Kassennachschau Bareinnahmen, Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard

Kassennachschau Wen betrifft das eigentlich?

Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?

Die Frage: „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“  kann man so beantworten: nur die Selbständigen, nur die Unternehmen. Hier aber auch nicht alle. Diejenigen Selbständigen, die keine Kasse haben und auch keine brauchen, betrifft es nicht. Alle anderen Selbständigen (Gewerbetreibende, Freiberufler, Unternehmer) mit umfangreichen Bargeldumsätzen (sog. bargeldintensive Betriebe) kann die Kassennachschau treffen.

Und wer braucht nun noch eine Kasse? Das hängt davon ab, ob diese nach ihrem Geschäftsmodell eine Kasse einrichten müssen oder nicht. Ob also der Betrieb auf viele Bareinnahmen eingerichtet ist, so dass das Geschäftsmodell dauernd Barumsätze erfordert.

Der Steuerberater, der also z.B. so gut wie nie Bareinnahmen hat, vielleicht nur 2 oder 3 Barzahler hat und der Rest alles auf das Konto überweist, braucht nach seinem Geschäftsmodell keine Kasse. Der kann die paar wenigen Einnahmen auch in einer laufenden Mitschrift erfassen. Der Friseur, Autohändler, Bäcker, Metzger, Wirt, Einzelhändler hat nach seinem Geschäftsmodell nur oder jedenfalls viele Barumsätze, so dass er eine Kasse braucht.

Ausweg: Umstellung von bargeldintensiv auf bargeldlos

Aber es gibt auch Händler, die kein Bargeld mehr möchten, die alles nur über Lieferschein und Rechnung verkaufen … die brauchen dann auch keine Kasse nach ihrem Geschäftsmodell. Wechselt man also von Barzahlung auf Vorkasse und Rechnung bzw. Kredikartenzahlung und Kartenzahlung, wird man vom ggf. bargeldintensiven Betrieb zum risikoarmen bargeldlosen Betrieb. Der so wechselnde Unternehmer kann getrost auf die Frage, „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ sich entspannt zurücklehnen: ihn nicht mehr.

Wie geht nun die Kassennachschau?

Nun, die funktioniert im Prinzip wie die Lohnsteuer-Sonderprüfung oder die Umsatzsteuer-Nachschau. Nur eben speziell auf die Kasse ausgerichtet. Das Ganze hat seinen Ursprung darin, dass der Bundesrechnungshof 2003 beanstandete, dass durch Kassenmanipulationen dem Fiskus rund 10 Mrd. € Steuern jährlich durch die Lappen gehen

… das war nur eine Hochrechnung, eine Schätzung … 

aber Grund, Anlass und Verpflichtung des Fiskus sich um dieses Thema genauer zu kümmern, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung, also letztlich die Lastenverteilung möglichst korrekt oder jedenfalls korrekter und genauer umzusetzen als bislang. Es geht also letztlich um Umverteilungen durch Steuern und um

Belastungsgerechtigkeit:

nur wenn alle Einnahmen korrekt und vollständig erfasst sind, ist einerseits das vollständige Steueraufkommen festzusetzen und zu erheben und andererseits eine Belastungsgerechtigkeit herzustellen, indem Freiräume, die rechtswidrig geschaffen wurden, geschlossen werden.

Denn warum soll einer alles angeben, wenn der Unternehmer gegenüber mit seiner Kasse nur die Hälfte oder was auch immer angibt? Denn letztendlich geht es allen besser, wenn alle korrekt ihre Steuern aufzeichnen und erklären.

Also ein richtiger Weg zu mehr Gerechtigkeit. Problem erkannt – Problem gebannt?

Es hat ein wenig gedauert und wir sind sicher noch lange nicht am Ende. Aber die Kassennachschau ist sicher ein wichtiger und richtiger Weg zur raschen (rascheren) und effizienten (effizienteren) Kontrolle als bislang. Es kommt natürlich darauf an, wie das Gesetz durch die vollziehenden Finanzbeamten mit Leben erweckt wird.

Aber mit Verabschiedung des Gesetzes gegen Kassenmanipulationen vom 28.12.16 (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016, verabschiedet am 28.12.16, in Kraft getreten am 29.12.16) ist klar, dass zum 01.01.18 die Kassennachschau bei allen eine Kasse führenden Betrieben kommen kann.

Bei den größeren Bargeldumsätzen bzw. bei den elektronischen Registrierkassen wohl zuerst oder verstärkt. Oder auch bei all jenen, bei denen vielleicht noch eine Betriebsprüfung aus den Altjahren läuft und bei denen die Kasse von der Betriebsprüfung als nicht ordnungsgemäß beanstandet wurde. Ist die Betriebsprüfung schon abgeschlossen? Dann wäre es doch aus Sicht des Finanzamtes interessant, mal schnell zu gucken, wie das heute bei Ihnen läuft und ob es vielversprechend oder nötig wäre, mal wieder intensiver bei Ihnen zu prüfen….

Folgefehler nach BP-Zeitraum

Schließlich erwartet auch die BP, dass beanstandete Fehler abgestellt werden, also Folgefehler nach Abschluss der BP in den, den Prüfungszeiträumen nachfolgenden Jahren berichtigt werden und natürlich auch in den Folgejahren abgestellt werden bzw. in der Zwischenzeit weiter entstandene nach Ende des BP-Zeitraumes, die sich wie ein roter Faden aus der BP fortsetzen nun berichtigt werden.

Das kann man dann schnell mit der Kassennachschau prüfen:

Kassennachschau als Vorprüfung oder eine grobe Kontrolle ähnlich wie ein Kamm, der durchs Haar fährt: die Knoten, Knötchen und Zausel bleiben darin hängen

Das ist im Prinzip so wie ein Kamm: man zieht mal schnell mit einem (groben) Kamm durchs Haar und die Knoten, Knötchen und die Zausel bleiben hängen

…. man geht mal mit den Kassennachschauern schnell durch die Steuerpflichtigen mit einer Kasse durch und die Problemfälle bleiben hängen – da geht man dann als Prüfer zur Betriebsprüfung über und bleibt dann schon mal länger – oder wenn es ganz schlimm ist, bleibt man gar nicht lange, sondern holt die Steuerfahndung.

Aber auch bei all jenen, bei denen eine Betriebsprüfung noch nicht abgeschlossen ist, bei denen aber noch über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung oder der Buchhaltung gestritten wird: da rentiert es sich doch auch mal vorbeizuschauen, um zu sehen, wie es heute läuft…

oder wie würden Sie das machen, wenn Sie Finanzamt wären …?

Und wer ist noch prädestiniert für eine Kassennachschau?

Na alle die, die aus irgendwelchen Gründen im Verdacht stehen, nicht alle Bareinnahmen ordnungsgemäß zu erfassen:

  • …bei denen die Umsätze nach Richtsatz nicht passen,
  • … bei denen, die nur Verluste erklären aber dennoch von irgendetwas leben müssen,
  • … bei denen eine Fremdanzeige vorliegt,
  • … bei denen, die eine Selbstanzeige hinsichtlich betrieblicher Einnahmen machten,
  • … bei denen, die schon mal wegen einer Hinterziehung oder Kassenmanipulationen aufgefallen sind,
  • … bei denen eine Branchengeneigtheit besteht oder bei denen es Branchenerfahrungen gibt

An dieser Stelle mal eine Rückfrage so ganz unter uns im Vertrauen: Branchenerfahrungen hinsichtlich einer unvollständigen Einnnahmeerfassung lassen sich wohl jederzeit für alle Branchen darstellen und Prüfererfahrungen auch … also kommt grundsätzlich jeder in Betracht, der eine Kasse führt oder führen müsste.

Kommen wir also auf die Frage zurück: „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ Antwort: alle die, die eine Kasse (noch) haben. Alle die also noch Bargeld annehmen. Probleme bei der Kassennachschau: hier hilft der Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit.

weitere Kriterien für eine Kassennachschau: Prüfererfahrungen

Und soweit man eine Begründung bräuchte, ließe sich immer „allgemeine Steueraufsicht“ einerseits oder „Branchenerfahrung“ oder „Prüfererfahrung“ ganz allgemein wohl stets als Rechtfertigung, warum gerade Sie dran sind, behaupten …

Umgekehrt: diejenigen, die gerade eine Prüfung ohne Beanstandung hatten und bei denen die Kasse ordnungsgemäß war, die sind wohl raus … wenn nicht gerade das Finanzamt hier einen Musterfall ordnungsgemäßer Kassenführung etwa für Schulungszwecke den eigenen Auszubildenden vorführen möchte …

Wenn Sie also keine Kasse mehr haben und kein Bargeld mehr annehmen, sind Sie raus: Die Frage „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ können Sie dann getrost verneinen.

Übergang von der Kassennachschau zur Betriebsprüfung

Der Kassennachschauer kann von der Kassennachschau zur Betriebsprüfung übergehen. Ob er eine Begründung nach § 121 AO braucht, ist nicht klar. Den Umstieg muss er aber dokumentieren und schriftlich dem Steuerpflichtigen übergeben. Diese kann gegen den Übergang zur Betriebsprüfung Einspruch einlegen. Spätestens hier brauchen Sie den Steueranwalt Dr. Jörg Burkhard. Der kennt das Steuerrecht, aber auch die Steuerstrafrecht. Hier werden Sie kompetent betreut. Alles aus einer Hand in der schwierigen Situation zwischen Steuerrecht, Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren bzw. kurz vor einer Steuerfahndung, also vor einer Durchsuchung.

Mit der Abschaffung des Bargelds bzw. mit der Annahme von Bargeld in Ihrem Betrieb lösen Sie für sich ganz individuell das Problem: „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ Mancher Betriebsinhaber will oder kann aber nicht auf die Bargeldannahme verzichten oder glaubt jedenfalls er könne es nicht, es gäbe zu viele Nachteile für ihn, wenn er sich dazu entschließe. Für ihn gilt dann noch: „Kassennachschau … wen betrifft das eigentlich?“ Na ihn, weil er noch eine Kasse hat und nach seiner Art und Weise seiner Einrichtung seines Geschäfts auch haben möchte.

Dr. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt bei Betriebsprüfung und Steuerstrafverfahren, Steueranwalt bei Kasse, Kassenproblemen und Kassennachschau

Sie brauchen Hilfe? Hier hilft der Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Betriebsprüfung, Kassenprobleme, Kassennachschau, der top-Steueranwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit, 0611-890910

Dr. Jörg Burkhard zu Änderungsmöglichkeiten von bestandskräftigen Bescheiden

Änderungsmöglichkeit von bestandskräftigen Bescheiden

Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt

ordnungsmäßige (Kassen-) Buchführung

von RA Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht, Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit

§ 158 AO

Nach § 158 AO sind der Besteuerung die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden. Eine formell ordnungsmäßige Buchführung hat die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22.August 1985 IV R 29-30/84, BFH/NV 1986, 719; BFH-Beschluss vom 13.Juli 2010 V B 121/09, BFH/NV2010, 2015, unter 1-a). Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§146 Abs.1 Satz 1 AO). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen überdies täglich festgehalten werden (§146 Abs. 1 Satz 2 AO).

Sollbestand = Istbestand

Kassenaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass ein Buchsachverständiger jederzeit in der Lage ist, den Sollbestand mit dem Istbestand der Geschäftskasse zu vergleichen (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 1989 X R 39/87, BFHE 158, 301, BStBI II 1990, 109, unter 1, m.w.N.). Das Kassenbuch ist wesentlicher Teil der Buchführung, zumal wenn der Steuerpflichtige nach der Art seines Unternehmens vorwiegend Bargeschäfte tätigt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 41/82, BFH/NV 1985, 12). Ergibt die Würdigung des Sachverhalts, dass eine formell ordnungsmäßige Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, so kann das Ergebnis dieser Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden. 

Die Kasse

Eine fehlerhafte Kassenführung kann sehr teuer werden. Die Folge sind meist Verwerfungen der Kassenbuchführung. Bei einem bargeldintensiven Betrieb wird dann die gesamt Buchführung verworfen. Daneben wird meist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, Sie hätten die Einnahmen hinterzogen. Hier hilft nur die Einschaltung eines spezialisierten Anwalts für Steuerrecht und Steuerstrafrecht wie Dr. Jörg Burkhard. Er is

t Fachanwalt für Steuerrecht und Facvhanwalt für Strafrecht. In dieser Schnittmenge also der richtige Anwalt für Steuerstrafrecht. Er ist auch der richtige Anwalt für Betriebsprüfungen.

 

 

Zählprotokoll

 

Zur elektronischen Kasse gehört zu den zwingend ein Zähl-Protokoll und ein Kassenbuch.Was ist ein Zählprotokoll? Da wird abends nach Kassenschluss die Kasse ausgezählt. Alle Geldmünzen werden nach Sortierung gezählt, ebenso alle Geldscheine. Das wird dann aufgelistet und so die Gesamtsumme des Geldbestandes dokumentiert. Typischerweise   erfasst man hier die einzelnen Stückelungen und dann die Anzahl dieser einzelnen Münzen bzw. Scheine und durch die Addition Münzwert mal Anzahl oder Geldscheinswerk mal Anzahl ergibt sich dann als Zwischensumme der Betrag dieser Stückelung. Danach werden alle Zwischensummen addiert und das ist der Gesamtbetrag, der in der Kasse vorhanden ist. Es gibt Vordrucke, die man sich selbst machen kann oder aus dem Internet ziehen kann und dann per Hand ausfüllen kann.

 

Vorsicht: für alle Grundaufzeichnungen kein Excel verwenden, da veränderbar

Manchmal werden auch die Stückelungen in Excel Tabellen eingetragen und danach ausgedruckt. Aber Vorsicht: es ist zwar zulässig, Excel als Rechenmaschine zu benutzen. Aber da dies hier ein Teil der Buchführung ist, würde ich jedenfalls empfehlen, unbedingt die handschriftlichen Aufzeichnungen mit aufzubewahren. Dann wird deutlich, dass die Kasse ausgezählt war und man handschriftlich die einzelnen Stückelungen aufgeschrieben hat und danach das ganze nur in Excel eingetippt hat um das einmal schön und sauber zu haben dann aber auch über die Rechenfunktionen hier zugleich den Gesamtbetrag zu haben. Das muss dann aber deutlich werden, dass der Gesamtbetrag nach Auszählung identisch ist mit dem so erstellten Zähl-Protokoll über Excel und auch identisch ist mit dem rechnerischen Kassen ist. Abweichungen müssen jeweils dokumentiert werden.

