Nichtzulassungsbeschwerde BFH
Da verliert man nun vor dem Finanzgericht und nicht einmal die Revision wird zugelassen… Da bleibt einem nichts anderes übrig, als den mühsamen und steinernen Weg über die Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH versuchen zu gehen.
Form und Frist
Beachtet man alle Form- und Fristvoraussetzungen, hat man schon viel erreicht.
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
In der Fachsprache ist das die „Begründetheit“
Das kann eben nur ein ausgesuchter Fachmann wie Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard. Er ist Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Er ist der richtige Anwalt für Betriebsprüfungen. Seit mehr als 30 Jahren ist er ausschließlich im streitigen Steuerrecht und Steuerstrafrecht tätig und Abwehrspezialist bei Betriebsprüfungen. Dazu gehören eben auch alle Einspruchsverfahren, Klageverfahren und Verfahren vor dem BFH wie etwa die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde.
Nichtzulassungsbeschwerde als schwierige Spezialmaterie
Die meisten der Nichtzulassungsbeschwerden bleiben aber leider erfolglos. Das folgt daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde eine schwierige Spezialmaterie ist, die umfangreiche Kenntnisse und Erfahrungen und sachgerechten Vortrag erfordert.
Wer darf eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und begründen?
Wer darf so eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen? Beim BFH sind nur Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zugelassen. Privatpersonen können dort nicht mit Erfolg eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.
10, 15 oder 20 Seiten – wieviel muss man vortragen?
Da schreiben manche Kolleginnen und Kollegen 10, 15, 20 Seiten als Nichtzulassungsbeschwerde-Begründung. Die Ratsuchenden und Rechtsuchenden sind meist verzweifelt, teilweise geht es ja schließlich um deren Existenzen. Aber kann das jeder? Sind mit 15 oder 20 Seiten alle Rügen sachgerecht vorgetragen? Oder beschränkt sich der Kollege auf eine Rüge? Und was ist, wenn die nicht greift oder nicht sachgerecht vorgetragen ist? Kann man da wirklich alles auf eine Karte setzen, wenn es um die Existenz des Mandanten geht? Oder sucht man lieber alle Angriffspunkte heraus, auch wenn manche vielleicht nicht so stark sind?
revisionsrechtliche Kontrolle einer Schätzung?
Außerdem akzeptieren viele nicht ein Unterliegen in einem finanzgerichtlichen Urteil. Aber es kommt nicht darauf an, ob man die Argumente und Aussagen hätte anders würdigen können. Es kommt auf echte Verfahrensfehler an. Schätzungen sind ohnehin meist der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen. Und eine Nichtigkeit einer Schätzung ist in der Praxis noch nie angenommen worden. Schätzungen sind typische richterliche Würdigungen in der Tatsacheninstanz und werden vom BFH kaum kritisiert und erst Recht nicht aufgehoben. Das sind kaum erfolgreich angreifbare Tatsachenentscheidungen und ureigenste richterliche Würdigungen.
Keine Berufung im Steuerstreit
Wenn nach jahrelangem Streit die Argumente des Gerichts die Kläger nicht überzeugen, kommt die Frage nach einer Berufung auf. Aber eine Berufung, also eine zweite Tatsacheninstanz gibt es im Steuerstreit nicht. Das Finanzgericht entscheidet in erster und letzter Instanz.
Es bleibt nur die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde
Es gibt dann nur den Weg in die (selten) zugelassene Revision zum BFH oder den Weg, sich die Nichtzulassung zum BFH zu erkämpfen. Das geht dann eben über die Nichtzulassungsbeschwerde. Also die Beschwerde, dass die Revision zu Unrecht nicht zugelassen wurde.
Abschließender Katalog der Revisionsgründe in § 115 FGO
Dabei müssen entweder erhebliche Rechtsfehler in dem finanzgerichtlichen Verfahren nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO oder Abweichungen von anderen finanzgerichtlichen Urteilen oder einer BFH-Entscheidung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO oder eine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dargelegt und revisionsmäßig begründet werden.
Absolute Revisionsgründe nach § 119 FGO
Selten liegen absolute Revisionsgründe vor. Das sind die in § 119 FGO aufgezählten. Dazu gehört auch nach § 119 Nr. 6 FGO, dass eine Urteilsbegründung fehlt. Gemeint ist damit klassisch, dass die komplette Urteilsbegründung fehlt. Das dürfte aber selten bis nie der Fall sein. Meist ist irgendeine Begründung im Urteil vorhanden.
Keine echte Begründung
Es gibt aber Fälle, bei denen eine Begründung formal vorliegt, diese aber im Rechtssinne keine wirkliche Begründung ist. Etwa dann wenn nur Plattitüden und Phrasen dort niedergelegt sind, ohne dass tatsächlich das Gericht sich mit dem Sachverhalt und in einer echten Argumentation mit den vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt.
Dann können trotz umfangreicher Zeilen oder mehrerer Seiten scheinbare Urteilsbegründung eine echte Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten fehlen. Auch solche Scheinbegründungen, die sich nicht erkennbar mit dem Vortrag auseinandersetzen, sind keine Urteilsbegründungen im Sinn des § 119 Nr. 6 FGO.
Aber Vorsicht: Nicht jede Begründung, die Ihnen nicht gefällt, ist keine echte Begründung des Finanzgerichts.
Die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde sind hoch
Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen und zu begründen kann nur ein erfahrener Anwalt und Profi in der FGO, wie Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard. Die Begründung umfasst hier meist mehrere 100 Seiten. Hier müssen die Fehler herausgearbeitet werden und die einzelnen Rügen vorgetragen werden. Dabei muss das Urteil analysiert werden, die entsprechenden Rechtsfehler in den Urteilspassagen genau zitiert werden und auch geprüft werden, ob und was hierzu in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde. Dabei muss das Sitzungsprotokoll entsprechend analysiert werden.
Eine solche Nichtzulassungsbeschwerde sachgerecht darzulegen und zu begründen ist schwierig, zeitaufwendig und eine hohe Kunst. Das schafft nur ein Fachanwalt wie eben Rechtsanwalt Dr. Burkhard. Die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH sind hoch. Sie brauchen hier den Fachanwalt im Steuerrecht und Strafrecht. Den Anwalt für Steuerstrafrecht und Betriebsprüfungen. Und den Fachanwalt für alle finanzgerichtlichen Verfahrensfragen – eben Dr. Burkhard.
Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard ist ein solcher Spezialist für Nichtzulassungsbeschwerden zum BFH
Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Anwalt für Betriebsprüfungen und Steuerfahndung. Spezialist für finanzgerichtliche Klageverfahren und Nichtzulassungsbeschwerden und Revisionen zum BFH. Der top Steueranwalt. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit 0611-890910