§ 208 AO Steuerfahndung (Zollfahndung)

(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,

3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.

Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den Finanzämtern (Hauptzollämtern) zustehen. In den Fällen der Nummern 2 und 3 gelten die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Absatz 2 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß, § 393 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Unabhängig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die Zollfahndungsämter zuständig

1. für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde,

2. für die ihnen sonst im Rahmen der Zuständigkeit der Finanzbehörden übertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der Finanzämter (Hauptzollämter) bleiben unberührt.

Anmerkung: die Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen durch Steuerfahndung und Zollfahndung führen zu zahlreichen streitigen Verfahren im Steuerrecht, im Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht, insbesondere durch die Zollfahndung im Arbeitgeberstrafrecht (z.B. Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten, Schwarzarbeit etc.). Die Verprobungen und Prüfungsschemata bringen Erkenntnisse für Compliance-Prüfungsansätze und umgekehrt. Stockt es in einer Betriebsprüfung, werden Unterlagen nicht vorgelegt oder hat der Prüfer den Eindruck, die Vorlage soll nicht oder nur sehr verzögert erfolgen, so kann er statt eines Verzögerungsgeldes auch die Steuerfahndung einschalten, die dann im Rahmen einer sog. Flankenschutzmaßnahme tätig wird und für die Betriebsprüfung die Unterlagen beschlagnahmt und sichert. Zu einer echten Steuerfahndungsprüfung kommt es in diesem Fall nicht – es bleibt dann bei der Betriebsprüfung, die sich nur der so beschlagnahmten Unterlagen dann bedient.

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