 

Ein Zählprotokoll sieht typischerweise so aus:

Hartgeld Anzahl Zwischensumme
1 Cent
2 Cent
5 Cent
10 Cent
20 Cent
50 Cent
1,00 €
2,00 €
Geldscheine
5,00 €
10,00 €
20,00 €
50,00 €
100,00 €
200,00 €
500,00 €
Summe:

Sie können das noch ergänzen mit Falschgeld oder Metallplatten o.ä., wenn Sie davon häufiger betroffen sind. Wenn Sie häufig auch andere Währungen einnehmen, bauen Sie ein Zählprotokoll ergänzt mit den Fremdwährungs-Stückelungen. Stellen Sie sich vor, Sie haben ein Restaurant neben einer US-amerikanischen Armeekaserne und fast jeder 2. Barzahler zahlt in US-Dollar, so dass Sie auch einen entsprechenden Umrechnungskurs auf einer Tafel offerieren. Da hilft es nicht, nur die Euros zu zählen … da müssen natürlich auch die US-Dollar gezählt werden. Das muss sich im Zählprotokoll dann Wiederspiegeln – und in der Kassenprogrammierung bei der Zahlungswegen natürlich auch.

offene Ladenkasse zulässig

Zur offenen Ladenkasse, die immer noch zulässig ist, gehört zwingend die retrograde Erlösermittlung durch einen Kassenbericht. So verlangt das jedenfalls die Finanzverwaltung. Ob man tatsächlich jede offene Ladenkasse retrograd ermitteln muss, auch wenn hier kein Anfangsbestand vorhanden ist und keine Entnahmen und Einlagen erfolgen und auch keine Bar- Bezahlungen von Eingangsrechnungen erfolgen, kann man sicherlich diskutieren, da einfach dann progressiv die Summe des Geldes zu zählen sein kann.

zur offenen Ladenkasse gehört der tägliche Kassenbericht

Aber Vorsicht: die Finanzverwaltung verlangt den Kassenbericht, der nun einmal retrograde aufgebaut ist. Damit wird der Kassenbestand ausgezählt und dann Einlagen abgezogen, Entnahmen hinzu gezählt und bar bezahlte Eingangsrechnungen ebenfalls hinzu gezählt sowie ein Anfangsbestand abgezogen. Bedenken Sie hier natürlich wie auch bei der elektronischen Ladenkasse, das mit jedem Öffnen der Kasse und in jedem Geldbewegungsvorgang auch ein Beleg in die Kasse wandern muss. Soweit das keine Fremdbelege sind, müssen das Eigenbelege sein. Also schreiben Sie für den Anfangsbestand, für den Geldtransit und für die Einlagen und Entnahmen Eigenbelege. Für bar bezahlte Eingangsrechnungen ist der Fremdbeleg vorhanden. Dieser gehört ebenfalls in die Kasse. Jedenfalls wenn die Eingangsrechnung mit dem Geld aus der Kasse bezahlt wurde.. Der Eingangsbeleg belegt damit die Zahlung aus den Kasseneinnahmen.

Anders ist das, wenn der Eingangsrechnung aus privaten Mitteln bezahlt wurde. Dann ist zu entscheiden, ob dies nur verauslagt wurde und später das Geld vom Betrieb zurückverlangt wird. Oder ies ist dann eine Sacheinlage, wenn das Geld nicht vom Betrieb zurückverlangt wird. Bei bilanzierenden kann hier auch auf Verrechnungskonten gebucht werden.

Eigenbelege für den Geldtransit

Für den Geldtransit in den Tresor oder zur Bank oder vom Tresor muss natürlich ebenfalls ein Eigenbeleg geschrieben werden.

Tresore als Kassen

Beachten Sie, das nach Auffassung der Finanzverwaltung auch der Tresor und der Münzautomat Kassen sind. Wenn Sie also einen Schlüssel zur Leerung der Automaten haben, die selbst kein eigenes Geldzählwerk haben, sind das nicht elektronische aber offene Ladenkassen, die sie dann natürlich zählen müssen. So ist der Münzstaubsauger bei der Tankstelle oder der Geldwechsler am SB-Autowasch-Center genauso eine offene Ladenkasse wie der Kaugummiautomat oder der Kondom-Automat. Prüfen Sie also, wo sie überall Geld haben. Alles das sind nach Auffassung der Finanzverwaltung Kassen. Bei der Bedienung im Restaurant ist das etwas anders: selbst wenn das Portmonee dem Inhaber gehört, ist meist der Inhalt der Bedienung gehörend: es ist ihr Wechselgeld und ihr Trinkgeld, was in diesem Portmonee enthalten ist und sie rechnet dann über den Kellnerbon (X-Bon) mit dem Unternehmer die von ihr für ihn eingenommenen Beträge ab.

Bedenken Sie weiter, dass die offene Ladenkasse normalerweise kein Zählprotokoll benötigt. Ist der Bar-Inhalt jedoch sehr groß (zB Gebrauchtwagen-Autohändler mit hohen Bar-Umsätzen oder Tresorkasse), erwartet der Prüfer auch hier ein Zählprotokoll, da man anders schwerlich große Summen vernünftig zählen kann.

Trennung der Zahlungswege

Trennen Sie in der Kasse stets bare und unbare Zahlungsweisen. Eine unbare Zahlungsweise (EC, Kreditkarte) gehört in die Bank und gehört   nicht in die Kasse. Also richten Sie Ihre Kasse so ein, das man bare und unbare Zahlungsweisen leicht trennen kann, sodass im Falle einer Kassennachschau und eines Kassensturzes sie dann sofort aus der Kasse ersehen, was hier das rechnerische Soll ist und Sie dieses ganz leicht mit dem Ist-Bestand abgleichen können. Dies erleichtert dann auch den täglichen selbst vorzunehmenden erforderlichen Kassensturz. Beim Kassensturz wird der rechnerische Sollstand der Kasse (was also in der Kasse nach den Buchungen sein sollte) mit den tatsächlichen Ist -Bestand (was tatsächlich in der Kasse drinnen ist) abgeglichen.

Schreiben Sie Differenzen auf. Buchen Sie nur den Ist-Bestand als Einnahmen. Ist der rechnerischer Sollstand höher, wird der Verlust vermerkt. Ist der Sollstand tiefer, ist diese Differenz ein außerordentlicher  Ertrag und zu erfassen und zu versteuern. Einfach einstecken und für sich behalten geht nicht. So entsteht ein 4-Augenprinzip und die täglichen gebuchten Einnahmen werden so mit dem real vorhandenen Geld als Einnahme abgeglichen.

Kassendifferenzen

Dass die Kasse immer stimmt, ist eher ungewöhnlich. Deswegen sind auch kleinere Differenz (einige Cent oder wenige Euro)beim Erscheinen eines Kassennachschauers unproblematisch. Er wird dann aber in ein paar Tagen vorbeischauen und prüfen, ob nun die Kasse stimmt.

erhebliche Kassendifferenzen

Sollten allerdings etwa morgens kurz nach Öffnung des Lokals mehrere 1.000 EUR Differenz zwischen Soll und Ist vorhanden sein, könnte dies für den Kassen auch schon Anlass sein, gleich zur Betriebsprüfung überzugehen und sich insgesamt von der Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung zu überzeugen. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein über-oder Unter- Bestand vorhanden ist. Die Kasse sollte immer stimmen. Große Differenzen müssen natürlich sofort aufgeklärt werden und sollten auch dokumentiert werden.

Kassendifferenzen dokumentieren

Darüber hinaus sollte jede Kassendifferenz dokumentiert werden und bei kassieren, bei denen häufiger Kassendifferenzen vorkommen, stellt sich die Frage, ob die für den Posten geeignet sind oder ob sie zuverlässig sind. In beiden Fällen müssen Sie überlegen, ob dies der richtige Mann/Frau am richtigen Platz ist. Auch hier sollten Sie im eigenen Interesse für die BP Auffälligkeiten und Personalwechsel, soweit dies Grund für Kostendifferenzen sein könnte, dokumentieren. Denn wenn in 3 Jahren von der BP Fragen hierzu kommen, ist es sinnvoll, wenn hier entsprechende Nachweise schon gleich in der Buchführung hängen. Natürlich würde jeder einen zerstreuten Kassierer/Kassiererin oder eine unzuverlässige Kraft in dieser Position auswechseln.

Führung von Büchern und Aufzeichnungen 

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern prinzipiell die Aufzeichnung eines jeden einzelnen Handelsgeschäftes, also jeder Betriebseinnahme und Betriebsausgabe. Dies gilt auch für Bareinnahmen, der Umstand der sofortigen Bezahlung rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz (BFH vom 26.02.2004 Xl R 25/02). Gem. § 145 Abs. 1 S. 2 AO müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Dazu gehört, dass der einzelne Kassenvorfall über die Eingabe ins System über den saldierten Tagesabschluss bis hin in die Finanzbuchführung sowohl progressiv, als auch retrograd überprüft werden können. Gem. § 146 Abs. 1 S. 1 AO sind die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

Kasseneinnahmen öffnungs-täglich erfassen

Kasseneinnahmen müssen gem. § 146 Abs. 1 S. 2 AO öffnungs-täglich festgehalten werden.

