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Steuerrechtsanwalt Frankfurt am Main

Kassensturzfähigkeit

Kassensturzfähigkeit

Die Kassensturzfähigkeit stellt ein zentrales Element der Kassenbuchführung dar. Gemäß BFH-Urteil vom 17.11.1981, VIII R 174/77 muss jede Kasse jederzeit kassensturzfähig sein. Die Kassensturzfähigkeit ist daher bei jedem bargeldintensiven Betrieb gängige Prüfungsmethode.

Was ist Kassensturzfähigkeit?

Kassensturzfähigkeit  bedeutet, der rechnerische Bestand mit dem tatsächlichen übereinstimmt. Dies bedeutet: die Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein müssen, dass ein Betriebsprüfer jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand laut den Kassenaufzeichnungen (auch elektronisch) mit dem Istbestand der Kasse abzugleichen. Das bedeutet, dass der rechnerische Kassenbestand (Sollbestand) gemäß den gebuchten Umsätzen aus der Kasse mit dem tatsächlichen Istbestand identisch ist. Der rechnerische Sollbestand, der in der Kassse sein soll, sollte identisch mit dem Bargeld in der Kasse sein. Kurz gesagt: Kassensoll und Kassenist sind im Idealfall stets identisch. Daher müssen die Zählprotokolle mit den Bareinnahmen nach den Z-Bons übereinstimmen. Die Kassensturzfähigkeit können Sie sich bildlich vorstellen, dass die Kassenschublade umgestürzt wird und nun das gesamt Bargeld gezählt wird.

Barzahlungen sind wie Bargeld beim Kassensturz hinzuzurechnen

Natürlich können auch hier in der Kasse bar gezahlte Betriebsausgaben in Form von Ausgabebelegen liegen. Diese Barausgabebelege dokumentieren die  aus der Kasse entnommenen Beträge. Rechnerisch snid sie zu dem tatsächlichen Istbestand hinzuzuzählen, da diese Beträge aus der Kasse bar entnommen sind. Diese Barbelege sind also Surrogate (gedanklicher Ersatz) für die Einnahmen in der Höhe der auf den Barbelegen aufgedruckten Beträge.

Beispiel der Kassensturzfähigkeit:

Müssen also rechnerisch nach den Buchungen 2.934,50 € in der Kasse sein, ist aber Reinigungsmittel i.H.v. 11,90 € und ein Lohnvorschuss i.H.v. 100 € an einen Mitarbeiter aus der Kasse bar bezahlt worden, so müssen diese beiden Belege sich in der Kasse befinden. Diese Belege werden dann quasi wie Bargeld hier mitgezählt, da sie eben aus den Einnahmen herausgenommen wurden. Ist also der rechnerische Kassenbestand tatsächlich 2.822,60 € so sind diese beiden Barausgaben wie Bargeld hinzuzuzählen. Zusammen ergibt dies dann genau die Summe der gebuchten Einnahmen, sálso den Betrag, der in der Kasse auch sein soll (rechnerisches Soll).

Tatsächlich ist in diesem Beispielsfall die Kasse ordnungsgemäß. Denn unter Hinzurechnung dieser beiden bar bezahlten Betriebsausgaben tatsächlich der Istbestand 2.934,50 € ist. Das Kassensoll stimmt also mit dem Kassen-Istbestand hier exakt überein. Man sagt dann, das dann die Kassensturzfähigkeit bei dieser Kasse gegeben ist.

kleine Differenzen unschädlich, nahezu üblich

Wenn einige wenige Euro Differenz sind, können dies Wechselgeldfehler sein oder gar Zählfehler sein. Um Zählfehler auszuschließen, wird die Kasse noch einmal oder noch zweimal gezählt, um tatsächlich festzustellen, welcher Bestand in der Kasse wirklich vorhanden ist. Ist tatsächlich eine Differenz enthalten, so ist dies zu vermerken und in der Regel unproblematisch. Denn solche Zählfehler oder Herausgabe-Fehler können immer wieder vorkommen. Dafür haben die Kassierer auch ein Manko-Geld. Daraus können sie Differenzen ausgleichen. Das Manko-Geld wird vom Arbeitgeber gestellt. Es ist ein Ausgleich, für den fehleranfällig Job des Kassierers.

Eine Kasse ohne Differenzen gibt es eigentlich nicht. Insoweit sind Kassendifferenzen normal. Eine Kasse, die nie Differenzen hat, eher ungewöhnlich und auffällig. Diese Differenzen müssen bei jeden Kassensturz auffallen und dokumentiert werden. Gibt es so etwas nicht, könnte auch dies gegen ein echtes Zählen sprechen. Wird die Kasse nur rechnerisch geführt, ist sie nie „gestürzt“ worden, schließt die Finanzverwaltung auch daraus auf eine fehlende Kassensturzfähigkeit.

 

Größere Differenzen probematisch

Problematisch sind größere Kassendifferenzen zwischen Soll und Ist. Hat die Kasse einen rechnerischen Gesamtumsatz (bis dahin, wenn der Prüfer den Kassensturz machen möchte) von 2.934,50 €, sollte dieser Betrag auch in der Kasse sein. Was eine größere Differenz ist, ist nirgends definiert. Eine solche dürfte vorliegen, wenn tatsächlich aber vielleicht 500 oder 1000 € Abweichung (nach oder nach oben) oder noch größere Abweichungen bestehen. Prozentzahlen anzugeben ist schwierig, da bei einer Kassennachschau bei nur wenigen Umsätzen bis dahin Wechselgeldfehler zu prozentual großen Abweichungen führen. Beispiel: 170, 50 € Umsatz. Wegen eines Wechselgeldfehlers fehlen 20 Euro oder wegen eines Trickbetruges gar 50 €.

Der Prüfer beanstandet die Kasse bei erheblichen Kassendifferenzen. Wenn z.B. wenn die Kasse nach dem Kassenbuch 12.433,70 € beinhalten müsste, tatsächlich aber nur 2.126,90 € enthält.  Bei derart erheblichen Differenzen wird der Prüfer die Kasse beanstanden. Er behauptet dann, die Kassensturzfähigkeit war nie vorhanden bzw. die Kasse wäre nie gezählt worden und die Kasse sei nur rechnerisch geführt, sonst wäre die Differenz früher aufgefallen.

Eintragungen eines Transits auch dann, wenn gleich der Einkaufsbeleg oder der Einzahlungsbeleg gebracht werden können?

Was aber ist bei einem Bestand von 2.908,30 €, wenn hier 1.000 € fehlen, die er Gastronom aber in seiner Geldbörse hat und damit jetzt zur Metro einkaufen fahren will? Oder wenn er das Geld zur Bank fahren will und den Geldtransit noch nicht eingetragen hat … aber doch gleich mit dem Einzahlungsbeleg zurückkommt?

