Ladenkasse, die unmittelbar in der Nähe der eigentlichen Ladenkasse sich befindet und werden hier nur größere Geldsummen hineingeworfen, um im Falle eines Raubüberfalls dieses Geld gesichert zu haben, ist diese wie eine Kasse zu behandeln. Dann ist bei einem Kassensturz der Inhalt der geschlossenen Ladenkasse mit zum Inhald der Bargeldschublade einfach hinzuzuzählen. Diese geschlossenen Ladenkassen sind meistens so etwas wie ein kleiner Tresor und habe nur einen Einwurfschlitz und lediglich der Inhaber oder die Kassenaufsicht können diese offene Ladenkasse aufschließen. Diese geschlossene Ladenkasse ist meist in der Kassenzone in der Griffnähe der Kassiererin untergebracht und fest mit dem Kassenhäuschen verbunden, sodass sie eben im Falle eines Raubüberfalls nicht mitgenommen werden kann.

Abschöpfungen zum Tresor mittels Geldtransitbelegen dokumentieren

Jeder Geldtransit muss durch Eigenbelege dokumentiert werden. Denn nur dann ist jederzeit die Kasse sturzfähig. Nur dann gibt es keine unklaren Differenzen. Werden etwa durch die Kassenaufsicht oder andere Mitarbeiter Geldbeträge in einen Tresor verbracht, müssen diese bei Abschöpfung dies in der Kasse durch einen Eigenbeleg dokumentieren. Das ist doch auch eigentlich logisch: welche Kassiererin gibt denn z.B. 1.000 € der Kassenaufsicht ohne Quittung (=Eigenbeleg) heraus. Dann würde ja später in der Abrechnung ihr dieses Geld fehlen. Sie besteht doch bei der Herausgabe des Geldes auf eine Quittung. Das ist der Eigenbeleg. Das ist der Geldtransitbeleg. Sie können sich das so klar machen: immer dann, wenn es einen Geldfluss gibt, braucht die Kasse einen Beleg. Keine Buchung und kein Kassenvorgang ohne Beleg. Entsprechend muss auch der Geldtransit zur Bank oder zum Tresor  stets vermerkt werden.

 

großer, auffälliger Bargeldbestand in der Kasse

Bei einem kleinen Handelsgeschäft oder bei einer kleinen bis mittelgroßen Gastronomie ist es verwunderlich, wenn zu hohe Kassenbestände auflaufen. Wenn sich also regelmäßig die Tageseinnahmen zwischen 2.000 und 3.000 € bewegen, sind Kassenbestände über 3.000  € verwunderlich. Der Betriebsprüfer staunt, wenn hier Kassenbestände von 8.000 oder 10.000 € oder noch größer im Kassenbuch behauptet werden. Denn natürlich müssten solche Kassenbestände stets gezählt werden und auf den Zählprotokollen jeden Tag ersichtlich sein. Und wer lässt schon in seiner Kasse so hohe Summen liegen? Dafür ist die Gefahr eines Verlustes im Falle eines Überfalls zu groß. Naheliegend ist es dann anzunehmen, dass größere Summen abgeschöpft werden und zur Bank gebracht werden. Erst recht, wenn dort das Girokonto überzogen ist und Überziehungs- oder Duldungszinsen bezahlt werden müssen.  Insoweit sind hohe Kassenbestände, die ein Vielfaches der normalen Tageseinnahmen betragen, verwunderlich und jedenfalls aus Sicht des Prüfers unüblich und erklärungsbedürftig.

hohe unübliche Kassenbestände als Indiz für falsche Aufzeichnungen, um negative Kassenbestände zu vermeiden

Der Prüfer unterstellt hier schnell, dass diese hohen Kassenbestände nur deshalb in der Kasse sind, damit keine Unterdeckung entsteht. Der Gedanke des Prüfers ist, dass in der Kasse viel Schwarzgeld ist und damit natürlich, weil die Kasse voll ist, mehr ausgegeben wird, als offiziell nach der Buchhaltung in der Kasse sein dürfte. Um hier einen negativen Kassenbestand zu vermeiden unterstellt der Prüfer, dass bewusst überhöhte Bestände in der Buchhaltung eingetragen werden. Damit entsteht im Falle einer hohen Barzahlung aus den vielen Bareinnahmen kein negativer Kassenbestand.  Der fiktiv hohe Bargeldbestand ermöglicht nach der Vorstellung des Prüfers auch offizielle hohe Bargeldausgaben aus der Kasse, ohne dass die gleich ins Minus fällt.

Da aus Sicht des Prüfers inoffiziell mehr Einnahmen da sind, wird natürlich auch schnell von diesem Schwarz-Bargeld mal etwas bezahlt. Das soll aber dann auch als offizielle Betriebsausgabe gebucht werden können. Mit Schwarzeinnahmen Betriebsausgaben zu bezahlen, mit der Folge, dass diese dann nicht steuerlich geltend gemacht werden können, will schließlich keiner. Ist kein hoher Bestand da und sind nur wenig Einnahmen gebucht, kommt da die Kasse bei hohen Ausgaben schnell ins Soll.