 

Festschreibung erforderlich

Gem. § 146 Abs. 4 AO darf eine Buchung oder eine Aufzeichnung nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Damit sind natürlich auch weiterhin Änderungen bei Buchungen möglich. Allerdings müssen diese nachvollziehbar sein und verstellbar sein. Dies bedeutet, dass durch eine Korrektur natürlich nicht etwas gelöscht werden darf, sondern entweder fein und sauber papiermäßig durchgestrichen werden muss, sodass man aber den Ursprungsantrag noch lesen darf. Bei elektronischen Systemen muss die ursprüngliche Buchung ebenfalls zu sehen sein und dann eben eine Gegenbuchung erfolgen oder eine andere Korrektur in einer anderen im Nachhinein noch feststellbaren Art und Weise.

Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

Aufbewahrungsfrist 10 Jahre

Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, sind während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO), vgl. BMF-Schreiben vom 26.11.2010 zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“, sowie das BMF-Schreiben vom 14.11.2014 „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“.

Auch getauschte Altkassen aufbewahren, wenn sie Speicher hatten

Bei ausgetauschten Kassen entsteht häufig das Problem, dass Steuerpflichtige ihre Altkassen wegwerfen, entsorgen, bei eBay verkaufen oder an den Kassenaufsteller in Zahlung geben und damit für die älteren Jahre, soweit hier noch nicht die Zehnjahresfrist abgelaufen ist, die damals genutzte Originalkasse nicht mehr zur Verfügung haben. Und diejenigen, die ihre alten Kassen aufheben, stellen sie häufig nur trocken in den Keller ohne sie immer mal wieder an den Strom zu hängen. Hier besteht das Problem, dass selbst Unterbrechung freie Stromversorgung und Batterien irgendwann Leerlaufen und eine Tiefentladung erfolgt, sodass die Kassen möglicherweise dann auch nicht mehr reanimiert wahr sind. Zentrales Problem für die Kassennutzer ist es also, auch die ausgewechselten Kassen 1. aufzubewahren und 2. lauffähig zu halten, was natürlich eine ständige Überwachung ständige Instandhaltung voraussetzt.

Es kann es zu erheblichen Problemen führen, wenn die Altkassen mit Speicherfunktion entweder nicht funktionsfähig aufbewahrt sind.  Bewahren Sie diese daher trocken und sicher auf. Schließen Sie die Altkassen immer wieder mal an den Strom an. Lassen Sie die Kassen turnusmäpig warten. Sichern Sie die Datenspeicher mehrfach. Ansonsten besteht die Gefahr einer Totallöschung der dort gespeicherten Daten, sodass sie dann im Prüfungsfalle mehr funktionieren.

Grundaufzeichnungen immer mindestens 10 Jahre aufheben

Bei den mit Hilfe einer PC-Kasse einzeln aufgezeichneten Bareinnahmen handelt es sich um Grundaufzeichnungen im Sinne des §147 Abs.1 Nr.1 AO. Vorlagepflichtig sind Kasseneinzeldaten, welche die Grundaufzeichnungen der Umsätze darstellen. 

Probleme mit der Kasse? Hier die Lösung:

Unklarheiten mit der Kasse? Ärger mit dem Finanzamt? Stress mit der BP? Panik wegen Steuerfahndung? Dann rufen Sie jetzt an: 06 11 – 890910: Dr. Jörg Burkhard, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht. Dr. Jörg Burkhard ist Anwalt für streitiges Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Fahndungsprüfungen. Bei  diesem hoch spezialisierten REchtsanwalat sind Sie auch richtig bei  Zollprüfungen, FKS = Finanzkontrolle Schwarzarbeit,  digitaler Datenanalyse, Auswertungen und Selbstanzeigen. Der Vollprofi im streitigen Steuerrecht bei Einspruchs-, Klageverfahren und Nichtzulassungsbeschwerden. Frankfurt, Wiesbaden, Rhein-Main, bundesweit.

Gründe, die häufig zu einer Betriebsprüfung führen:

Aufbewahrungsfehler: Abschnitt 122 S. 7 AEAO: „Werden digitale Unterlagen bei Bargeschäften nicht entsprechend dem BMF-Schreiben vom 26.11.2010, BStBl I S. 1342 aufbewahrt, kann dies ein schwerwiegender formeller Mangel der Ordnungsmäßigkeit sein.“

rund 45 Mrd. € Steuerhinterziehung pro Jahr …?

rund 45 Mrd. € Steuerhinterziehung pro Jahr … ? 

Da gibt es so viel dazu zu sagen, obwohl es nur eine Schätzung ist …

Rund 45 Mrd. € Schaden durch die Steuerhinterziehung jährlich, schätzen einzelne Experten. Das bedeutet bei Steuersätzen zwischen 14 % bis 45 % mindestens 100 Mrd. € falsch erklärte Besteuerungsgrundlagen, also entweder nicht erklärte Einnahmen oder zu Unrecht behauptete Betriebsausgabe oder Werbungskosten. Der aktuelle Bundeshaushalt sieht wie folgt aus:

Wesentliche Kennziffern des Bundeshaushaltes:

Soll*

2018

RegE

2019

Finanzplan
2020 2021 2022
– in Mrd. € –
Ausgaben 343,6 356,8 363,2 369,3 375,5
Veränderung ggü. Vorjahr in Prozent 3,9 3,8 1,8 1,7 1,7
Einnahmen 343,6 356,8 363,2 369,3 375,5
davon Steuereinnahmen 321,3 333,0 333,8 346,8 359,7
Nettokreditaufnahme
Nachrichtlich: Investitionen**

(2018: ohne Zuführung an Digitalfonds = 2,4 Mrd. €)

37,4 37,9 37,9 37,9 37,9

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2018/07/2018-07-06-PM-Haushalt2019.html

Und jetzt stellen Sie sich rund 45 Mrd. € höhere Steuereinnahmen mal vor…

Und dann stellen Sie sich mal 50 Mrd. € weniger Ausgaben durch Vermeidung von Steuerverschwendungen vor … 

Dann wären wir bei rund 400 Mrd. € Einnahmen und rund 300 Mrd. Ausgaben im Bundesetat…. Ein jährlicher Überschuss der Einnahen um rund 100 Mrd. € … klingt gut … finden Sie nicht?

Wann wären unsere Schulden getilgt? …

Genaue Zahlen der Hinterziehung einerseits und genaue Zahlen der Steuerverschwendung andererseits kennt natürlich keiner. Das sind nur Schätzungen. Fast die Hälfte der geschätzten Steuerhinterziehung kommt durch die sog. „kleine“ Kriminalität, die sog. Ameisenkriminalität. Es sind also keineswegs immer nur die Großen. Mit der kleinen Kriminalität, mit der sogenannten Ameisenkriminalität sind die kleinen Schummeleien in den Steuererklärungen des sogenannten „kleinen Mannes“ gemeint:  Fast die Hälfte der Hinterziehungen, nämlich ein Steuerschaden von bis zu 20 Milliarden EUR jährlich geht vermutlich auf ganz alltägliche Steuerhinterziehungen zurück, nämlich die illegal Beschäftigte und schwarz bezahlte Putzfrau, die als Geschäftsessen deklarierte Geburtstagsfeier, falsche Angaben bei der Pendlerpauschale (die im deutschen Einkommensteuerrecht verankerte Pendlerpauschale kann von Steuerzahlern für ihren Weg zur Arbeit in Anspruch genommen werden. Sie ist eine Entfernungspauschale, die die Höhe des zu versteuernden Einkommens reduziert. Über sie können Arbeitnehmer eine Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer von der Steuer absetzen – gleichgültig, welches Verkehrmittel benutzt wird oder ob ihnen tatsächlich Kosten entstanden sind). Stellen Sie sich nur mal vor, dass bei den Entfernungspauschalen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 2, 3, 4 oder 5 km hinzugeschummelt werden. Wenn das nur einer macht, ist das natürlich nicht viel. Aber wir haben ca. 44 bis 45 Mio. Arbeitnehmer bzw. Beschäftigte … wenn das nur jeder zweite macht und nehmen wir mal durchschnittlich bloß 5 Entfernungskilometer an, sind das ca. (22 Mio. Beschäftigte mal 5 km=) 110 Mio. km mal 0,30 € pro Entfernungskilometer =  33 Mio. € Werbungskosten, also ca. (je nach Steuertarif zwischen 14 % bis 45 % Steuersatz) =  ca. 10 Mio. € Steuern…

Aber nicht nur die falschen Angaben bei der Pendlerpauschale, sondern auch falsche Angaben bei der doppelten Haushaltsführung, oder die Absetzung angeblicher Arbeitsmaterialien, sind immer mal wieder ein Them bei den Arbeitern bzw. Beschäftigten. Da werden Schulhefte und Stifte, Umschlaghüllen und Hefter für die Kinder als Bürobedarf abgesetzt, der wird eine doppelte Haushaltsführung als beruflich veranlasst behauptet, obwohl aus privaten Gründen die Ehegatten nicht zusammen leben wollen und jeder sein eigenes Leben mit gegebenenfalls einem neuen Partner führt und deswegen 2 getrennte Haushalte notwendig sind. Wenn also dann die neue Arbeitsstelle und der Umzug in die neue Wohnung mit der neuen Partnerin sich nur halbwegs erklären lassen wird daraus vielleicht steuerlich die beruflich bedingte notwendige doppelte Haushaltsführung gemacht. Es ist auch der privat veranlasste Unfall, der dann als betrieblich veranlasst dargestellt wird oder die angebliche beruflich bedingte Fortbildung, die in Wahrheit ein privates Seminar zur Persönlichkeitentwicklung ist. Aber auch Selbständige und Freiberufler schauen teilweise, dass sie ungerechtfertigte Steuervorteile in Anspruch nehmen: Da gibt es auch für Steuerberater und Rechtsanwälte merkwürdige Weiterbildungsseminare mit 5 Tage Mallorca, keinen ernsthaften Anwesenheits- und Lernerfolgskontrollen und der Möglichkeit, davor und danach einige Urlaubstage hinzuzufügen, sodass zumindest eine Woche als angebliche Berufsfortbildungsmaßnahme in Wahrheit der private Urlaub auf Mallorca ist. Es ist aber auch genauso der Lehrer, der bei einem ganz offensichtlich privaten Büchereinkauf kurz vor Weihnachten auf die Einkaufsquittung nur „Fachbuch“ geschrieben haben und den richtigen Titel nicht erwähnt haben möchte. Es ist vielleicht auch der Gelegenheitsjob oder Zweitjob, dessen Einnahmen bar kassiert werden und „natürlich“ nicht versteuert werden. Der angestellte Elektriker, der samstags keine Zeit für Überstunden bzw. Samstagsarbeit bei seinem Chef hat, weil er seine eigenen Baustellen abarbeiten muss und diese schwarz kassiert. Das geht natürlich nicht nur dem Elektriker so, sondern dem Maurer, Schreiner, Spengler ganz genauso. Bei den kleinen, privaten Angestellten geht es also meist um Werbungskosten-Übertreibungen, in den handwerklichen Berufen vielleicht auch um den Nebenverdienst abends oder am Wochenende, vielleicht sogar feiertags. Und bei den anderen Berufsgruppen? Da gibt es keine Berufsgruppe, die nicht mit dabei wäre: vom Pfarrer über Prostituierte, vom Arbeiter bis zum Zahnarzhelferin … Angestellte, Beamte Richter, nicht alle natürlich, aber  aus jeder Berufsgruppe gibt es eben einige … es sind alles eben nur Menschen. 

Die anderen 25 Mrd. € Schäden resultieren nach den Schätzungen aus Hinterziehungen im betrieblichen Bereich der Unternehmer, vom Kleinstunternehmer bis zu den Großen, also aus dem Bereich der kleinen und mittleren und größeren bis hin zu den größten Unternehmen, bei denen Einnahmen wie Ausgaben manipuliert werden können: hier geht es um beides: um die Ausgabenseite wie um die Einnahmenseite: der Arzt, also der Freiberufler, der die private Küche als neuen Empfangstresen deklariert haben möchte, vielleicht sogar vom Schreiner das Umschreiben der ursprünglich korrekten Rechnung verlangt, der Immobilienmakler, der den wertvollen Teppich aus dem Wohnzimmer angeblich für die Geschäftsräume gekauft hat – nur schlecht, wenn der Teppich von den Größenmassen gar nicht in den größten Besprechungsraum seines Geschäftslokals passt. Auch die Umbau- und Malerarbeiten in den Verkaufsräumen des Tabakwarenhändlers, die in Wahrheit bei ihm zu Hause stattfanden, gehören hier her. Auch werden Betriebseinnahmen teilweise nicht erfasst. Hierher gehört der Einkauf halb und halb, also zur Hälfte (oder einer anderen Quote) offiiziell gegen Lieferschein und rechnung und die andere Hälfte gegen Barverkauf, der dann nicht in der Buchhaltung abgebildet wird, um nicht im Rahmen der Ausbeutekalkulation (Nachkalkulation) bei der nächsten BP auszufliegen, und der dazu dient, die daraus gezogenen Umsätze nicht zu versteuern (sog. Parallelverkürzung). Da ist es natürlich schlecht, wenn beispielsweise der Gastwirt die privat aussehende Gruppe, die ihre Weihnachtsfeier sehr ausgelassen und gesellig in seiner Gaststätte gefeiert hat, fragt, ob sie eine Bewirtungsrechnung brauche und der für die Gruppe zahlende sich als Betriebsprüfer oder Steuerfahnder dann vorstellt oder nichts sagt, aber in den nächsten Tagen zu einer Kassennachschau vorbeikommt …, wie die Reinigung, die keine Belege ausstellt, über die gereinigten Kleidungsstücke und die Kassenbons bei der Abholung wieder einsammelt mit der Begründung, die dürften nach Geschäftsanweisung des Inhabers nicht beim Kunden bleiben. Oder der Bäckereiangestellte, der zwar die Ladenkasse dauerhaft offen hat, die Preise der Brötchen, Brote, der Teilchen und Kuchenstücke nur im Kopfe addiert und die Preise den Kunden sagt und die vereinnahmten Beträge in die Ladenschublade wirft bzw. das Wechselgeld daraus nimmt, aber alles nicht boniert.

Etwas, was aber keiner bislang im Blick hat, sind die Ausgabenverschwendungen: die schnellen Ausgaben kurz vor Weihnachten um die Budgets auszunutzen, die ganzen sinnlose Ausgaben, nur um Fördertöpfe in Anspruch zu nehmen. Oder das Denken: Hauptsache einen Fördertopf noch mal schnell in Anspruch genommen: Da gibt es Bürgermeister, die nehmen Fördertöpfe des Landes in Anspruch, nur um der eigenen Gemeinde einen neuen Bürgersteig oder Fahrradweg zu verschaffen. Da sehen die Bürger: der tut was für die Gemeinde und es erstrahlt manches im neuen Glanz. Gut gemeint und für die Gemeinde vielleicht ganz nett, wenn der alte Weg, der eigentlich noch gut war und den kein Privater jemals erneuert hätte, nun ganz neu geteert ist …. Ach wenn die Gemeinde die Kosten nicht zahlen muss, sondern das Land – aber das Land, das den Fördertopf für neue Radwege konzipierte, wollte einerseits nicht bestehende, noch gut befahrbare Wege erneuern, sondern neue Schaffen oder unbrauchbare erneuern …. und die Steuergelder hat doch auch einer bezahlt  – oder? Das Geld fiel doch nicht vom Himmel …  Würde man manch sinnlose Ausgabe vermeiden, könnte man auch Steuern sparen, Ausgabendefizite vermeiden …notfalls auch Schulden  der öffentlichen Hand abbauen, wenn einem gar nichts besseres einfällt … ich will gar nicht über Prestigeobjekte unsinniger Museen, Schwimmbäder, Rathäuser nachdenken …. Aber die Ausgabenverschwendung ist bislang kein Straftatbestand und Verfahren wegen Veruntreuungen öfenticher Gelder gegen Politiker gibt es bislang viel zu wenige … dabei gäbe es ja die Untreue nach § 266 StGB in Gestalt der Mißbrauchsuntreue und der Treubruchsuntreue ..

Aber natürlich rechtfertigen die Veruntreuungen der vereinnahmten Steuergelder nicht die Hinterziehungen auf der Steuerfestsetzungsseite. Beides schadet dem Staat – nämlich uns allen. Aber wenn die jeweils eine Seite auf das Fehlverhalten der Anderen verweist und damit ihre eigenen Fehler   als unerheblich bagatellisiert, klappt das nie mit den Staatsfinanzen. Es ist schließlich unser aller Haus in dem wir leben … und wenn der Maurer pfuscht und ein Fensterloch zu klein für das bestellte Fenster in seiner Mauer frei lässt, rechtfertigt sich daraus nicht, das der Dachdecker ein paar Quadratmeter im Dach nicht deckt …  und noch etwas kompliziert die Sache: beide Seiten dürfen und müssen in den Grenzbereich des Erlaubten gehen: bei den Staatsausgaben ist es natürlich wie bei den Ausgaben des Unternehmer: es lässt sich nicht immer die wirkliche Effektivität einer Anschaffung vorhergesagt werden und manchmal muss man auch experimentieren und manche Ausgabe schlägt wie eine Bombe ein .. manchmal ist und bleibt sie auch ein Flop … den Politikern geht es auch so und  das muss man bei falschen oder überflüssigen Ausgaben so ab und zu akzeptieren …

Fragen dazu? Probleme mit dem Finanzamt … speziell in einer Betriebsprüfung? Fahndungsprüfung? Steuerstrafverfahren? Zollfahndung?  Zollfahndungsprüfung? Schwarzarbeit? Sozialabgabenbetrug? Vorenthaltung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen? Dann rufen Sie den top-Spezialisten an: Rechtsanwalt Dr. jur. Jörg Burkhard, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht, Wiesbaden – bundesweit tätig- 0611-890910

Die neue Kasse

Der Steuerpflichtige kauft eine neue Kasse und verkauft verschrottet/verschenkt/verkauft bei ebay an einen unbekannten Dritten gegen bar die alte Kasse. Nun kommt der Betriebsprüfer und will die alte Kasse sehen, die noch während des ältesten Prüfungszeitraums in Betrieb war, nun aber nicht mehr da ist. Der Prüfer meint, die hätte 10 Jahre funktionsfähig aufbewahrt werden müssen … Er will nur deswegen zuschätzen, weil die Kasse nicht mehr da ist …

Sie haben bei den Entfernungskilometern angeblich geschummelt. Nach den Routenplanern sind es 27, nur 20 Kilometer, also 7 Entfernungskilometer weniger …

Der Betriebsprüfer beanstandet, dass die Unterlagen nicht schnell genug vorgelegt werden und droht ein Verzögerungsgeld an …

Sie haben ein Ferienhaus an der Ostsee. Sie wollen es vermieten … aber die Vermietung läuft nicht so gut. Sie schreiben erhebliche Verluste … da schaffen Sie sich ein kleines Segelboot an und bieten dies in einigen wenigen Annoncen Ihren Mietinteressenten zur Nutzung günstig an … trotzdem wird das Haus und das Boot eigentlich nie gemietet … trotz bester Lage und Top Ausstattung. Der Verdacht steht im Raum, dass Sie Ferienhaus und Segelboot nur privat selbst nutzen und es nicht wirklich vermieten wollen.

Bei Ihnen stehen 12 Fahnder in der Tür und haben keinen Durchsuchungsbeschluss, wollen aber durchsuchen und behaupten, es läge Gefahr im Verzug vor …

Kann bei Ihnen wegen Steuerhinterziehung oder Zollvergehen das Telefon abgehört werden?

Zappersoftware, Kassenmanipulation, Nichtbuchung von Umsätzen oder Unterschlagung von Mitarbeitern? Was muss der Steuerpflichtige, was das Finanzamt beweisen?

Nach Auffassung des Finanzamtes hat der Steuerpflichtige Einnahmen-Überschussrechner auffällig hohe Zahlungsausfälle. Der Steuerpflichtige mahnt die säumigen Zahler, erwirkt aber bei keinem einen Vollstreckungstitel: weder beantragt der Mahnbescheide, noch beauftragt er einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte. Er lässt die Forderungen zumeist nach der ersten oder zweiten Mahnung einfach verjähren. Die Betriebsprüfung glaubt das nicht, vermutet bare oder sonstige nicht ermittelte oder nicht ermittelbare Einnahmen und will diese hinzuschätzen …

Wird die Zappersoftware beim Steuerpflichtigen gefunden, hilft da die Aussage, man habe sie nicht installieren können oder nicht verstanden, daher auch nicht benutzt, wirklich weiter?

Die Kasse wird gebraucht gekauft, ist aber nicht auf null gestellt und nun sollen von der Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen alle Umsätze von Anfang an zugerechnet werden?

Die Betriebsprüfung hat zwei anonyme Fremdanzeigen und eine namentliche Kontrollmitteilung von einem Kunden. Die Verdachtsmomente haben sich nicht bestätigt. Dennoch prüft die Betriebsprüfung sehr kleinlich und sehr genau. Die Anzeigen bzw. Kontrollmitteilungen will das Finanzamt nicht offenbaren. Eine Akteneinsicht wird in die Steuerakten und das Fallheft der Betriebsprüfung abgelehnt. Rechtsschutzmöglichkeiten?

Betriebsprüfung, Fahndung, Vollstreckung, das Dreigestirn, das jeden Steuerpflichtigen platt macht: Arrest, Haftungsbescheide, Einleitung eines Ermittlungsverfahrens…. Es drohen existenzbedrohende Mehrsteuern, Haft , ggf. ein Berufsverbot, Insolvenz der eigenen GmbH, ggf. eigene Verbraucherinsolvenz, Gewerbeuntersagungsverfahren, Steuerhinterziehung, Insolvenzverschleppung … was nun …?

Probleme im streitigen Steuerrecht? Stress in einer Betriebsprüfung? Ärger mit der Steuerfahndung? Angst im Steuerstrafverfahren? Zollfahndung, tax compliance? Dann rufen Sie jetzt an: Dr. Jörg Burkhard, 0611-890910 oder www.drburkhard.de

Der Betriebsprüfer behauptet Mängel in der Buchführung

Der Betriebsprüfer behauptet Mängel in der Buchführung und verwirft diese und schätzt nun bei Ihnen anhand der Richtsatzsammlung 30.000 € mehr pro Jahr … was tun? Was sind formale und was sind materielle Mängel?

Bei Ihnen stehen 10 Fahnder an der Tür und haben keinen Durchsuchungsbeschluss … sie behaupten, es läge Gefahr im Verzugs vor … Sie wollen nicht aufmachen … Sie haben Angst, müssen Sie öffnen?