Rückfrage: muss der Gastronom die Entnahme der 1.000  € eintragen? Wenn er zurückkommt, hat er doch den Beleg und das Restgeld und legt dann doch beides wieder in die Kasse. Diese stimmt dann doch wieder …? Ja: Der Gastronom muss auch die 1.000 € für den Metro-Einkauf oder den Transit zur Bankl eintragen, da auch während seiner Abwesenheit eine Kassennachschau erfolgen kann und die Kasse jederzeit stimmen muss.

geschlossene Ladenkasse

Manchmal wird Geld abgeschöpft und in eine geschlossene Ladenkasse oder in einen Tresor abgeführt. Hier müssten dann entsprechende handschriftliche Geldtransit-Vermerke in der Kasse enthalten sein. Darauf steht dann, wann wer wie viel abgeschöpft hat.

Handelt es sich um eine geschlossene Ladenkasse, die unmittelbar in der Nähe der eigentlichen Ladenkasse sich befindet und werden hier nur größere Geldsummen hineingeworfen, um im Falle eines Raubüberfalls dieses Geld gesichert zu haben, ist diese wie eine Kasse zu behandeln. Dann ist bei einem Kassensturz der Inhalt der geschlossenen Ladenkasse mit zum Inhald der Bargeldschublade einfach hinzuzuzählen. Diese geschlossenen Ladenkassen sind meistens so etwas wie ein kleiner Tresor und habe nur einen Einwurfschlitz und lediglich der Inhaber oder die Kassenaufsicht können diese offene Ladenkasse aufschließen. Diese geschlossene Ladenkasse ist meist in der Kassenzone in der Griffnähe der Kassiererin untergebracht und fest mit dem Kassenhäuschen verbunden, sodass sie eben im Falle eines Raubüberfalls nicht mitgenommen werden kann.

Abschöpfungen zum Tresor mittels Geldtransitbelegen dokumentieren

Jeder Geldtransit muss durch Eigenbelege dokumentiert werden. Denn nur dann ist jederzeit die Kasse sturzfähig. Nur dann gibt es keine unklaren Differenzen. Werden etwa durch die Kassenaufsicht oder andere Mitarbeiter Geldbeträge in einen Tresor verbracht, müssen diese bei Abschöpfung dies in der Kasse durch einen Eigenbeleg dokumentieren. Das ist doch auch eigentlich logisch: welche Kassiererin gibt denn z.B. 1.000 € der Kassenaufsicht ohne Quittung (=Eigenbeleg) heraus. Dann würde ja später in der Abrechnung ihr dieses Geld fehlen. Sie besteht doch bei der Herausgabe des Geldes auf eine Quittung. Das ist der Eigenbeleg. Das ist der Geldtransitbeleg. Sie können sich das so klar machen: immer dann, wenn es einen Geldfluss gibt, braucht die Kasse einen Beleg. Keine Buchung und kein Kassenvorgang ohne Beleg. Entsprechend muss auch der Geldtransit zur Bank oder zum Tresor  stets vermerkt werden.

 

großer, auffälliger Bargeldbestand in der Kasse

Bei einem kleinen Handelsgeschäft oder bei einer kleinen bis mittelgroßen Gastronomie ist es verwunderlich, wenn zu hohe Kassenbestände auflaufen. Wenn sich also regelmäßig die Tageseinnahmen zwischen 2.000 und 3.000 € bewegen, sind Kassenbestände über 3.000  € verwunderlich. Der Betriebsprüfer staunt, wenn hier Kassenbestände von 8.000 oder 10.000 € oder noch größer im Kassenbuch behauptet werden. Denn natürlich müssten solche Kassenbestände stets gezählt werden und auf den Zählprotokollen jeden Tag ersichtlich sein. Und wer lässt schon in seiner Kasse so hohe Summen liegen? Dafür ist die Gefahr eines Verlustes im Falle eines Überfalls zu groß. Naheliegend ist es dann anzunehmen, dass größere Summen abgeschöpft werden und zur Bank gebracht werden. Erst recht, wenn dort das Girokonto überzogen ist und Überziehungs- oder Duldungszinsen bezahlt werden müssen.  Insoweit sind hohe Kassenbestände, die ein Vielfaches der normalen Tageseinnahmen betragen, verwunderlich und jedenfalls aus Sicht des Prüfers unüblich und erklärungsbedürftig.

hohe unübliche Kassenbestände als Indiz für falsche Aufzeichnungen, um negative Kassenbestände zu vermeiden

Der Prüfer unterstellt hier schnell, dass diese hohen Kassenbestände nur deshalb in der Kasse sind, damit keine Unterdeckung entsteht. Der Gedanke des Prüfers ist, dass in der Kasse viel Schwarzgeld ist und damit natürlich, weil die Kasse voll ist, mehr ausgegeben wird, als offiziell nach der Buchhaltung in der Kasse sein dürfte. Um hier einen negativen Kassenbestand zu vermeiden unterstellt der Prüfer, dass bewusst überhöhte Bestände in der Buchhaltung eingetragen werden. Damit entsteht im Falle einer hohen Barzahlung aus den vielen Bareinnahmen kein negativer Kassenbestand.  Der fiktiv hohe Bargeldbestand ermöglicht nach der Vorstellung des Prüfers auch offizielle hohe Bargeldausgaben aus der Kasse, ohne dass die gleich ins Minus fällt.

Da aus Sicht des Prüfers inoffiziell mehr Einnahmen da sind, wird natürlich auch schnell von diesem Schwarz-Bargeld mal etwas bezahlt. Das soll aber dann auch als offizielle Betriebsausgabe gebucht werden können. Mit Schwarzeinnahmen Betriebsausgaben zu bezahlen, mit der Folge, dass diese dann nicht steuerlich geltend gemacht werden können, will schließlich keiner. Ist kein hoher Bestand da und sind nur wenig Einnahmen gebucht, kommt da die Kasse bei hohen Ausgaben schnell ins Soll.

Keine negativen Kassenbestände

Es gibt aber keine Kasse im Soll. Eine Kasse kann schlimmstenfalls null Euro Inhalt haben. Eine negative Kasse gibt es nicht. Schauen Sie in Ihr Portmonee: – 10 € sind da nicht drinnen!

