§ 153 StPO Einstellung wegen Geringfügigkeit

 (1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

 (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.

Anmerkung: Die Einstellung nach § 153 StPO ist eine wichtige Beendigungsmöglichkeit im Strafverfahren, so Dr. Jörg Burkhard. Der Beschuldigte ist damit nicht vorbestraft (BVerfG, NJW 91, 1530StV 96, 163). Eine Schuld überhaupt oder auch nur eine geringe Schuld ist mit der Einstellung wegen geringer Schuld nicht festgestellt, erklärt Dr. Jörg Burkhard. Die geringe Schuld ist nur hypothetisch unterstellt und das Werturteil lautet dahingehend, dass selbst dann, wenn eine geringe Schuld vorläge, sich die Verfolgung der Tat aus staatlicher Sicht nicht rentiert, weil die Schuld -wenn sie vorläge- so gering ist. Es erfolgt häufig eine Einstellung, wenn ein Freispruch zwar durchaus möglich ist, aber noch weitere Ermittlungen und Beweiserhebung hierfür nötig wären. Die Kostenfolge ist meist, dass der Beschuldigte seine außergerichtlichen Kosten (Verteidigerkosten) selbst zahlen muss. Die Einstellung wegen geringer Schuld ist auch keine volle Rehabilitation des Beschuldigten, erläutert Dr. Jörg Burkhard. Die Einstellung wegen geringer Schuld erfolgt meist aus verfahrensökonomischen Gründen. Viele Beschuldigte stimmen gerne einer Einstellung wegen geringer Schuld zu, nur um das Verfahren und den psychischen und wirtschaftlichen Druck endlich los zu sein und akzeptieren den fehlenden Kostenersatz der Verteidigungskosten, die nicht vollständige Reputation, wie sie ein Freispruch bringen würde. Der gavierenste Nchteil, so Dr. Jörg Burkhard ist die „präjudizierende“ Wirkung auf andere (Zivil-, Arbeitsgerichts-, Disziplinar-, Verwaltungsgerichts-) Verfahren entgegen BVerfG (NJW 91, 1530StV 96, 163). Die Argumentation, dass das Strafverfahren nur wegen Geringfügigkeit eingestellt wurde, und dann doch etwas dran gewesen sein könnte, weil es gerade keinen Freispruch gab, kann in weiteren (Zivil-, Arbeitsgerichts-, Verwaltungs-, Disziplinar-) Verfahren dem Beschuldigten noch offen oder versteckt begegnen, berichtet Rechtsanwalt Dr. Jörg Burkhard aus seiner reichhaltigen forensischen Erfahrung.

NEWS

Tragen Sie sich für meinen Newsletter ein.

Und bleiben Sie auf dem Laufenden über Gesetzesänderungen, spannende Urteile und alles Wissenswerte rund ums Steuerrecht und das Steuerstrafrecht. Versprochen: den Newsletter schicke ich nur, wenn er spannend ist.

Ich senden keinen Spam! Erfahren Sie mehr in der Datenschutzerklärung.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlassen Sie uns Ihren Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert