Typischer Aufbau: 

steuerstrafrechtlicher Zwischenbericht Schlussbericht im Steuerstrafrecht

Idealtypisch wird ein Bericht im Steuerstrafrecht so aufgebaut:

Gliederung

  1. Beschuldigter nebst Personalien (Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand und Anzahl minderjähriger Kinder (falls bekannt), Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
  2. Tatvorwurf unter Angabe der Zahl der Handlungen, der Tatzeitpunkt, der Steuerarten und etwaiger besonders schwerer Fälle
  3. Zuständiges Finanzamt (Steuernummer)
  4. Eventuelle Mittäterschaft oder Anstiftung bzw. Beihilfe (Namen der Beteiligten, zuständiges Finanzamt, Steuernummer)
  5. Sachverhalte, die dem Tatvorwurf/Tatvorwürfen zugrunde liegen (a. objektiver Tatbestand, b. subjektiver Tatbestand, c. Rechtswidrigkeit, d. Schuld; zu c. und d. wird nur etwas gesagt, wenn sich dies vom Sachverhalt her aufdrängt, ansonsten werden sie durch a. und b. indiziert)
  6. Umstände, aus denen sich der Anfangsverdacht ergibt (erst Fakten, dann Hilfstatsachen, dann Rückschlüsse und Folgerungen (letzteres muss als solches kenntlich gemacht werden))
  7. ggf. bisherige Einlassung des Beschuldigten und Gegenargumente, aber auch Nachtatverhalten wie Aufklärung, Mitwirkung, Geständnis oder Schadenswiedergutmachung
  8. Beweismittel

Hinsichtlich der Ziffern 5-8 werden die genauen Angaben der einschlägigen Fundstellen geordnet nach Seitenzahlen und ggf. getrennt nach Ermittlungsakte (EA) und Beweismittelordnern (BMO) in den Akten meist links neben dem Text in einer Extraspalte genannt. Die Fundstelle BMO II, 543 bedeutet also Beweismittelordner, Band II, Seite 543.

Ziel und Zweck des Berichts

Ein solcher Bericht ordnet den bisherigen Akteninhalt und das bisherige Ermittlungsergebnis. Durch die Fundstellennachweise kann die Bezugsstelle in der Akte rasch gefunden und die Interpretation nachvollzogen und Kernaussagen anhand der Originalfundstellen verifiziert werden. In einer Ermittlungsakte können ein oder 2 Zwischenberichte und am Ende, etwa unmittelbar vor Abgabe an die Staatsanwaltschaft ein Schlussbericht enthalten sein. Manchmal gibt es auch statt Zwischenberichten auch bloß Aktenvermerke.

Struktur

Letztlich ist so auch jeder Verdachtsprüfungsvermerk und jede Anklageschrift aufgebaut. Das Schema sorgt für Tansparenz und Klarheit im Denken und in der Beweisführung.

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