über einen längeren Zeitraum unrealistisch hohe Kassenbestände sind auffällig

Daher werden unrealistisch hohe Kassenbestände gebucht, sodass diese nur langsam bei den angeblich geringen Einnahmen steigen und hohe Ausgaben davon stets bezahlbar sind. Daher sind unrealistisch hohe Kassenbestände aus Sicht der Betriebsprüfung auffällig. Der Prüfer unterstellt also, dass der Kassenbestand die ganzen Tage über in Wahrheit nicht so hoch war. Der Prüfer glaubt vielmehr, dass höhere Einnahmen als gebucht erfolgten und durch den hohen fiktiven Kassenbestand höhere Barausgaben möglich sind. In Wahrheit glaubt er, wird der Kassenbestand dauernd abgeschöpft, und das Geld ausgegeben für private oder betriebliche Zwecke. Der Kassenbestand wird aus seiner Sicht nur buchhalterisch hochgehalten. Denn wenn der Kassenbestand so hoch ist, die Einnahmen aber täglich nur gering, können dennoch hohe Ausgaben aus diesem Kassenbestand bezahlt werden, ohne dass ein negativer Kassenbestand dann angesichts der späteren Barzahlung gleich entsteht.

Verwerfung der Kassenbuchführung

Häufig führen Auffälligkeiten in der Kasse zu Misstrauen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erlöserfassung. Ist keine Kassensturzfähigkeit gegeben, wird die Kassenbuchführung verworfen. Dann darf geschätzt werden. Wird die Kasse nicht 100% ordentlich geführt, folgt daraus meist die Verwerfung der Buchfühung, Zuschläge bis zu 20 % der Umsätze (nicht des betreffenden Tages, sondern des Jahres) oder zu einer Schätzung. Meist folgt dann auch ein Steuerstrafverfahren. Für beides brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Den Anwalt für Betriebsprüfung, Kasse, Verwerfung der Buchführung, Steuerstrafverfahren.

Kassendifferenzen als Ordnungswidrigkeit nach § 370 AO?

Kleinere Abweichungen bei dem Kassenbestand vom rechnerischen Sollbestand können natürlich immer vorkommen. Sie sind daher üblich und keine Ordnungswidrigkeit im Sinn des § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO (anderer Auffassung,  aber irrig: Amtsgericht Darmstadt 212 OWi-600 Js 34092/21, ebenso OLG Frankfurt). Bei Kassenproblemen brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Burkhard, den Fachanwalt für Betriebsprüfung und Steuerhinterziehung.

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard bei Betriebsprüfung und z.B. fehlender Kassensturzfähigkeit

Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, 0611-890910, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Betriebsprüfung und Steuerfahndung. Anwalt für Steuerstrafrecht und Kassenprobleme. Fragen Sie den Top-Spezialisten bei Steuerfahndung und Zollfahndung. Bundesweit

ordnungsmäßige (Kassen-) Buchführung

von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit

§ 158 AO

Nach § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Eine formell ordnungsmäßige Buchführung hat die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.August 1985 IV R 29-30/84, BFH/NV 1986, 719; BFH-Beschluss vom 13.Juli 2010 V B 121/09, BFH/NV2010, 2015, unter 1-a). Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§146 Abs.1 Satz 1 AO). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden (§146 Abs. 1 Satz 2 AO).

Sollbestand = Istbestand

Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBI II 1990, 109, unter 1, m.w.N.). Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung, zumal wenn der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12). Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden. 

Die Kasse

Eine fehlerhafte Kassenführung kann sehr teuer werden. Die Folge sind meist Verwerfungen der Kassenbuchführung. Bei einem bargeldintensiven Betrieb wird dann die gesamt Buchführung verworfen. Daneben wird meist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, Sie hätten die Einnahmen hinterzogen. Hier hilft nur die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Steuerrecht und Steuerstrafrecht wie Dr. Jörg Burkhard. Er is

t Fachanwalt für Steuerrecht und Facvhanwalt für Strafrecht. In dieser Schnittmenge also der richtige Anwalt für Steuerstrafrecht. Er ist auch der richtige Anwalt für Betriebsprüfungen.

 

 

Zählprotokoll

 

Zur elektronischen Kasse gehört zu den zwingend ein Zähl-Protokoll und ein Kassenbuch.Was ist ein Zählprotokoll? Da wird abends nach Kassenschluss die Kasse ausgezählt. Alle Geldmünzen werden nach Sortierung gezählt, ebenso alle Geldscheine. Das wird dann aufgelistet und so die Gesamtsumme des Geldbestandes dokumentiert. Typischerweise   erfasst man hier die einzelnen Stückelungen und dann die Anzahl dieser einzelnen Münzen bzw. Scheine und durch die Addition Münzwert mal Anzahl oder Geldscheinswerk mal Anzahl ergibt sich dann als Zwischensumme der Betrag dieser Stückelung. Danach werden alle Zwischensummen addiert und das ist der Gesamtbetrag, der in der Kasse vorhanden ist. Es gibt Vordrucke, die man sich selbst machen kann oder aus dem Internet ziehen kann und dann per Hand ausfüllen kann.

 

Vorsicht: für alle Grundaufzeichnungen kein Excel verwenden, da veränderbar

Manchmal werden auch die Stückelungen in Excel Tabellen eingetragen und danach ausgedruckt. Aber Vorsicht: es ist zwar zulässig, Excel als Rechenmaschine zu benutzen. Aber da dies hier ein Teil der Buchführung ist, würde ich jedenfalls empfehlen, unbedingt die handschriftlichen Aufzeichnungen mit aufzubewahren. Dann wird deutlich, dass die Kasse ausgezählt war und man handschriftlich die einzelnen Stückelungen aufgeschrieben hat und danach das ganze nur in Excel eingetippt hat um das einmal schön und sauber zu haben dann aber auch über die Rechenfunktionen hier zugleich den Gesamtbetrag zu haben. Das muss dann aber deutlich werden, dass der Gesamtbetrag nach Auszählung identisch ist mit dem so erstellten Zähl-Protokoll über Excel und auch identisch ist mit dem rechnerischen Kassen ist. Abweichungen müssen jeweils dokumentiert werden.

 

Ein Zählprotokoll sieht typischerweise so aus:

Hartgeld Anzahl Zwischensumme
1 Cent
2 Cent
5 Cent
10 Cent
20 Cent
50 Cent
1,00 €
2,00 €
Geldscheine
5,00 €
10,00 €
20,00 €
50,00 €
100,00 €
200,00 €
500,00 €
Summe:

Sie können das noch ergänzen mit Falschgeld oder Metallplatten o.ä., wenn Sie davon häufiger betroffen sind. Wenn Sie häufig auch andere Währungen einnehmen, bauen Sie ein Zählprotokoll ergänzt mit den Fremdwährungs-Stückelungen. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Restaurant neben einer US-amerikanischen Armeekaserne und fast jeder 2. Barzahler zahlt in US-Dollar, so dass Sie auch einen entsprechenden Umrechnungskurs auf einer Tafel offerieren. Da hilft es nicht, nur die Euros zu zählen … da müssen natürlich auch die US-Dollar gezählt werden. Das muss sich im Zählprotokoll dann Wiederspiegeln – und in der Kassenprogrammierung bei der Zahlungswegen natürlich auch.