Keine negativen Kassenbestände

Es gibt aber keine Kasse im Soll. Eine Kasse kann schlimmstenfalls null Euro Inhalt haben. Eine negative Kasse gibt es nicht. Schauen Sie in Ihr Portmonee: – 10 € sind da nicht drinnen!

über einen längeren Zeitraum unrealistisch hohe Kassenbestände sind auffällig

Daher werden unrealistisch hohe Kassenbestände gebucht, sodass diese nur langsam bei den angeblich geringen Einnahmen steigen und hohe Ausgaben davon stets bezahlbar sind. Daher sind unrealistisch hohe Kassenbestände aus Sicht der Betriebsprüfung auffällig. Der Prüfer unterstellt also, dass der Kassenbestand die ganzen Tage über in Wahrheit nicht so hoch war. Der Prüfer glaubt vielmehr, dass höhere Einnahmen als gebucht erfolgten und durch den hohen fiktiven Kassenbestand höhere Barausgaben möglich sind. In Wahrheit glaubt er, wird der Kassenbestand dauernd abgeschöpft, und das Geld ausgegeben für private oder betriebliche Zwecke. Der Kassenbestand wird aus seiner Sicht nur buchhalterisch hochgehalten. Denn wenn der Kassenbestand so hoch ist, die Einnahmen aber täglich nur gering, können dennoch hohe Ausgaben aus diesem Kassenbestand bezahlt werden, ohne dass ein negativer Kassenbestand dann angesichts der späteren Barzahlung gleich entsteht.

Verwerfung der Kassenbuchführung

Häufig führen Auffälligkeiten in der Kasse zu Misstrauen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erlöserfassung. Ist keine Kassensturzfähigkeit gegeben, wird die Kassenbuchführung verworfen. Dann darf geschätzt werden. Wird die Kasse nicht 100% ordentlich geführt, folgt daraus meist die Verwerfung der Buchfühung, Zuschläge bis zu 20 % der Umsätze (nicht des betreffenden Tages, sondern des Jahres) oder zu einer Schätzung. Meist folgt dann auch ein Steuerstrafverfahren. Für beides brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Den Anwalt für Betriebsprüfung, Kasse, Verwerfung der Buchführung, Steuerstrafverfahren.

Kassendifferenzen als Ordnungswidrigkeit nach § 370 AO?

Kleinere Abweichungen bei dem Kassenbestand vom rechnerischen Sollbestand können natürlich immer vorkommen. Sie sind daher üblich und keine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO (anderer Auffassung,  aber irrig: Amtsgericht Darmstadt 212 OWi-600 Js 34092/21, ebenso OLG Frankfurt). Bei Kassenproblemen brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Burkhard, den Fachanwalt für Betriebsprüfung und Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard bei Betriebsprüfung und z.B. fehlender Kassensturzfähigkeit

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, 0611-890910, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerfahndung. Anwalt für Steuerstrafrecht und Kassenprobleme. Fragen Sie den Top-Spezialisten bei Steuerfahndung und Zollfahndung. Bundesweit

Einige Aspekte der Beschwerdemöglichkeiten gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme

Einige Aspekte der Beschwerdemöglichkeiten gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme

Edgar ist sauer. Er ist Bauunternehmer. Bei seiner Steuerberaterin fand eine Durchsuchung statt nach § 103 StPO. Sie ist also nicht Beschuldigte, aber Unterlagen eines dritten  Mandanten, die er dort zur Erstellung der Buchführung wie üblich hingebracht hatte, sind dort gesucht und gefunden und auch beschlagnahmt worden. Bei dieser Gelegenheit hat die Steuerfahndung zahlreiche Unterlagen anderer Bauunternehmen ebenfalls bei der Beraterin gesichtet. Der Vorwurf gegen den Kollegen soll unter anderem beinhaltet haben, dass er Scheinrechnungen in seiner Buchführung hatte und damit zu Unrecht Vorsteuer gezogen hat aber auch seine Körperschaftsteuerschuld und die Gewerbesteuerschuld kräftig reduziert hat. Die Argumentation in dem Durchsuchungsbeschluss soll so gewesen sein, dass Scheinrechnungen in der Branche üblich wären und daher das durchaus wahrscheinlich wäre, dass sich die Bauunternehmer in diesem Einzugsbereich der Steuerberaterin kennen würden und allesamt dieselben Scheinrechnungen gekauft hätten und in der Buchführung hätten verarbeiten lassen. Aufgrund kriminalistische Erfahrung wäre einfach davon auszugehen, dass die Firmen, die Scheinrechnungen verkaufen dies natürlich an eine Vielzahl gleichartiger Betriebe quasi geschäftsmäßig machen. Edgar ist empört. Das ist doch eine unmögliche Unterstellung. Bloß weil er zu der Branche gehört, dürfen doch nicht einfach seine Unterlagen gesichtet werden. Tatsächlich sind einige Seiten aus seiner Buchhaltung sogar von der Steuerfahndung einfach kopiert worden, obwohl er doch gar nicht von dem Durchsuchungsbeschluss betroffen war. Edgar ist empört: geht so ein Generalverdacht? Mit und sind die Unterlagen bei der Beraterin nicht besonders geschützt? Hat sie nicht eine Verschwiegenheitsverpflichtung? Und hätte der Durchsuchungsbeschluss denn nicht an ihn und die anderen Bauunternehmer konkret bezeichnen müssen? Hätte nicht klar definiert werden müssen, wenn nachgesucht wird? Ist da nicht pauschal nach Zufallsfunden gesucht worden? Ist er nicht unter einen Generalverdacht gestellt worden und war das nicht eine Art Rasterfahndung? Wie dürfen alle Bauunternehmer unter einen solchen Generalsverdacht gestellt werden? Hätte nicht ihm gegenüber wenigstens ein Anfangsverdacht bestehen müssen? Die Steuerberaterin zuckt hilflos die Achseln: Sie konnte nichts machen. Sie hat den Einblick in die Unterlagen nicht freiwillig erlaubt. Aber in dem Durchsuchungsbeschluss war das so formuliert. Sie war machtlos gegen den Durchsuchungsbeschluss und die 14 Fahnder, die bei ihr zwecks Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses morgens um 8:00 Uhr eingetroffen waren.