Sie haben einen Mitarbeiter entlassen, der Ihnen droht, nun dem Finanzamt alles zu erzählen … Selbstanzeige erforderlich? Geht das denn noch, wenn er vielleicht schon beim Finanzamt war? Werden Sie da überhaupt noch straffrei? Oder ist jetzt alles zu spät?

Der Betriebsprüfer meint bei der Betriebsbesichtigung, dass er verschiedene Betriebsausgaben aus bestimmten Eingangsrechnungen nicht anerkennen könnte, da die Rechnungen fehlerhaft seien … oder die Rechnungsaussteller nicht existierten … das seien Scheinrechnungen … Sie sind sich sicher, dass es sich Unternehmer gab… wie beweisen Sie das?

Das Hauptzollamt durchsucht Ihren Betrieb, weil Sie angeblich einige Arbeiter schwarz beschäftigt haben. Es findet aber keine nicht angemeldeten Mitarbeiter. Dann kalkuliert es Sie nach: die Bauwerke, die Sie letztes Jahr abgerechnet haben, können Sie unmöglich mit den angemeldeten Arbeitern durchgeführt haben, da muss mindestens eine weitere bei Ihnen nicht angemeldete Kolonne mit 5 Mann schwarz gearbeitet haben …. Sie behaupten, dass hätten zum Teil Subunternehmer gemacht … das Finanzamt meint, die Subunternehmer wären schon überprüft: die hätte auch nicht genügend Mitarbeiter … die von denen gemeldeten Lohnsummen würden zu gering sein, die hätten das nie mit den gemeldeten Arbeitern bauen können …

Ein Finanzbeamter ist da und möchte eine Kassennachschau machen … was müssen Sie machen? Was müssen Sie vorlegen? Darf der Geld anfassen und zählen oder die Kasse mit an Amtsstelle zur Prüfung nehmen? Muss er sich ausweisen? Dürfen Sie seinen Ausweis kopieren? Was, wenn er stört, weil der Betrieb gerade auf Hochtouren läuft … können Sie ihn wegschicken und auf später vertrösten …?

Der Fallführer der Steuerfahndung will Sie während der Durchsuchung festnehmen, da die aufgefundenen Unterlagen eine wesentlich höhere Hinterziehung ergeben, als bislang angenommen … was tun Sie?

Sie haben die Steuerfahndung im Haus, die Sie verhaften will, weil die Hinterziehungssummen die Millionengrenze übersteigen sollen… sie wollen wegrennen … ist das eine gute Idee?

Sie bekommen eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt … wie bereiten Sie sich vor? Was tun Sie? Mal abwarten ob und was sie finden? Wie bereitet sich eigentlich das Finanzamt auf die Prüfung vor?

Was brauchen Sie alles bei einer elektronischen Kasse? Geht noch eine offene Ladenkasse? Müssen Sie eigentlich ihre elektronische Kasse zum 01.01.2017 umrüsten? Was, wenn das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung kommt…? Was sind die Organisationsunterlagen? Was ist eine Verfahrensdokumentation? Wie sieht ein internes Kontrollsystem aus? Wenn die Verfahrensdokumentation oder die Organisationsunterlagen fehlen, kann dann die Buchführung verworfen werden? Kann dann geschätzt werden?

Ihre Großbaustelle wird abgeriegelt, Hauptzollamt, Finanzkontrolle Schwarzarbeit, FKS: einige Arbeiter flüchten, 3 Arbeiter werden festgenommen, 2 nicht zuordenbare Taschen mit Pässen werden sichergestellt, die offenbar von den geflüchteten Arbeitern stammen. Es sind nicht Ihre Mitarbeiter, sondern die eines Subunternehmers … keine (tax) compliance im Unternehmen? Kein Geschäftspartnerscreening? Den Ärger, den Stillstand und die Presseberichte hätten Sie bei guter compliance vermeiden können …

Sie haben solche oder ähnliche Probleme? Dann sind Sie bei mir absolut richtig: Dr. jur. Jörg Burkhard, der Vollprofi unter den Profis! Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht = der Spezialist im Steuerstrafrecht! Haben Sie Streit mit dem Finanzamt, dem Zoll? Selbstanzeige nötig? Betriebsprüfung? Steuerfahndungsprüfung? Zollfahndung? Dann rufen Sie an: 0611-890910

Bei allen Betriebsprüfungsverfahren oder Steuerstrafverfahren, bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt oder Einspruchs- oder Klageverfahren, vor allen Finanzämtern, allen Finanzgerichten und dem BFH, allen Strafgerichten und dem BGH sowie dem Bundesverfassungsgericht helfe ich Ihnen in Steuersachen gerne weiter …rufen Sie an: 0611-890910

Kassenmängel – Buchführungsmängel – Verwerfung der Buchführung

Ist die Kassenbuchführung bei einem bargeldintensiven Betrieb fehlerhaft, ist die gesamte Buchführung zu verwerfen.

Es führt aber längst nicht jeder Mangel in der Kassenführung zur Berechtigung der Verwerfung der (Kassen-) Buchführung. Ich würde soweit gehen, dass es bundesweit oder wahrscheinlich sogar weltweit keine einzige (Kassen-)Buchführung gibt, die völlig fehlerfrei ist.

Darauf kommt es auch letztendlich gar nicht an.

Es müssten formelle Fehler auf der Einnahmeseite nachgewiesen werden, die so erheblich sind, dass die Buchführung nicht geprüft werden kann oder aber die Buchführung schlechterdings nicht in der Besteuerung zugrunde gelegt werden kann. Insoweit sind einzelne materielle Fehler für die Frage der Verwerfung völlig unerheblich. Werden einzelne materielle Fehler festgestellt, sind diese natürlich selbstverständlich steuerlich zu korrigieren. Es erfolgt dann eine singuläre Korrektur der Buchführung. Dies berechtigt aber niemals zu einer Verwerfung der Buchführung. Selbst wenn 10,15, 20 oder wegen mir auch 40 oder 50 materielle Fehler in der Buchführung enthalten wären, berechtigt dies niemals zu einer Verwerfung der Buchführung. Es müssen also formelle Fehler auf der Einnahmeseite von erheblichem Gewicht da sein. Formelle Fehler auf der Ausgabenseite wären ebenfalls unerheblich.

Die Buchführung ist kein Selbstzweck. Selbst wenn kleinere oder mittlere Fehler in der Buchführung vorliegen, selbst wenn sie formeller Art sind und auf der Einnahmeseite vorliegen, nehmen sie der Buchführung nicht die Prüfbarkeit und nicht die Vertrauenswürdigkeit. Deswegen wäre wegen solcher kleinerer oder mittlerer Fehler (wenn sie denn vorliegen, was die BP erst mal nachweisen muss) niemals die Buchführung zu verwerfen.

Die BP muss vielmehr respektieren, dass der Gesetzgeber grundsätzlich davon ausgeht, dass die Buchführung und die sonstigen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zugrunde zulegen sind, § 158 AO. Der Gesetzgeber hat damit der Buchführung und den Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen einen gewissen Vertrauensvorschuss gewährt und will natürlich, dass die Buchführung und Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Das macht auch Sinn, da der Steuerpflichtigen der Sachnächste an seinen Daten und an seinem Betrieb ist. Werden dann von der BP einzelne Fehler festgestellt, so kann und muss dies natürlich singulär korrigiert werden. Es bleibt aber die Buchführung bestehen.

Der BFH formuliert dies wie folgt:

„Der Senat stimmt der Steuerpflichtigen darin zu, daß die Buchführung nicht Selbstzweck ist (BFH, Urteil v. 26.03.1968, -IV 63/63-, BFHE 92, 264, BStBl 1968 II, 527, 531).“

Quelle: BFH, Urteil vom 15. März 1972 – I R 60/70 –, BFHE 105, 138, BStBl II 1972, 488

Der BFH hat in dieser grundlegenden Entscheidung vom 15.03.1972, die auch heute noch Grundstein der ständigen Rechtsprechung ist, ausdrücklich dargelegt, dass es auf das Vorhandensein formeller Fehler an sich nicht ankommt. Er hat vielmehr festgelegt, dass diese formellen Fehler ein solches Gewicht haben müssen, dass man die Buchführung nicht mehr auf Vollständigkeit prüfen kann oder der Buchführung schlicht nicht mehr vertrauen kann.