offene Ladenkasse zulässig

Zur offenen Ladenkasse, die immer noch zulässig ist, gehört zwingend die retrograde Erlösermittlung durch einen Kassenbericht. So verlangt das jedenfalls die Finanzverwaltung. Ob man tatsächlich jede offene Ladenkasse retrograd ermitteln muss, auch wenn hier kein Anfangsbestand vorhanden ist und keine Entnahmen und Einlagen erfolgen und auch keine Bar- Bezahlungen von Eingangsrechnungen erfolgen, kann man sicherlich diskutieren, da einfach dann progressiv die Summe des Geldes zu zählen sein kann.

zur offenen Ladenkasse gehört der tägliche Kassenbericht

Aber Vorsicht: die Finanzverwaltung verlangt den Kassenbericht, der nun einmal retrograde aufgebaut ist. Damit wird der Kassenbestand ausgezählt und dann Einlagen abgezogen, Entnahmen hinzu gezählt und bar bezahlte Eingangsrechnungen ebenfalls hinzu gezählt sowie ein Anfangsbestand abgezogen. Bedenken Sie hier natürlich wie auch bei der elektronischen Ladenkasse, das mit jedem Öffnen der Kasse und in jedem Geldbewegungsvorgang auch ein Beleg in die Kasse wandern muss. Soweit das keine Fremdbelege sind, müssen das Eigenbelege sein. Also schreiben Sie für den Anfangsbestand, für den Geldtransit und für die Einlagen und Entnahmen Eigenbelege. Für bar bezahlte Eingangsrechnungen ist der Fremdbeleg vorhanden. Dieser gehört ebenfalls in die Kasse. Jedenfalls wenn die Eingangsrechnung mit dem Geld aus der Kasse bezahlt wurde.. Der Eingangsbeleg belegt damit die Zahlung aus den Kasseneinnahmen.

Anders ist das, wenn der Eingangsrechnung aus privaten Mitteln bezahlt wurde. Dann ist zu entscheiden, ob dies nur verauslagt wurde und später das Geld vom Betrieb zurückverlangt wird. Oder ies ist dann eine Sacheinlage, wenn das Geld nicht vom Betrieb zurückverlangt wird. Bei bilanzierenden kann hier auch auf Verrechnungskonten gebucht werden.

Eigenbelege für den Geldtransit

Für den Geldtransit in den Tresor oder zur Bank oder vom Tresor muss natürlich ebenfalls ein Eigenbeleg geschrieben werden.

Tresore als Kassen

Beachten Sie, das nach Auffassung der Finanzverwaltung auch der Tresor und der Münzautomat Kassen sind. Wenn Sie also einen Schlüssel zur Leerung der Automaten haben, die selbst kein eigenes Geldzählwerk haben, sind das nicht elektronische aber offene Ladenkassen, die sie dann natürlich zählen müssen. So ist der Münzstaubsauger bei der Tankstelle oder der Geldwechsler am SB-Autowasch-Center genauso eine offene Ladenkasse wie der Kaugummiautomat oder der Kondom-Automat. Prüfen Sie also, wo sie überall Geld haben. Alles das sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Kassen. Bei der Bedienung im Restaurant ist das etwas anders: selbst wenn das Portmonee dem Inhaber gehört, ist meist der Inhalt der Bedienung gehörend: es ist ihr Wechselgeld und ihr Trinkgeld, was in diesem Portmonee enthalten ist und sie rechnet dann über den Kellnerbon (X-Bon) mit dem Unternehmer die von ihr für ihn eingenommenen Beträge ab.

Bedenken Sie weiter, dass die offene Ladenkasse normalerweise kein Zählprotokoll benötigt. Ist der Bar-Inhalt jedoch sehr groß (zB Gebrauchtwagen-Autohändler mit hohen Bar-Umsätzen oder Tresorkasse), erwartet der Prüfer auch hier ein Zählprotokoll, da man anders schwerlich große Summen vernünftig zählen kann.

Trennung der Zahlungswege

Trennen Sie in der Kasse stets bare und unbare Zahlungsweisen. Eine unbare Zahlungsweise (EC, Kreditkarte) gehört in die Bank und gehört   nicht in die Kasse. Also richten Sie Ihre Kasse so ein, das man bare und unbare Zahlungsweisen leicht trennen kann, sodass im Falle einer Kassennachschau und eines Kassensturzes sie dann sofort aus der Kasse ersehen, was hier das rechnerische Soll ist und Sie dieses ganz leicht mit dem Ist-Bestand abgleichen können. Dies erleichtert dann auch den täglichen selbst vorzunehmenden erforderlichen Kassensturz. Beim Kassensturz wird der rechnerische Sollstand der Kasse (was also in der Kasse nach den Buchungen sein sollte) mit den tatsächlichen Ist -Bestand (was tatsächlich in der Kasse drinnen ist) abgeglichen.

Schreiben Sie Differenzen auf. Buchen Sie nur den Ist-Bestand als Einnahmen. Ist der rechnerischer Sollstand höher, wird der Verlust vermerkt. Ist der Sollstand tiefer, ist diese Differenz ein außerordentlicher  Ertrag und zu erfassen und zu versteuern. Einfach einstecken und für sich behalten geht nicht. So entsteht ein 4-Augenprinzip und die täglichen gebuchten Einnahmen werden so mit dem real vorhandenen Geld als Einnahme abgeglichen.

Kassendifferenzen

Dass die Kasse immer stimmt, ist eher ungewöhnlich. Deswegen sind auch kleinere Differenz (einige Cent oder wenige Euro)beim Erscheinen eines Kassennachschauers unproblematisch. Er wird dann aber in ein paar Tagen vorbeischauen und prüfen, ob nun die Kasse stimmt.

erhebliche Kassendifferenzen

Sollten allerdings etwa morgens kurz nach Öffnung des Lokals mehrere 1.000 EUR Differenz zwischen Soll und Ist vorhanden sein, könnte dies für den Kassen auch schon Anlass sein, gleich zur Betriebsprüfung überzugehen und sich insgesamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung zu überzeugen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein über-oder Unter- Bestand vorhanden ist. Die Kasse sollte immer stimmen. Große Differenzen müssen natürlich sofort aufgeklärt werden und sollten auch dokumentiert werden.

Kassendifferenzen dokumentieren

Darüber hinaus sollte jede Kassendifferenz dokumentiert werden und bei kassieren, bei denen häufiger Kassendifferenzen vorkommen, stellt sich die Frage, ob die für den Posten geeignet sind oder ob sie zuverlässig sind. In beiden Fällen müssen Sie überlegen, ob dies der richtige Mann/Frau am richtigen Platz ist. Auch hier sollten Sie im eigenen Interesse für die BP Auffälligkeiten und Personalwechsel, soweit dies Grund für Kostendifferenzen sein könnte, dokumentieren. Denn wenn in 3 Jahren von der BP Fragen hierzu kommen, ist es sinnvoll, wenn hier entsprechende Nachweise schon gleich in der Buchführung hängen. Natürlich würde jeder einen zerstreuten Kassierer/Kassiererin oder eine unzuverlässige Kraft in dieser Position auswechseln.