Edgar will sich Rechtsrat einholen. Da gibt’s nur eines: er geht zu dem weltberühmten Steuerstrafrechtler Dr. Burkhard. Naja fast weltberühmt: bekannt jedenfalls. Kurzum: ein paar Tage später hat er einen Besprechungstermin bei dem Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht  in Wiesbaden und schildert ihm den Fall und möchte Beschwerde einlegen gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme seiner Unterlagen.

Rechtsanwalt Dr. Burkhard erläutert, dass die Steuerfahndung nach Paragraf 404 AO berechtigt ist, sich die Unterlagen anzusehen. Auch die EDV-Daten unterliegen wie alle papierenen Unterlagen dem Durchsichtsrecht des § 110 StPO, so dass insbesondere Computerfestplatten von der Steuerfahndung durchsucht werden. § 110 Abs. 3 StPO ermöglicht den Zugriff auf Daten in räumlich getrennten Speichermedien, die nur über Kommunikationseinrichtungen erreicht und „durchsucht“ werden können. Häufig bringt die Steuerfahndung auch eigene IT-Fachleute mit entsprechender Ausrüstung (z.B. zum Kopieren von Daten) mit. Doch in vielen Fällen droht auch in Bezug auf die Hardware der vorübergehende Verlust der Gegenstände im Rahmen der „Mitnahme zur Durchsicht“. In jedem Fall empfiehlt es sich, die Datenstruktur so zu organisieren, dass eine eindeutige materielle Zuordnung der Daten nach Themen, Verfahren, Kunden, Mandanten, etc. möglich ist, um die relevanten Daten eingrenzen und die Beschlagnahme des kompletten Datenbestandes verhindern zu können. Das hilft aber wenig, wenn branchenweise Verdachte ausgesprochen werden – wenn das überhaupt zulässig ist. Es hilft auch nichts, wenn die Steuerfahndung nach bestimmten Suchworten oder Dateien oder Eingangsrechnungen suchen will und behauptet, die könnten überall zu finden sein. Grundsätzlich muss  der Durchsuchungsbeschluss Ziel und Zweck der Maßnahme exakt umreißen. Ob das bei flächendeckenden Rasterfahndungen oder pauschalierenden Branchenverdächtigungen noch der Fall ist, ist mindestens fraglich. Hinsichtlich des Haupttäters, dessen Unterlagen gesucht und beschlagnahmt werden sollten, erscheint die Rechtslage klar zu sein: es soll angeblich hier einen entsprechenden Anfangsverdacht einer Steuerhinterziehung geben und so ist gleichzeitig gegen ihn zu Hause sowie in seinen Geschäftsräumen als auch an anderen Orten, an den Unterlagen vermutet werden, die Durchsuchung angeordnet worden. Bei der Bank, wenn diese ein Schließfach für den Beschuldigten führt, wäre eine Durchsuchung des Schließfaches nach Paragraf 103 StPO, also bei unverdächtigen Dritten möglich. Genauso ist beim Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, dem ebenfalls unverdächtigen Dritten, eine Durchsuchung möglich, wenn dort Unterlagen vermutet werden. Es werden allerdings verschiedene Meinungen vertreten, ob die Unterlagen beim unverdächtigen Steuerberater durchsucht und beschlagnahmt werden dürfen. Hier hat sich eine unterschiedliche Meinungsvielfalt bei den verschiedenen Landgerichten herausgebildet und da in dem Instanzenzug es keine obergerichtlichen Zuständigkeiten bzw. Beschwerdemöglichkeiten gibt, sind eben die einzelnen landgerichtlichen Entscheidungen auch vorbehaltlich einer Verfassungsbeschwerde hier gegen die letztinstanzlichen Entscheidungen im ordentlichen Rechtsweg. Hier wird einerseits die Meinung vertreten, dass die Unterlagen das Beschuldigten Steuerpflichtigen auch beim Steuerberater beschlagnahmefähig sind, selbst wenn diese dort zwecks Verbuchung oder zwecks Anfertigung der Jahressteuererklärungen liegen. Die Gegenmeinung erlaubt die Durchsuchung und Durchsicht und Beschlagnahme dieser Unterlagen nicht, da sie einen Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO unterliegen. Denn nach §§ 53, 53 a StPO haben Steuerberater und ihre Mitarbeiter im Steuerstrafverfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht. Anders lässt sich nicht ein Vertrauen zwischen steuerpflichtigen und den ihnen zunächst unbekannten Steuerberatern und den Berufshelfern herstellen: der Gesetzgeber verpflichtet die Berufsträger und deren Mitarbeiter zur absoluten Verschwiegenheit und Vertraulichkeit der ihnen geschäftlich anvertrauten Informationen und schützt diese Verschwiegenheitsverpflichtung, die sogar auch bei Verstößen unter Strafe gestellt ist, und gewährt spiegelbildlich Schweigerechte und Beschlagnahmefreiheiten soweit die Berufsträger und der Mitarbeiter zu Fragen aus den Mandaten gefragt werden sollen bzw. Unterlagen hieraus beschlagnahmt werden sollen. Nur durch diese Sicherheiten kann der neue Mandant bei den Berater darauf vertrauen, dass seine Informationen tatsächlich geheim gehalten werden und auch bei staatlichen Eingriffen in den Bereich des Steuerberaters geschützt sind. Damit dieses besondere Vertrauensverhältnis, das Grundlage für die geschäftsmäßige Betreuung der Mandanten und die sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Mandant und Berater ist, nicht durch die Beschlagnahme von Unterlagen, die das Mandats- und damit das Vertrauensverhältnis zwischen Berater und Mandant betreffen, umgangen werden kann, hat der Gesetzgeber dieses Zeugnisverweigerungsrecht in § 97 StPO mit einem Beschlagnahmeverbot verknüpft. Nach § 97 Abs. 1 und 2 StPO sind folgende Gegenstände grundsätzlich von der Beschlagnahme ausgeschlossen:

