Gründe, die häufig zu einer Betriebsprüfung führen:

  • Die tatsächlich erzielten Einnahmen können nicht überprüft werden
  • Unregelmäßigkeiten scheinen vorzuliegen
  • Formelle Fehler in der Einnahmeerfassung liegen vor
  • eine nicht ordnungsgemäße Führung der Registrierkasse und oder des Kassenbuchs (fehlende Z-Bons, keine oder nicht fortlaufende Nummerierung der Z-Bons, keine Trennung der Zahlungswege, keine Trainingskellner, keine Stornos ausgewiesen, nicht eindeutig zuzuordnende Bons, keine fortlaufende Nummerierung von Finanzberichten, falsche oder nicht chronologische Zuordnungen, fehlende Dokumentation von Privatentnahmen aus der Kasse, falsche Aufzeichnung von Kartenzahlungen (z. B. als Barzahlung, keine Tagesdaten auf den Z-Bons, Z-Bons, die auf eine 2. inoffizielle Kasse hindeuten)
  • nicht nachprüfbare Aufzeichnungen
  • Abrechnungen mit falschen Umsatzsteuersätzen
  • Unerklärlich geringe Entnahmen (von was leben die? … Vom Schwarzgeld? Klar, wenn man dauernd in die Kasse greift und die Hosentaschen voller Bargeld hat, braucht man keine zusätzlichen offiziellen Entnahmen)
  • überraschende, unklare Einzahlungen: Mittelherkunft?
  • Auffallend hohe Außerhausumsätze; auffallende Verteilung 7 % zu 19 % USt
  • Warenunterdeckungskalkulation: genügend eingekauft für den Umsatz?
  • Bargeldunterdeckungsrechnung: genügend Bargeld um die Kosten zu bezahlen?
  • Vermögenzuwachsrechnung: wie konnte der Steuerpflichtige sich das Auto oder Haus oder die Yacht oder das Ferienhaus leisten?
  • Einsatz von Kassensystemen, die Stornierungen zulassen, aber diese nach der Programmierung nicht aufzeichnen, und ohne Dokumentation täglich löschen
  • Abweichungen von den Richtsätzen, obwohl diese eigentlich nichtssagend sind (vgl. Burkhard, BBP 2017, 14 ff.)
  • Hohe Kassenbestände, die eigentlich zu der Art des Betriebes nicht passen: 30.000 € Bargeldbestand in einem Restaurant über mehrere Tage sind erstaunlich – zwar zulässig, aber wer macht so was und bringt das Geld nicht zu Bank? Derselbe Betrag wären bei einem Gebrauchtwagen-Autohändler, der morgen wieder Pkws bar ankauft, völlig unproblematisch …
  • oder zu seltene Ermittlung dieser Kassenbestände (z. B. nur einmal pro Monat statt täglich)
  • auffallend geringe Personalkosten im Verhältnis zum Umsatz (Verdacht auf Schwarzarbeit) – aber welche Relation ist die Richtige?
  • Einsatz von besonders vielen Mitarbeitern als geringfügige Beschäftigung – darf man sein Geschäftskonzept nicht auf Minijobbern aufbauen?
  • Extrem günstige Miete: Mieten unter dem ortsüblichen Niveau (Verdacht von (Teil-) Schwarzmietzahlungen)
  • Kontrollmitteilungen, z. B. von Lieferanten, Wareneinkäufe, Großhandel, Brauereien (Bierlieferungen), von Kunden etc.: Splitting Einkäufe
  • namentliche oder anonyme Anzeigen ehemaliger Mitarbeiter, Nachbarn, Ex-Freundin, Ex-Ehefrau, Konkurrenten, Geschäftspartner oder Familienangehörigen
  • Kontrolle von Bewirtungsbelegen = Kontrollmaterial
  • Zu niedrige Rohgewinnaufschlagssätze (Gastronomie etwa nur 170 oder bis 200 % … da muss doch mehr drinnen sein …)
  • Geschäftskontakt zu Scheinrechnungsverkäufern
  • Verdächtige Rechnungen über Betriebsveranstaltungen
  • Fehlende Organisationsunterlagen zur Kasse (= Bedienungsanleitung, Ersteinrichtungsprotokoll, Änderungsprotokolle)
  • Offene Ladenkasse ohne Kassenberichte
  • Kein Kassenbuch
  • schwerwiegenden Mängel, insbesondere wenn mehrere zusammenkommen, führen dazu, dass das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung versagt. Das Finanzamt will einzelne unerhebliche Mängel in ihrer Addition dann doch als erheblich ansehen. Betrachtet man einzelne unerhebliche formelle Mängel auf der Einnahmeseite und bewertet diese mathematisch mit „null“, so wären drei, fünf oder acht unerhebliche Mängel immer noch null, denn 3*0=0, 5*0=0, 8*0=0; aber nicht so das Finanzamt.

In Abschnitt 122 AEAO, Sätze 3-6, das ist der Anwendungserlass zu § 158 AO, heißt es von der Finanzverwaltung wie folgt:

„Für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist das Gesamtbild aller Umstände im Einzelfall maßgebend. Eine Buchführung kann trotz einzelner Mängel nach den §§ 140 bis 148 AO aufgrund der Gesamtwertung als formell ordnungsmäßig erscheinen. Insoweit kommt der sachlichen Gewichtung der Mängel ausschlaggebende Bedeutung zu. Eine Buchführung ist erst dann formell ordnungswidrig, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder die Gesamtheit aller (unwesentlichen) Mängel diesen Schluss fordert (BFH-Beschluss v. 02.12.08, X B 69/08 m.w.N.)“. Anmerkung:  der BFH  in diesem Beschluss verweist auch nur auf die Kommentierung von Seer in Tipke/Kruse  und beide (Prof. Seer und der BFH) können nicht erklären, warum eine Vielzahl unbedeutender Beanstandungen nun in ihrer Geamtheit bedeutend werden sollen. Anders hinterfragt: 1 Stecknadel im Heuhufen ist unbedeutend und bekanntlich schwer zu finden. Z.B. 8 Stecknadeln im Heuhaufen machen diesen nun zu einem Altmetall-Schrotthaufen und die Nadeln leicht findbar???? Doch nicht wirklich!

Aufbewahrungsfehler: Abschnitt 122 S. 7 AEAO: „Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl I S. 1342 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel der Ordnungsmäßigkeit sein.“

In der AO klingt das alles noch ganz anders. Dort heißt es wie folgt wörtlich:

§ 158 AO Beweiskraft der Buchführung

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Sie haben Fragen dazu oder ähnliche Probleme? Dann rufen Sie den Spezialisten im streitigen Steuerrecht, im Steuerstrafecht, in der Betriebsprüfung an, über 100 veröffentlichte Fachaufsätze, 5 Fachbücher… wenn der’s nicht kann, kann’s keiner: Dr. Jörg Burkhard. 0611-890910, bundesweit tätig

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