Führung von Büchern und Aufzeichnungen 

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern prinzipiell die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes, also jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe. Dies gilt auch für Bareinnahmen, der Umstand der sofortigen Bezahlung rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz (BFH vom 26.02.2004 Xl R 25/02). Gem. § 145 Abs. 1 S. 2 AO müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dazu gehört, dass der einzelne Kassenvorfall über die Eingabe ins System über den saldierten Tagesabschluss bis hin in die Finanzbuchführung sowohl progressiv, als auch retrograd überprüft werden können. Gem. § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

Kasseneinnahmen öffnungs-täglich erfassen

Kasseneinnahmen müssen gem. § 146 Abs. 1 S. 2 AO öffnungs-täglich festgehalten werden.

 

Festschreibung erforderlich

Gem. § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Damit sind natürlich auch weiterhin Änderungen bei Buchungen möglich. Allerdings müssen diese nachvollziehbar sein und verstellbar sein. Dies bedeutet, dass durch eine Korrektur natürlich nicht etwas gelöscht werden darf, sondern entweder fein und sauber papiermäßig durchgestrichen werden muss, sodass man aber den Ursprungsantrag noch lesen darf. Bei elektronischen Systemen muss die ursprüngliche Buchung ebenfalls zu sehen sein und dann eben eine Gegenbuchung erfolgen oder eine andere Korrektur in einer anderen im Nachhinein noch feststellbaren Art und Weise.

Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre

Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO), vgl. BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“, sowie das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“.

Auch getauschte Altkassen aufbewahren, wenn sie Speicher hatten

Bei ausgetauschten Kassen entsteht häufig das Problem, dass Steuerpflichtige ihre Altkassen wegwerfen, entsorgen, bei eBay verkaufen oder an den Kassenaufsteller in Zahlung geben und damit für die älteren Jahre, soweit hier noch nicht die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, die damals genutzte Originalkasse nicht mehr zur Verfügung haben. Und diejenigen, die ihre alten Kassen aufheben, stellen sie häufig nur trocken in den Keller ohne sie immer mal wieder an den Strom zu hängen. Hier besteht das Problem, dass selbst Unterbrechung freie Stromversorgung und Batterien irgendwann Leerlaufen und eine Tiefentladung erfolgt, sodass die Kassen möglicherweise dann auch nicht mehr reanimiert wahr sind. Zentrales Problem für die Kassennutzer ist es also, auch die ausgewechselten Kassen 1. aufzubewahren und 2. lauffähig zu halten, was natürlich eine ständige Überwachung ständige Instandhaltung voraussetzt.

Es kann es zu erheblichen Problemen führen, wenn die Altkassen mit Speicherfunktion entweder nicht funktionsfähig aufbewahrt sind.  Bewahren Sie diese daher trocken und sicher auf. Schließen Sie die Altkassen immer wieder mal an den Strom an. Lassen Sie die Kassen turnusmäpig warten. Sichern Sie die Datenspeicher mehrfach. Ansonsten besteht die Gefahr einer Totallöschung der dort gespeicherten Daten, sodass sie dann im Prüfungsfalle mehr funktionieren.

Grundaufzeichnungen immer mindestens 10 Jahre aufheben

Bei den mit Hilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten Bareinnahmen handelt es sich um Grundaufzeichnungen im Sinne des §147 Abs.1 Nr.1 AO. Vorlagepflichtig sind Kasseneinzeldaten, welche die Grundaufzeichnungen der Umsätze darstellen. 

Probleme mit der Kasse? Hier die Lösung:

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hohe Kassenbestände sind auffällig bei der Betriebsprüfung

hohe Kassenbestände – eine Auffälligkeit für die Betriebsprüfung

Der Prüfer vermutet, dass diese hohen Kassenbestände nicht echt sind, sondern hier lediglich Privateinlagen eingebucht sind, damit die Kasse nicht negativ wird. Denn negative Kassenbestände gibt es natürlich nicht.

Dr. Jörg Burkhard zu Unstimmigkeiten bei Z-Bons

Die Kasse – die Grundaufzeichnungsfunktion bei bargeldintensiven Betrieben

Die Offenlegungs – und Hinweispflichten bei finanzgerichtlichen Schätzungen

Die Offenlegungs – und Hinweispflichten bei finanzgerichtlichen Schätzungen
-zugleich Kritik an BFH, Beschluss v 19.01.18, X B 60/17-

Von Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden

Sachverhalt: Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb in den Streitjahren wie auch bereits zuvor zwei, phasenweise drei, Gastronomiebetriebe und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachdem er 2005 ein Mietwohngrundstück gekauft hatte, dessen Besitz, Nutzungen und Lasten zum 30. Dezember 2005 übergingen, erzielte er seit 2006 u.a. auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger legte gegen die teilweise nicht (nämlich hinsichtlich der Absetzungen für Abnutzung —AfA— für das Vermietungsobjekt) erklärungsgemäß ergangenen Bescheide für die Streitjahre Einsprüche ein.

In einer Außenprüfung für die Jahre 2006 bis 2009 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) fest, was zwischen den Beteiligten mittlerweile auch unstreitig ist, dass die Kassenführung der Gastronomiebetriebe formelle Fehler aufwies und schätzte Einnahmen hinzu.

Das FG Düsseldorf (FG Düsseldorf vom 14. März 2017 13 K 4146/12 E,U,F) gab der Klage hinsichtlich der Hinzuschätzungen teilweise statt. Die Buchführung sei nicht formell ordnungsgemäß. Es seien zwar keine konkreten materiellen Buchführungsmängel festgestellt worden. Allerdings könne auch nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass die Buchführung trotz formeller Mängel sachlich richtig sei, auch nicht mit Hilfe der Vermögenszuwachsrechnung und der rudimentären Geldverkehrsrechnung.