  • Die schriftlichen Mitteilungen zwischen dem Steuerberater und seinem beschuldigten Mandanten, also z.B. Briefe im Original, Durchschriften, Abschriften, Fotokopien etc.,
  • Aufzeichnungen des Beraters über vertrauliche Mitteilungen, die ihm der Mandant gemacht hat, und eigene, das Mandat betreffende Aufzeichnungen des Steuerberaters sowie
  • andere Gegenstände, wie z.B. Karteien, Dateien etc.

Voraussetzung für die Beschlagnahmefreiheit ist, dass sich diese Gegenstände im Gewahrsam des Steuerberaters befinden, er also die Verfügungsmacht darüber hat. Unerheblich ist, ob der Steuerberater Allein- oder nur Mitgewahrsam an den Sachen hat, er also nur mitverfügungsbefugt ist etwa in einer Steuerbeatersozietät, es sei denn der Mitgewahrsamsinhaber ist der Mandant selbst (siehe u.a. LG Aachen MDR 1981, 603; KMG, StPO, 44. Aufl., 99, § 97 Rz 12 m.w.N. aus der Rspr.). Danach sind also z.B. die Handakten des Steuerberaters grundsätzlich beschlagnahmefrei. Dies gilt jedenfalls, solange der Steuerberater nicht selbst im Fokus der Steuerfahndung steht, also nicht etwa selbst Beschuldigter ist, etwa wegen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zugunsten dieses oder anderer oder andere Mandanten.  Damit sieht man aber auch, wie verletzlich Paragraf 97 StPO ist und vielleicht dieser ausgehebelt werden kann: man muss einfach nur den Steuerberater der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gegenüber diesen Mandanten bezichtigen und schon ist der Schutz des Paragrafen 97 StPO weg. Selbst wenn man hinterher die Beihilfe gegen den Berater nicht beweisen kann, kommt man so erst mal an die Unterlagen dran und bei den Steuerberater kann man dann auch noch mit erhobenem Zeigefinger sagen, dass er diesmal Glück gehabt hat und eben nicht alles verbuchen darf sondern besser und mehr kontrollieren muss. Vielleicht bekommt man es ohnehin, dass er eine Geldauflage nach Paragraf 153 a StPO akzeptiert, sodass man auch noch die Verfahrenskosten und einen kleinen Gewinn aus der möglicherweise schelmischen Verfahrensweise, ihn einfach zu beschuldigen, ziehen kann. Aber so etwas machen natürlich anständige Strafverfolgungsbehörden nicht, erläutert Dr. Burkhard. Es sind vielleicht auch nur theoretische Sorgen, die einen Missbrauch das Paragrafen 97 StPO und dessen Aushöhlung durch die Beschuldigung des Beraters aufkeimen lassen.

Wenn man also bis hierhin die Sache analysiert, erläutert der Steuerstrafrechtler  Dr. Burkhard, so können tatsächlich nicht einfach die Unterlagen der Mandanten wie etwa Bilanz-und Buchführungsunterlagen und sonstige steuerlich relevante Aufzeichnungen beim Berater durchsucht, gesichtet und beschlagnahmt werden. Denn sie sind ja vor Beschlagnahme nach Paragraf 97 StPO grundsätzlich geschützt. ((hierzu ausführlich Streck, Die Steuerfahndung, 3. Aufl., Rz 674 ff.; Bauwens, wistra 88, 100; Quermann, wistra 88, 254; Moosburger wistra 92, 252; Reitz/Vahle, NWB F. 13, S. 665; Schmidt wistra 91, 245).

Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich und von derselben Meinungsvielfalt durchwoben, wie die Literatur: das liegt natürlich daran, dass es an obergerichtlichen Entscheidungen fehlt. Der Rechtsweg zu den Oberlandesgerichten oder gar zum BGH ist nicht vorgesehen und nach Paragraf 310 Abs. 2 StPO nicht zulässig. Danach entscheiden also auf die Beschwerde gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme zunächst die Ermittlungsrichter, die den Beschluss erlassen haben. Nun ist es menschlich wenig überraschend, dass der Richter, dessen Beschluss angefochten wird durch die Beschwerde, seinen Beschluss rechtfertigt und für rechten Zelt, die Beschwerdeführer unbegründet erachtet, erläutert Dr. Burkhard. Das mag man diesen Ermittlungsrichter vielleicht gar nicht übel nehmen, die vielleicht in Zeitnot und Arbeitsüberlastung den Beschluss zwar nicht richtig gelesen haben oder vielleicht auch gar nicht gelesen haben, vielleicht auch tatsächlich gelesen und durchgearbeitet haben, jedenfalls aber bei allen materiellrechtlichen Einwendungen ihren Beschluss natürlich für wichtig halten und diesen nicht aufheben. Dies hat zur Folge, dass sie eine auch nur in der Akte vermerken, dass auf die Beschwerde in dieser nicht abgeholfen wird und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Eine Begründung gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. Dessen Anwalt erfolgt hier nicht. Er bekommt nicht einmal eine Kopie dieser internen Verfügung das Ermittlungsrichters. Auf die Beschwerde nach Paragraf 304 StPO hin geht also standardmäßig die Akte mit dem Durchsuchungsbeschluss und der Beschwerde zum Landgericht. Hier haben sich folgende 3 große Meinungsströme herauskristallisiert:

Ein Teil der Rechtsprechung hält die dem Steuerberater vom Mandanten überlassenen Geschäfts- und Buchführungsunterlagen grundsätzlich für beschlagnahmefähig, wenn der Steuerberater lediglich die Buchführung für den Mandanten erledigen soll (LG Braunschweig NJW 1978, 2108; LG Aachen MDR 1981, 603; LG München wistra 1988, 326; LG Stuttgart wist 1990, 282; u.a. Moosburger wistra 92, 252). Begründet wird diese Auffassung damit, dass die buchführende Tätigkeit des Steuerberaters angeblich nicht zu dessen Berufsbild gehört, so dass ihm die Buchungsbelege nicht aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses übergeben werden. Dieses ist aber der Grund für die diese Auffassung ist natürlich völliger Quatsch. Diese Meinungsvertreter wissen und verstehen nicht, was es bedeutet, die Buchhaltungsunterlagen einem Dritten zu geben. Denn diese Buchhaltungsunterlagen sind das wirtschaftliche Kernstück eines Unternehmens und bilden dessen Tätigkeiten vollständig ab. Alle Investitionen und alle Veränderungen im Unternehmen lassen sich aus der Buchhaltung heraus entnehmen. Welche Produkte wirtschaftlich erfolgreich sind, welche Produkte Ladenhüter sind, in Verhältnissen Waren eingekauft werden, wo Waren eingekauft werden und wie hoch die Einkaufspreise sind, wie und wo Waren veredelt werden, wie Werbung gemacht wird, wie Ware vertrieben wird, welche Subunternehmer eingeschaltet sind, wie akquiriert wird, wie hoch der Werbeaufwand insgesamt wird ist und wie hoch der Gewinn ist, ergibt sich aus der Buchhaltung. Wenn also überhaupt irgendetwas zwischen Steuerberater und Mandant in schriftlicher Form ausgetauscht wird, sind das einerseits die Monatsordner mit den Buchhaltungsbelegen, die vom Mandant an den Berater kommen, zwecks und es sind die Bilanzen und Gewinnermittlungen aber auch die betriebswirtschaftlichen Auswertungen, die vom Steuerberatungsbüro daraus entwickelt werden und die vom Steuerberater an den Mandanten gehen. Wer also behauptet, die Buchführungsunterlagen seien unerheblich und deswegen grundsätzlich Beschlagnahme frei, hat nicht verstanden, was eigentlich Steuerberatung bedeutet und was ein Steuerberater macht und was eigentlich Gegenstand das Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandant ist. Natürlich möchte kein Mandant, dass seine Buchhaltung veröffentlicht wird und weitergegeben wird.. Wenn die Arbeitsthese dieser Meinungsvertreter zutreffend wäre, könnte der Steuerberater die Buchhaltung problemlos an Dritte weitergeben, da dies eben nicht zu den Geheimhaltungspflichten im steuerlichen Beratungsbereich gehört. Das zeigt schon, wie abwegig diese Auffassung ist. Es ist aber noch viel schlimmer: eine Kommunikation zwischen Unternehmer und Steuerberater findet meist nur einmal jährlich statt, nämlich beim Abschlussgespräch über den Jahresabschluss bzw. die Bilanz. Dort werden markante Veränderungen analysiert und Erfolgswege aber auf Misserfolgswege aus der Bilanz heraus gelesen und besprochen. Diese Unterlagen sind nichts anderes als die Eingangsrechnung die Ausgangsrechnungen und die gesamten Bankbelege aus denen sich aber im Nachhinein der beschrittene Weg des Unternehmens in wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehen lässt. Insoweit verlangt natürlich die Finanzverwaltung völlig zu Recht eine Festschreibung der Buchhaltung und eine Sicherung der Belege um vom Beleg progressiv zur Bilanzposition und von der Bilanzposition retrograd zum Beleg die gesamte Buchführung nachvollziehen zu können. Daraus folgt natürlich denknotwendig die vollständige  Beschlagnahmefreiheit der in § 97 StPO genannten Unterlagen, die beim Steuerberater zur Verbuchung bzw. Anfertigung von Bilanzen, Vorbereitungen von Besprechungen und Analysen usw. kurzum zu geschäftsmäßigen steuerberaterlichen Tätigkeiten liegen. Die Buchhaltung ist also nichts anderes als das Herzstück eines Unternehmens in steuerlicher Hinsicht. Warum aber ausgerechnet das Herzstück nicht einer besonderen Geheimhaltung unterliegen sollte und nicht Grundlage und Ausfluss des Vertrauensverhältnisses zwischen Berater und Mandant sein sollte, fällt wohl keinem Fachmann ein – und eine tragfähige Begründung für diese unerträglich falsche Rechtsansicht wohl auch nicht. Diese Auffassung wird aber in der Regel auch von der Steufa und der StA vertreten, die jedoch andererseits die Akten, die Schriftwechsel mit dem Mandanten enthalten, als beschlagnahmefrei ansehen. In Mischordnern, in denen also einerseits die Buchhaltung des Steuerpflichtigen enthalten ist und vielleicht obendrauf geheftet ein paar Vermerke des Steuerberaters, wird diese Meinung dann die Aufzeichnungen des Steuerberaters als Handaktenteile Ansehen und damit von einer Beschlagnahme auswandern, auch wenn diese Handaktenteile nicht in einer eigenen Handakte abgeheftet sind. Die Handaktenqualität ist also nach dieser Auffassung nicht körperlich aktenmäßig zu verstehen, sondern inhaltlich. Warum aber die Buchhaltung, die ihm das Herzstück das Unternehmens und das Herzstück des Vertrauensverhältnisses ist, dann danach nicht ebenfalls Beschlagnahme frei ist, lässt sich nicht wirklich verstehen, sondern nur daraus ableiten, das offenbar diese Meinung vertrete nicht verstanden haben, was die Buchhaltung für Unternehmen und für das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Steuerberater bedeutet.