Im Originalton des BFH klingt dies wie folgt:

„Die Rechtsprechung hat indes, was die Beurteilung einer Buchführung als ordnungsmäßig und damit als Grundlage für die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Vergünstigungsvorschriften betrifft, den Begriff des Systemfehlers als Kriterium aufgegeben (siehe auch BFH, Urteil vom 31.07.1969, -IV R 57/67-, BFHE 97, 246, BStBl 1970, 125 m.w.N.). Es kommt danach nicht (mehr) auf die formale Bedeutung eines Buchführungsmangels, sondern auf das sachliche Gewicht dieses Mangels an. Dieses wird danach zu beurteilen sein, ob – vom Zweck der Buchführung her – trotz des Mangels die Nachprüfung des vom Steuerpflichtigen angesetzten Wertes innerhalb angemessener Frist möglich ist.“

Quelle: BFH, Urteil vom 15. März 1972 – I R 60/70 –, BFHE 105, 138, BStBl II 1972, 488

Die Verwaltung ist diese Rechtsansicht des BFH gefolgt, wie die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Bundessteuerblatt zeigt. Damit sind die dem BMF nachgeordneten Finanzbehörden angewiesen, diese Rechtsprechung entsprechend anzuwenden.

Damit kann, wie oben ausgeführt, nicht jeder Fehler und erst recht nicht jeder formelle Fehler und erst recht keine materiellen Fehler und erst recht keine Fehler auf der Ausgabenseite zu einer Verwerfung der Buchführung führen.

Denn formelle Mängel, insbesondere Verstöße gegen § 146 AO, führen nur dann zur (ggfs. teilweisen) Verwerfung der Buchführung, wenn sie das Vertrauen in die Vollständigkeit, Wahrheit und Zuverlässigkeit der Buchführung nachhaltig erschüttern (Tipke/Kruse, AO, Tz. 16 a zu § 146 AO; Kühn/ Kutter/Hofmann, AO 14. Aufl., Anm. 7 a zu § 162 und Anm. 3 A e zu § 146 – jew. m.w.N.).

Buchungen und sonst erforderliche Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen (§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO). Kasseneinnahmen und -ausgaben sollen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Verpflichtung des Kl. zur Aufzeichnung seiner Betriebseinnahmen ergibt sich aus § 22 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Aus dieser Vorschrift i.V.m.§ 63 Abs. 1 der Umsatzsteuerdurchführungsversordnung (UStDV)  folgt, daß die Aufzeichnungen des Unternehmers so beschaffen sein müssen, daß ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick erhalten und die Grundlagen für die Besteuerung feststellen kann, § 146 Absatz 1 Satz 2 AO.

Und selbst wenn einzelne formelle Fehler auf der Einnahmeseite vorliegen, ist die Frage aufzuwerfen und zu prüfen, ob die Buchführung des Steuerpflichtigen  dennoch nicht formell und materiell als (zumindest im Wesentlichen) ordnungsmäßig anzusehen ist.

Anders die Frage formuliert: 

Haben die festgestellten formellen Fehler ein solches Gewicht, dass man die Buchführung nicht mehr überprüfen kann oder der Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Buchführung kein Vertrauen mehr schenken kann?

Wenn keine schwerwiegenden Gründe, die zu einer Verwerfung berechtigten, vorliegen, bleibt die vorgelegt Buchführung bestehen und ist der Besteuerung trotz ihrer liegen nicht vor:

Denn dass entsprechend den vorgenannten BFH -Grundsätzen solche schwerwiegenden Fehler auf der formellen Seite und zudem auch noch auf der Einnahmenseite vorlägen, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit der Einnahmenerfassung nicht mehr geprüft werden könnte oder der Buchführung und dem erklärten Ergebnis schlicht nicht mehr getraut werden könnte, ist weder aus dem Sachverhalt ersichtlich, noch ihrerseits sonst irgendwie vorgetragen, geschweige denn belegt worden.

Fazit:
Behauptet die BP Fehler in der (Kassen-)Buchführung und behauptet sie eine Verwerfungskompetenz und möchte sie deswegen schätzen, macht es Sinn, die Behauptungen der BP zu der angeblichen Fehlerhaftigkeit der (Kassenbuchführung bzw. Buchführung und der sonstigen Aufzeichnungen genauer zu anal<sieren. Sie diese formellen Fehler auf der Einnahmenseite wirklich vorhanden? Sind diese so schwerwiegend, dass man der Buchfürhung, d.h. der Einnahmeerfassung nicht mehr trauen kann? Oder dass man die Einnahmenseite nicht mehr  auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen kann?

Oder fehlt es -trotz einiger kleinerer, aber im Ergebnis unerheblicher Fehler – an so schwerwiegenden formellen Fehlern auf der Einnahmenseite, dass den erfassten und erklärten Einnahmen nicht zu trauen wäre oder diese nicht zu prüfen wären? Wenn das so ist, kann die Buchführung nicht verworfen werden. Folglich muss das vorgelegte Buchführungsergebnis und die sonstigen Aufzeichnungen zwingend der Besteuerung gemäß § 158 AO zugrunde gelegt werden. § 158 AO lautet wie folgt wörtlich:

§ 158 AO Beweiskraft der Buchführung

„Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.“

Wenn also nur kleinere oder mittlere Mängel und keine schwerwiegenden Verstöße gegen die §§ 140-148 AO vorliegen und auch sonst kein Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit der Buchführung zu beanstanden, kann die Buchführung nicht verworfen werden und stattdessen eine teilweise oder eine vollständige Schätzung vorgenommen werden. Der Weg zu einer Schätzung nach § 162 AO ist danach nicht eröffnet. Eine dennoch vorgenommene Schätzung ist daher materiellrechtlich rechtswidrig. § 158 AO ist nicht beachtet.

Jeder Steuerpflichtige hat natürlich auch einen Rechtsanspruch darauf, dass über Art. 3 Abs. 1 GG die gleiche Messlatte angelegt wird wie vom BMF durch die Veröffentlichung vorgenannter Entscheidung im Bundessteuerblatt vorgegeben.

Auch wenn die vorzitierte gerichtliche Entscheidungen genau genommen nur die beiden Prozessbeteiligten bindet, wird vermutlich der BFH einen vergleichbaren Sachverhalt wieder genauso entscheiden, wenn er nicht ausnahmsweise seine Rechtsansicht ändert oder den Sachverhalt für nicht vergleichbar hält, also etwa doch gravierende Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten annimmt und die Buchführung für nicht prüfbar oder nicht für vertrauenswürdig erachtet.

Als oberstes deutsches Finanzgericht ist der BFH genauso wie jedes andere Bundesgericht allerdings bestrebt, wegen der Flächen- und Ausstrahlungswirkung seiner Entscheidungen und seiner Rechtssätze auf Kontinuität und Weitsicht seiner Entscheidungen zu achten. Ein Rechtsprechungswandel ist zwar grundsätzlich bei besseren Einsichten oder Erkenntnissen immer möglich, erfolgt jedoch eher nur schwerfällig nach reiflicher Überlegung nicht so ohne weiteres.

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Dr. jur. Jörg Burkhard
Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht
Den Spezialisten im Steuerstrafrecht und bei Betriebsprüfungen.
Bundesweit tätig.

Der Vollprofi unter den Profis: Streitiges Steuerrecht, Steuerstrafrecht, Betriebsprüfungen, Steuerfahndungen, Zollfahndung, Zollrecht, Zollstrafrecht, Selbstanzeigen, Tax Compliance