Anmerkung: überraschend ist, dass das Finanzgericht sich nicht zu der Schwere der formellen Fehler äußerte. Denn natürlich genügen formelle Fehler nicht allein, um die (Kassen-) Buchführung zu verwerfen und dann zu schätzen. Vielmehr ist die Buchführung und die sonstigen Aufzeichnungen zwingend der Besteuerung zugrunde zu legen, § 158 AO, wenn nicht ausnahmsweise die Buchführung auf der Einnahmenseite derart schwere formelle Fehler hat, dass sie entweder nicht mehr prüfbar ist oder aber ihr schlichtweg kein Vertrauen zu schenken ist oder eben aus anderen Gründen Anlass besteht, diesen Einnahmeaufzeichnungen nicht zu folgen. Formelle Fehler isoliert betrachtet, berechtigen insoweit niemals zur Verwerfung der Buchführung. Und formelle Fehler auf der Ausgabenseite berechtigen erst recht nicht, die Einnahmenseite anzuzweifeln und diese zu verwerfen und hinzu zu schätzen. Damit ist die Urteilsbegründung des FG, die Buchführung hätte formelle Fehler, niemals eine Rechtfertigung zur Verwerfung der Buchführung (vgl. BFH v 25.03.15, X R 20/13, RN 34). Obwohl also bloß formelle Mängel vorlagen, dessen sachliches Gewicht nicht mitgeteilt ist, nimmt das FG fälschlich eine Schätzungsbefugnis an mit der Begründung, es sei vom Steuerpflichtigen nicht nachgewiesen, dass keine weiteren Einnahmen vorlagen. Das FG legt dem Steuerpflichtigen die Beweislast auf, bei (ggf. Unerheblichen ) formellen Mängeln das Fehlen von sachlichen Fehlern bei den Einnahmen nachzuweisen. Damit schlagen auch bei eigentlich unerheblichen formellen Fehlern auf der Einnahmenseite Unklarheiten bei der Geldverkehrsrechnung oder anderen Verprobungsmethoden sich zum Nachteil des Steuerpflichtigen nach Auffassung des FG Düsseldorf aus. Dies ist aber unzutreffend. Die Gründe für die Verwerfung muss das FA darlegen und beweisen. Unerhebliche formelle Fehler auf der Einnahmenseite führen nicht zu einer Beweislastumkehr dahingehend, dass die Einnahmen vollständig sind. In dieselbe gedankliche Richtung geht der BFH in seiner Entscheidung vom 12.07.17, in der er darauf abstellt, dass es nicht darauf ankommt, ob theoretisch Zweifel an der Vollständigkeit der Einnnahmeerfassung bleiben, sondern ob die Aufzeichnungen (hier in der BFH-Entscheidung bei der offenen Ladenkasse) dem Gesetz entsprechen. Im BFH-Beschluss vom 12.07.17 (X B 16/17) heißt es dazu in Rn 90 ff wie folgt wörtlich: „[90] (6)Dem FA ist zwar zuzugeben, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers nicht die Gewähr ihrer inhaltlichen Vollständigkeit bieten. Diese fehlende Vollständigkeitsgewähr ist aber im Wesentlichen durch die – zulässige – Verwendung einer offenen Ladenkasse in Kombination mit den geringeren gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungen bei der – hier ebenfalls zulässigen – Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung bedingt. Solange der Gesetzgeber eine derartige Kassenführung und eine derartige Gewinnermittlungsart zulässt, kann aus dem Umstand, dass es hier systembedingt keine Vollständigkeitsgewähr geben kann, jedenfalls bei summarischer Betrachtung keine Befugnis zur Vollschätzung abgeleitet werden. [91] Selbst die Führung der vom FA verlangten Kassenberichte würde keineswegs ausschließen, dass zur Steuerhinterziehung entschlossene Steuerpflichtige einen Teil ihrer Erlöse außerhalb ihrer offenen Ladenkasse vereinnahmen und die entsprechenden Beträge von vornherein nicht in ihre Kassenberichte aufnehmen. Die Kassen-Nachschau – als ein mögliches Instrument einer wirksamen Kontrolle der Vollständigkeit der Ursprungsaufzeichnungen – ist trotz frühzeitiger Kenntnis des Gesetzgebers von der Problematik der vollständigen Einnahmeerfassung in den „Bargeld-Branchen“ erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 in § 146b AO aufgenommen worden (Gesetz vom 22. Dezember 2016, BGBl I 2016, 3152).[92] Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die im Einzelfall vorliegenden Aufzeichnungen ordnungsgemäß sind, ist nicht, ob das verwendete Aufzeichnungssystem bei hinreichender krimineller Energie noch Möglichkeiten zur Steuerverkürzung bietet, sondern ob es den gesetzlichen Anforderungen genügt.“ (BFH, Beschluss vom 12. 7. 2017 – X B 16/17)

Das FG in der Begründung zur Verwerfung weiter: Das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass in der Vermögenszuwachsrechnung sämtliche Vermögensgegenstände des Klägers und in der Geldverkehrsrechnung sämtliche Geldflüsse enthalten seien. Soweit in der Vermögenszuwachsrechnung die Immobilien im Land X fehlten, habe dies zwar keine Auswirkung auf den Vermögenszuwachs, da sie zu Beginn und zum Ende der Streitjahre unverändert vorhanden gewesen seien. Jedoch stehe nicht fest, dass die in der Vermögenszuwachsrechnung angegebenen Bankkonten vollständig seien. Der Zeitreihenvergleich sei im Streitfall ungeeignet, die Schätzung durch Nachkalkulation oder im Wege der Vermögenszuwachsrechnung nicht durchführbar.

Anmerkung: Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermögenszuwachsrechnung können nicht zulasten des Steuerpflichtigen gehen, da diese Schätzungsmethoden Beweismittelersatz für die angeblich unzutreffende Einnahmeaufzeichnungen in der Buchführung sind. Wenn aber der Beweismittelersatz in sich Zweifel trägt, taugt er möglicherweise nichts, was allenfalls zu dem Ergebnis führt, dass diese Schätzungsmethode nicht geeignet ist. Wenn die Zweifel hinsichtlich der Vollständigkeit in der Schätzungsmethode begründet liegen, können eventuelle Lücken in dieser Schätzungsmethode nicht durch weitere Schätzungen geschlossen werden. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn sämtliche Schätzungsmethoden Zweifel an ihrer Geeignetheit bzw. Vollständigkeit beinhalten. Geht dann gar keine Schätzungsmethode? Darf dann nicht geschützt werden? Dann wird man wohl die schlechteste aller Schätzungsmethode mit ihren Fehlern jedenfalls ersatzweise anwenden dürfen. Das setzt aber eine Analyse aller Schätzungsmethoden und die Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile voraus, um dann die beste im Rahmen einer sachgerechten Ermessensentscheidung herauszufiltern. Eine solche Entscheidungsanalse hat das FG allerdings in seinem Urteil nicht nachprüfbar für den BFH dargelegt. Wie aber dabei das FG dann seiner Verpflichtung nachweislich nachgekommen, die sachgerechteste Methode nach § 5 AO zu wählen, ist jedenfalls im Urteil des FG nicht dargelegt, so dass insoweit ein Auswahlermessensfehler ebenfalls in dem Urteil des FG liegt – oder ein Urteilsbegründungsfehler -der allerdings mangels Darlegung der Ermessenserwägungen in dem dadurch unterstellten Ermessensausfall aufgeht.