Eine gewisse Beschlagnahmefreiheit nimmt eine vermittelnde Meinung an, wenn der Steuerberater aufgrund der ihm überlassenen Belege Jahresabschlüsse erstellen und Steuererklärungen vorbereiten und abgeben soll. Dies wirft natürlich sofort die Rückfrage auf, was denn sonst der Steuerberater mit diesen Unterlagen machen soll? Typischerweise ist der Steuerberater kein Aufbewahrungsunternehmen und kein teuer bezahltes Archiv, erst recht kein Außenlager des Mandanten, sondern tatsächlich der Berater, der aus den Buchführungsunterlagen einen Jahresabschluss und eine Bilanz und Steuererklärungen bzw. unterjährig Voranmeldungen erstellt. Also zu welchem Zweck sollten die Unterlagen sonst beim Steuerberater liegen? Offenbar spukt hier in den Hirnen der Strafverfolgungsorgane die Idee, das beim Steuerberater die Unterlagen zum Zwecke der Vereitelung der Beschlagnahme abgestellt sind und sozusagen so in einem sicheren Hafen vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden verwahrt werden. Dem muss allerdings entgegengehalten werden, dass alle gut gehenden Steuerberatungsbüros hoffnungslos überlastet sind und froh sind, wenn sie die Akten und Unterlagen, wieder an den Mandanten zurückgeben können und sich diese Unterlagen entledigen können. Kein seriöser Steuerberater kommt auf die Idee, die Unterlagen bei sich vor dem Zugriff der Fahndung zu Bunkern. Jeder ist froh, wenn die Monatsordner oder Jahresbelege abgearbeitet sind, die Buchführung und die Bilanzen erstellt sind und die Erklärungen eingereicht sind und die Ordner wieder zurück zum Unternehmen gegeben werden können. Diese Meinung kommt also zur Beschlagnahmefreiheit, wenn die Buchhaltungsordner zur Erstellung der Abschlüsse oder Erklärungen im Steuerberatungsbüro benötigt werden (LG Heilbronn DStR 80, 698; LG Stade wistra 86, 41; LG Berlin NJW 1977, 725; KMG, a.a.O.; Schäfer wistra 85, 12; aber auch insoweit a.A. LG Darmstadt, a.a.O.). Das wird damit begründet, dass diese Tätigkeiten zum Kernbereich der steuerberatenden Tätigkeit gehören und deshalb dem Berufsgeheimnis des Steuerberaters unterliegen, so dass sie von § 97 StPO erfasst werden.