Das FG Düsseldorf weiter: Die geeignetste Schätzungsmethode sei im Streitfall der äußere Betriebsvergleich. Das FG hat daher eine Richtsatzschätzung im oberen Bereich vorgenommen und gelangte so zu Hinzuschätzungsbeträgen für 2006 von netto xx.xxx €, für 2007 von netto xx.xxx €, für 2008 von netto xxx.xxx € und für 2009 von netto xx.xxx €, mithin in den drei Jahren 2006, 2007 und 2009 unterhalb, im Jahre 2008 oberhalb des seitens des FA angesetzten Betrags.

Anmerkung: das Finanzgericht prüft also hier im Rahmen der Schätzung mehrere verschiedene Schätzungsmethoden. Das ist also hier gedanklich in der erfolgreichen Verwerfung der Buchführung, sodass Paragraf 158 EUR überwunden ist und die Schätzungsmöglichkeit – und Schätzungspflicht – nach Paragraf 162 AO eröffnet ist. Insoweit hat das Finanzgericht eine eigene Schätzungsbefugnis nach Paragraf 96 FGO und darf die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung überprüfen, der Höhe nach unten (nicht nach oben wegen des Verböserungsverbots, reformatio in peius) abweichen oder darf auch eine andere Schätzungsmethode wählen und dabei entweder das Schätzungsergebnis das Finanzamt bestätigen oder nach unten abweichen. Hier hat das Finanzgericht hinsichtlich der richtigen Schätzungsmethode sein Ermessen nach Paragraf 5 AO auszuwählen und die sachgerechteste und beste Schätzungsmethode anzuwenden (vergleiche BFH, Urteil vom 25. 3. 15, X R 20/13, RN 34: „Allerdings berechtigen formelle Buchführungsmängel nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur insoweit zur Schätzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (BFH-Entscheidungen vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430, unter 1.; vom 25. Januar 1990 IV B 140/88, BFH/NV 1990, 484, und in BFH/NV 2012, 1921, Rz 22, mit zahlreichen weiteren Nachweisen“). Das Problem im vorliegenden Fall war, dass das Finanzgericht seine Schätzungsmethode in der mündlichen Verhandlung nicht offengelegte und nach der Mitteilung des Urteils des BFH die Beteiligten auch nicht auf die Idee kommen konnten, dass das Finanzgericht eine andere Schätzungsmethode als die bislang diskutierten, nämlich hier eine Schätzung nach der Richtsatzsammlung vornehmen würde. Dieses Problem führt auf eine häufig anzutreffende Verfahrensweise vieler Finanzrichter zurück, die spärlich bis gar nicht sich in die Karten blicken lassen und dann überraschende Entscheidungen absetzen. Das ist einerseits nicht rechtmäßig, da natürlich rechtliches Gehör damit verletzt wird, andererseits kein faires Verfahren geführt wird und zwar solche überraschenden Entscheidungen Diskussionen in der mündlichen Verhandlung vermeiden helfen – aber dann häufig zu Fehlurteilen führen, weil ohne die Diskussion im Gerichtssaal in der mündlichen Verhandlung natürlich viele Aspekte dazu nicht vorgetragen werden können, sodass ein solcher überraschender Schwenk des Gerichts gleichsam das Kaninchen aus dem Zauberhut ist, dies aber nichts mit Sachverhaltsaufklärung, richtiger Rechtsfindung und offener Diskussion über die vor und Nachteile der ein oder anderen Schätzungsmethode bzw. Bedenken gegen bestimmte Auslegungen oder Interpretationen oder Gesetzesanwendungen zu tun hat. Wenn die mündliche Verhandlung – wie leider allzu oft in finanzgerichtlichen Verfahren zu erleben – zu einer Farce verkommt, ist dies besonders problematisch, da der finanzgerichtliche Rechtszug in der Tatsacheninstanz nur einstufig ist und die Vermeidung der kritischen Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage durch manche Gewichte nicht der richtigen Rechtsfindung dient. Daher ist das Thema der rechtswidrigen Überraschungsentscheidung und der fehlenden Hinweise des Gerichts ein alltägliches Problem in sehr vielen oder fast allen Finanzgerichtsverfahren. So macht auch vorliegend der Kläger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend und rügt beispielsweise die Wahl der Richtsatzschätzung als Schätzungsmethode als eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung. Abgesehen von materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Richtsatzschätzung —es wäre unsinnig gewesen, eine Gaststätte mit derartigen Gewinnen nach 14 Monaten wieder aufzugeben— habe der Kläger auch nicht damit rechnen müssen, dass das FG kommentarlos die Vermögenszuwachsrechnung verwerfen und die bisher nicht diskutierte Variante der Richtsatzschätzung anwenden würde. Dies widerspreche den Vorgaben des Bundesfinanzhofs (BFH) in dessen Beschluss vom 10. September 2013 XI B 114/12 (BFH/NV 2013, 1947).

Der BFH hat dies im vorliegenden Fall anerkannt und erfreulich das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Im Beschluss v. 19.01.2018 – X B 60/17 klingt das dann wie folgt:

„Im Übrigen ist die Beschwerde begründet. Es liegt ein von dem Kläger geltend gemachter Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann. Zur Straffung des Verfahrens verweist der Senat den Rechtsstreit nach § 116 Abs. 6 FGO bereits im Beschwerdeverfahren zurück.
1. In der Anwendung einer Richtsatzschätzung liegt ein Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO und damit eine Verletzung rechtlichen Gehörs. Eine Überraschungsentscheidung in diesem Sinne setzt voraus, dass das Gericht dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht rechnen musste. Auf rechtliche Umstände, die ein Beteiligter selbst hätte sehen können und müssen, muss er nicht hingewiesen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2016 X B 198/15, BFH/NV 2016, 1042, unter II.2.).

Grundsätzlich muss das FG seine Schätzungsmethode den Beteiligten nicht offenlegen. Wie aber die überraschende Einführung neuer rechtlicher Gesichtspunkte durch das FG eine Verletzung rechtlichen Gehörs darstellt, so gilt das auch für die Anwendung bisher nicht erörterter Schätzungsmethoden, die in ihrer Qualität einem nicht erkennbaren neuen rechtlichen Gesichtspunkt vergleichbar sind. Daraus folgt noch nicht, dass das FG jede Änderung oder Abwandlung der Schätzungsmethode vorweg offenlegen müsste, wenn und soweit die betreffenden Schätzungsmethoden einander ähnlich oder voneinander abgeleitet sind (vgl. im Einzelnen zu den Hinweispflichten bei Schätzungen BFH-Urteil vom 2. Februar 1982 VIII R 65/80, BFHE 135, 158, BStBl II 1982, 409). Wohl aber ist nach diesen Maßstäben eine Mitteilung geboten, wenn das FG eine Schätzungsmethode verwenden will, die den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich ist oder die Einführung neuen Tatsachenstoffs erforderlich wird (Beschluss in BFH/NV 2013, 1947).“ (BFH  v. 19.01.2018 – X B 60/17).
Falsch ist allerdings die Ansicht des BFH, dass das Finanzgericht seine Schätzungsmethode Beteiligten nicht vorher – im Vorfeld der mündlichen Verhandlung oder spätestens aber in der mündlichen Verhandlung – offenlegen müsse. Dann ein faires Verfahren verlangt natürlich nicht nur ein Hinweis des Gerichts auf geplante eigene Schätzungen, sondern auch die zur Diskussion Stellung der Schätzungswege (Rechenwege und Quellen) und Schätzungsergebnisse. Denn nur so ist rechtliches Gehör einerseits gewährleistet und andererseits auch die Chance gegeben, dass die Beteiligten sich hierzu kritisch äußern können und damit in der Instanz Rechen-und Sachfehler erkennen und ansprechen können und diese dann beseitigt werden können. Die grundsätzliche Annahme des BFH, dass das FG die Schätzungsmethode beteiligt nicht offenlegen müsste, verstößt daher gegen Art. 103 GG sowie gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem ist die Rechtsansicht des BFH problematisch wenn das FG, die beabsichtigte Schätzungsmethode nicht offenlegen müsse, weil man immer diskutieren kann, ob die kundigen Vertreter des Klägers die Gedankengänge des Finanzgerichts hätten erkennen können und von sich aus hierzu zu der geplanten anderen Schätzungsmethode etwas sagen können, ab wann also die eigenen Gedanken das Finanzgerichts offengelegt werden müssen und bis wann noch nicht. Würde der BFH also generell eine Offenlegung geplanter abweichende Schätzung Gedanken vom Finanzgericht fordern, wäre nicht eine Grauzone entstanden, bei der man diskutieren kann auf die neuen Gedanken oder von der bisherigen Schätzungen noch nicht offengelegt werden müssen bzw. ab wann diese offengelegt werden müssen und was versierte Bevollmächtigte erkennen (hellsehen) können und was nicht. So gibt der BFH hier Steine statt Brot: was ist, wenn das Finanzgericht statt einer Bargeldunterdeckungsrechnung des FA nun eine Wareneinsatzunterdeckungsrechnung vornimmt? Muss es hierauf vorher hinweisen oder nicht? Die Beantwortung auf hier bestehende Hinweispflichten, ergibt sich leider nicht klar aus der BFH Entscheidung vom 19.1.2018. Darf statt einer Bargeldunterdeckungskehrsrechnung des Finanzamts das FG eine Vermögenszuwachsrechnung ohne Hinweise machen und dann im Urteil seiner Entscheidung zugrunde legen? Darf das Finanzgericht wegen streitiger, angeblich ungeklärte Geldzuwächse (angeblich ungeklärte Mittelherkunft) eine Geldverkehrsrechnung mit der Schätzung privaten Bargeldkonsums erst im Urteil ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme machen? Wenn Anfangsbestände bei einer Bargeldunterdeckungsrechnung bei einem Einnahme-Überschussrechner nicht ermittelbar sind und damit die Schätzungsmethode des FA nicht durchführbar ist, darf dann das FG eine Vermögenszuwachsrechnung machen? Darf das FG, wenn die Richtsatzsammlung aus Sicht des FA nicht passt und die untersten Werte der Richtssatzsammlung vom FA unterschritten werden, dennoch die Richtsatzsammlung anwenden. Ab wann ist also eine den bereits erörterten Schätzungsmethoden nicht mehr ähnlich? Und was ist in den Fälle, in denen mehrere oder viele Schätzungsmethoden diskutiert und viele in der BP oder im Rechtsbehelfsverfahren verworfen wurden … darf auf einer dieser in einem frühen Stadium diskutierten Schätzungsmethoden dann das FG ohne Hinweis und ohne Erörterung einfach im Urteil zurückspringen? Wären da die Beteiligten nicht erst Recht sehr überrascht, wenn eine beiderseits für falsch gehaltene, früher einmal diskutierte Schätzungsmethode dann doch im Urteil auf einmal wieder als die angeblich richtige auftaucht? Ist das dann nicht besonders überraschend, wenn beide Beteiligte diese Methode übereinstimmend früher als falsch erkannten und davon einvernehmlich übereinstimmend abwichen? Und warum ist die auf ihren Aussageinhalt nie überprüfte Richtsatzsammlung überhaupt eine geeignete Schätzungsgrundlage (vgl. Burkhard, BBP 2017, 14 ff)?
Schließlich ist die Entscheidung das BFH vom 19.1.2018 völlig inakzeptabel im Hinblick darauf, dass der BFH selbst von Prüfern die Offenlegung etwa der Berechnungen bei Ausbeutekalkulationen verlangt, damit der Steuerpflichtige sich sachgerecht verteidigen kann. So hat der BFH schon für „klassische“ Kalkulationen in Papierform entschieden, dass sowohl die Kalkulationsgrundlagen als auch die Ergebnisse der Kalkulation sowie die Ermittlungen, die zu diesen Ergebnissen geführt haben, offengelegt werden müssen (vgl. BFH-Urteile vom 31. Juli 1974 I R 216/72, BFHE 113, 400, BStBl II 1975, 96, unter 2.b, und vom 17. November 1981 VIII R 174/77, BFHE 135, 11, BStBl II 1982, 430, unter 4.c). In seiner Entscheidung zum Zeitreihenvergleich hat der BFH darüber hinaus ausgeführt, dass auch die spezifischen „Daten“, auf denen der Zeitreihenvergleich basiere, offengelegt werden müssen (Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz 49; ebenso bestätigend: BFH  v. 25.07.2016 – X B 213/15, X B 4/16). Warum diese Gedanken zur Offenlegung der Schätzungsgrundlagen nicht aber auch gegenüber einer Schätzungsmethode des Finanzgerichts gelten, ist nicht verständlich. Warum das Finanzgericht diese Schätzungsmethode für sich geheim halten können soll und dann erst im Urteil – lange nach der mündlichen Verhandlung seine Berechnungen im Urteil erst darlegen muss ohne dass der Steuerpflichtige sich zuvor gegen diese Gedanken und Schätzungen wehren oder hierzu Stellung nehmen könnte, lässt sich nicht verstehen.

Fazit: erfreulich ist die BFH-Entscheidung vom 19.01.18, soweit bei neuen Schätzungsmethoden durch das FG eine Hinweispflicht dem FG abverlangt wird. Erschreckend ist die BFH-Entscheidung, soweit sie keine generelle Offenlegung der Schätzungsmethoden und Berechnungen vom FG schon im Vorfeld einer mündlichen Verhandlung und erst Recht in der mündlichen Verhandlung verlangt und dabei gegen eigene Grundsätze gegenüber den Prüfern und gegen Art 19 IV, Art 20 III und Art 103 I GG verstößt.