Eine dritte weite und im Ergebnis richtige Auffassung sieht grundsätzlich alle Unterlagen als beschlagnahmefrei an, es sei denn, der beschuldigte Mandant hat die Unterlagen vor den Strafverfolgungsbehörden beim Steuerberater versteckt (LG Stuttgart NJW 1976, 2030; OLG Köln NStZ 1991, 452; Bauwens wistra 85, 179; siehe auch Streck, a.a.O., Rz 693). Die Annahme eines solchen Verstecken ist schon ein schweres Untergraben des Images eines sehr ansehensreichen und seriösen Berufsstandes. Und selbst wenn es schwarze Schafe bei den Steuerberatern gibt, mögen dies extreme Einzelfälle sein. Für den Normalfall können aber solche Extremfällen außerhalb der Betrachtung bleiben. Vom Grundsatz her ist es daher völlig zutreffend, dass die Unterlagen, die beim Steuerberater zwecks sachgerechter Bearbeitung liegen, natürlich von dem Verschwiegenheitsverpflichtung und umfasst sind und damit auch von den Beschlagnahmeverboten gemäß Paragraf 97 StPO. Dass ein Steuerberater missbräuchlich Unterlagen bei sich hortet, zumal er nicht weiß ob und wann die Steuerfahndung tatsächlich bei seinem Mandanten zuschlägt, ist vor diesem Hintergrund ein derart abwegiger im Randbereich angesiedelte Ausnahmefall, sodass er hierfür die grundsätzlichen Betrachtungen keine Rolle spielt und außen vor bleiben kann und muss.  Begründet wird diese Auffassung zu Recht  mit dem engen Zusammenhang zwischen Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot. Wie sollte auch ein neuer Mandant Vertrauen zu den Steuerberatungsbüro gewinnen, wenn quasi täglich die Steuerfahndung vorbeikommen könnte und alle Unterlagen von ihm ansehen könnte? Vertrauen lässt sich nur langsam aufbauen, und nur dann, wenn man weiß, dass der andere Verschwiegenheitsverpflichtung hat, die er alleine wegen den ansonsten drohenden Bestrafung nicht zu verletzen wagt und die auch durch staatliche Behörden und staatliche Eingriffe nicht konterkariert und ausgehöhlt werden können, etwa wie ein Schweizer Käse mit den sprichwörtlich großen Löchern. Diese Auffassung verdient – so erläutert Dr. Burkhard – einzig und allein den Vorzug, da nur sie zu einem umfassenden Schutz der Mandantenunterlagen führt. Nur dies wird der Rechtsstellung zwischen Steuerberater und Mandant gerecht. Von daher kann Dr. Burkhard schon den Ärger und die Aufregung bei Edgar gut verstehen, der quasi sein Vertrauen in die Verschwiegenheitsverpflichtungen das Steuerberaters dadurch ausgehöhlt sieht, dass völlig ohne Grund und Anlass seine Unterlagen beim Steuerberater gesichtet und Teile hiervon kopiert wurden. Es ist quasi sein Vertrauen, dass er in das Büro des Steuerberaters eingebracht hat und deswegen dorthin seine Unterlagen gegeben hat, dadurch beschädigt und zerstört worden, weil einfach seine Unterlagen ohne seine Erlaubnis und ohne dass er sie etwas vorzuwerfen hätte, nun durch Dritte eingesehen wurden. Er möchte, dass Dr. Burkhard hier Beschwerdeführerin einlegt.

Das allerdings ist nicht ganz so einfach. Grundsätzlich kann jeder Beschwerde einlegen, der durch die Durchsuchung und Beschlagnahme belastet ist, solange die Beschlagnahme noch andauert. Wenn die Durchsuchung beendet ist, tritt prozessuale Überholung ein … dann wäre aber so gut wie nie eine Beschwerde möglich. Wenn aber Unterlagen zur Durchsicht mitgenommen werden, was regelmäßig der Fall ist, dauert die Durchsuchung im rechtlichen Sinn noch an. Beendet ist die Durchsuchung im rechtlichen Sinn also  noch nicht, wenn zunächst schriftliche Unterlagen nur vorläufig zur Durchsicht nach § 110 StPO sichergestellt worden sind (vgl. zum Beispiel BGHSt 36, 119). Denn die Durchsicht von Papieren nach § 110 StPO ist noch Teil der Durchsuchung. Solange sie nicht beendet ist, kann daher noch Beschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung eingelegt werden (BGH, StV 1988, 90). Nur wenn die Durchsuchung ohne Beschlagnahme von Unterlagen oder Dateien oder Festplatten oder deren Spiegelung endet, ist sie auch im rechtlichen Sinne erledigt. Dann ist die Beschwerde nicht mehr möglich. Das  meint aber vorliegend nicht, dass mit Beendigung der Fahndungsmaßnahme um 14:30 Uhr bei der Steuerberaterin dann Beschwerde nicht mehr zulässig wäre, da Unterlagen dort beschlagnahmt wurden, also Unterlagen zur Durchsicht mitgenommen wurden. Denn die Beschwerde dauert noch so lange an, solange Unterlagen beschlagnahmt sind und an Amtsstelle ausgewertet werden. Das kann also durchaus noch mehrere Wochen und Monate auch nach dem förmlichen Abzug der Steuerfahnder aus dem durchsuchten Unternehmen der Fall sein. Teilweise kann das auch Jahre dauern. Die Beschwerde kann fristungebunden, also noch nach Jahren eingelegt werden. Eine Verwirkung oder Verjährung gibt es insoweit nicht. Das BVerfG geht davon aus, dass die Beschwerde gegen eine richterlich angeordnete Zwangsmaßnahme nicht allein deshalb wegen prozessualer Überholung verworfen werden dürfe, weil sie bereits vollzogen sei. Vielmehr gebiete ein effektiver Rechtsschutz nach Art 19 Abs. 4 GG – zumindest in den Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe –, dass auch in diesen Fällen die Berechtigung des tatsächlich nicht mehr fortwirkenden Eingriffs gerichtlich geklärt werde.  Die Einlegung der Beschwerde ist bei Gericht kostenfrei. Also kann die Beschwerde auch noch nach Wochen oder Monaten gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahme bei dem den Beschluss ausstellenden Gericht eingelegt werden, erklärt Dr. Burkhard seinem Mandanten. Durchsuchen und beschlagnahmen kann übrigens nicht nur die Steuerfahndung. Auch Zoll, Staatsanwaltschaft und Kartellbehörden dürfen durchsuchen und beschlagnahmen:

Zur Beschlagnahme befugt sind u.a.

  • die deutschen Kartellbehörden (§§ 58 ff. GWB),
  • die Regulierungsbehörden nach dem EnWG (§§ 69 Abs. 5, 70 EnWG),
  • die Finanzbehörden (§§ 399 Abs. 1, 402 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 94 ff. StPO) und
  • die Staatsanwaltschaften/die Polizei (§§ 94 ff. StPO).

Eine Beschlagnahme von Gegenständen kann mit der Anordnung einer Durchsuchung verbunden werden (sog. Kombibeschluss).

Es besteht die Möglichkeit, dass vertretungsberechtigte Personen der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechen. In diesem Falle muss die Behörde binnen drei Tagen die richterliche Bestätigung über die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme einholen (vgl. etwa §§ 98 Abs. 2 StPO, § 70 Abs. 2 EnWG, § 59 Abs, 2 GWB, § 399 Abs. 1 AO).

Hält das Amtsgericht die Beschwerde für begründet, hebt es die Maßnahme auf; anderenfalls muss es die Beschwerde innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht (Landgericht) vorlegen. Die Beschwerde hemmt jedoch nicht die Vollziehung der Durchsuchung oder der Beschlagnahmeanordnung. Das bedeutet, dass trotz der Beschwerde die mit der Durchsuchung betrauten Personen die Durchsuchung und ggf. Beschlagnahme von Gegenständen vornehmen können und in der Regel auch beginnen. Meist findet gleich eine Erstsichtung statt, um zu sehen, ob man auch alles hat und welche weiteren Hinweise etwa auf weitere Lagerorte, weitere Mittäter oder Teilnehmer gibt, kurzum weitere Fahndungsmaßnahmen dringend und unaufschiebbar erforderlich sind.

Deshalb ist zur Aussetzung des Vollzuges ein Antrag bei dem Gericht, das die Anordnung der Durchsuchung oder Beschlagnahme erlassen hat oder bei dem Beschwerdegericht entsprechend § 307 Abs. 2 StPO erforderlich. Beschwerdegericht ist in diesem Fall das übergeordnete Landgericht.

Allerdings ist fraglich, wer alles Beschwerdebefugt ist, also berechtigt ist, Beschwerde einzulegen, erläutert der Steuerstrafrechtler Dr. Burkhard. Das ist der letzte berechtigte Gewahrsamsinhaber  -also die Steuerberaterin. Aber kann Edgar als Mandant auch Beschwerde einlegen. Das LG Köln hat das in der Entscheidung StV 1983, 370 abgelehnt. Allerdings wäre dann der Eigentümer Edgar rechtsschutzlos gestellt oder müsste darauf vertrauen oder hoffen, dass die Steuerberaterin tatsächlich und zudem auch noch erfolgreich Beschwerde einlegt und das AG oder LG den Beschluss aufhebt. Das ist mit Art 19 IV GG nicht vereinbar, erläutert der Steuerstrafrechtsspezialist Dr. Burkhard, da gegen jede Maßnahme hoheitlicher Gewalt eine gerichtliche Prüfung möglich sein muss. Es ist insoweit  kein Grund ersichtlich, warum er nicht als betroffener Eigentümer Beschwerde gegen die Beschlagnahme seiner Unterlagen bei der Steuerberaterin einlegen können soll, da er sein Eigentum jederzeit herausverlangen kann und Dritte von der Nutzung bzw. Besitzer von der von ihm nicht gewollten Inbesitznahme und Durchsicht ausschließen kann. Also kann Edgar als Eigentümer ebenfalls Beschwerde einlegen, auch wenn die Belege und Ordner bei einem Dritten, nämlich dem Steuerberatungsbüro beschlagnahmt wurden.

Spannend ist auch die Frage, ob die Steuerfahndungnur eiungeschaltet werden darf, um die Unterlagen für die BP zu beschlagnahmen oder ob die Steuerfahndung nun auch die Unterlagen entsprechend dem Durchsuchungs. und Beschlagenahmebeschluss auch sebst nun durcharbeiten muss und den (angeblichen) Anfangsverdacht nun auch weiter ermitteln muss. Das sprengt aber hier den Rahmen und ist Gegenstand einer anderen Abhandlung.